Verordnung (EG) Nr. 711/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollunterkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 111 vom 17/04/2004 S. 0024 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 711/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollunterkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission(1) sieht die Verwaltung eines Zollunterkontingents von 34450 Tonnen gefrorenem Rindfleisch mit der laufenden Nummer 09.4003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 (Unterkontingent II) vor, der in zwei Halbjahreszeiträume aufgeteilt ist. (2) Damit die Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (den neuen Mitgliedstaaten) dieses Unterkontingent ab 1. Mai 2004 in Anspruch nehmen können, sind die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 zur Verfügung stehenden Mengen mit der Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 der Kommission(2) pro rata temporis auf zwei Tranchen aufgeteilt worden. Lizenzanträge können in den Zeiträumen vom 5. bis 8. Januar 2004 und vom 3. bis 7. Mai 2004 gestellt werden. (3) Mit den Artikeln 8 bis 11 in Teil III der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission sind besondere Bestimmungen für die Zulassung der Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für das Unterkontingent II festgelegt worden. Um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union Zugang zu den Einfuhrlizenzen haben, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen. (4) Den Marktteilnehmern in den neuen Mitgliedstaaten ist zu gestatten, Einfuhrlizenzen für das Unterkontingent II im Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 ohne vorherige Zulassung zu beantragen. Sie müssen nachweisen können, dass sie tatsächlich an der Ein- bzw. Ausfuhr von Rindfleisch aus bzw. nach Drittländern beteiligt sind. Zum Beweis dieser Beteiligung sollte nachgewiesen werden, dass kürzlich nicht unerhebliche Mengen Rindfleisch ein- oder ausgeführt wurden. Hinsichtlich des Nachweises der Tätigkeit als Händler dürfen die Antragsteller in den neuen Mitgliedstaaten nicht nur den Handel mit der Gemeinschaft, sondern auch den Handel mit allen Drittländern zugrunde legen. (5) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems zu gewährleisten und aufgrund des kurzen Zeitraums, der für die Überprüfung der Antragsteller verfügbar ist, sind daher Bestimmungen über nachträgliche Revisionskontrollen zu erlassen, denen die Behörden der neuen Mitgliedstaaten die dort niedergelassenen Marktteilnehmer unterziehen, die Einfuhrlizenzen beantragen. (6) Liegen triftige Verdachtsgründe dafür vor, dass fiktive Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen beantragt haben, so müssen die neuen Mitgliedstaaten die Anträge eingehender prüfen. (7) Für Fälle, in denen fiktive Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen beantragt haben oder die Lizenzen auf der Grundlage gefälschter oder betrügerischer Unterlagen erteilt wurden, sind Strafmaßnahmen vorzusehen. Diese Strafmaßnahmen müssen auch für Marktteilnehmer der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gelten, wenn diese mit fiktiven Marktteilnehmern in den neuen Mitgliedstaaten verbunden sind oder mit der Vorlage gefälschter oder betrügerischer Unterlagen durch diese Marktteilnehmer zu tun haben. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleischerzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 können Marktteilnehmer, die in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) niedergelassen sind, im Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 ohne vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung Einfuhrlizenzen im Rahmen des Unterkontingents II beantragen. (2) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 können Marktteilnehmer, die in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Einfuhrlizenzen im Rahmen des in Absatz 1 genannten Kontingents nur in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. (3) Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller bei der zuständigen Behörde eines neuen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag stellt, einschließlich des schriftlichen Nachweises, dass er: a) in den Jahren 2002 und 2003 auf eigene Rechnung Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202 oder 0206 29 91 kommerziell gehandelt, d. h. in andere Länder eingeführt oder aus anderen Ländern ausgeführt hat, b) im Rahmen dieser Handelstätigkeit und von mindestens zwei Transaktionen jährlich: - während der beiden Bezugsjahre mindestens 100 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, eingeführt hat oder - während der beiden Bezugsjahre mindestens 220 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, ausgeführt hat. Marktteilnehmer, die am 1. Januar 2004 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren, werden zum Zweck dieses Unterkontingents nicht zugelassen. Im Sinne dieses Artikels sind "andere Länder" alle Drittländer einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am Tag vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003. (4) Um die auf eigene Rechnung durchgeführte Handelstätigkeit gemäß Absatz 3 Buchstabe a) nachzuweisen, legt der Marktteilnehmer Handelsrechnungen und Aufzeichnungen aus der offiziellen Buchführung sowie alle anderen Unterlagen vor, die zur Zufriedenheit des betreffenden neuen Mitgliedstaats belegen, dass sich die vorgeschriebene Handelstätigkeit ausschließlich auf den Antragsteller bezieht. (5) Der Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis wird ausschließlich in Form von Zolldokumenten erbracht, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Die neuen Mitgliedstaaten können Kopien der oben genannten Dokumente akzeptieren, soweit sie von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigt wurden. (6) Die neuen Mitgliedstaaten prüfen und kontrollieren die Gültigkeit der übermittelten Unterlagen. (7) Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss anderer Betriebe gegründet wurde, von denen gemäß den Absätzen 2 bis 4 jeder einzelne antragsberechtigt ist, verfügt über dieselben Rechte wie die Betriebe, aus denen es hervorgegangen ist. Artikel 2 (1) Die neuen Mitgliedstaaten überprüfen, ob Antragsteller nicht im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) miteinander verbunden sind, für den Fall, dass: - im Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zwei oder mehr Antragsteller mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder - zwei oder mehr Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zu MwSt.-Zwecken mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder - die neuen Mitgliedstaaten Grund zur Annahme haben, dass auf Management- oder Personalebene oder auf Ebene der Transaktionen eine Verbindung zwischen Antragstellern besteht. (2) Wird entsprechend eine Verbindung zwischen Antragstellern festgestellt, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt, es sei denn, die betreffenden Antragsteller können der zuständigen Behörde weitere Nachweise dafür erbringen, dass sie in Bezug auf Management, Personal und sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit ihrer Handels- oder technischen Tätigkeit voneinander unabhängig sind. (3) Hat ein neuer Mitgliedstaat bzw. ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 Grund zur Annahme, dass ein Antragsteller in Bezug auf Management, Personal bzw. Transaktionen mit einem Antragsteller in einem anderen neuen Mitgliedstaat bzw. Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 verbunden ist, so prüfen die beiden Mitgliedstaaten gegenseitig, ob es sich um eine Verbindung im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 handelt. Zu diesem Zweck übersenden die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten der Kommission bis 15. Mai 2004 Listen der Marktteilnehmer, die im Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 Einfuhrlizenzen im Rahmen des Unterkontingents II beantragt haben. Diese Listen müssen Namen und Anschriften der betreffenden Marktteilnehmer enthalten. Die Kommission leitet die Listen anschließend zusammen mit der Liste der Marktteilnehmer, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 zugelassen worden sind, an die Behörden aller Mitgliedstaaten weiter. (4) Die neuen Mitgliedstaaten überprüfen durch Kontrollen, die für mindestens ein Drittel der Antragsteller durchzuführen sind, nach Ablauf des Zeitraums der Lizenzerteilung, ob Antragsteller nicht im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 miteinander verbunden sind. Wird entsprechend eine Verbindung zwischen Antragstellern festgestellt, so werden die Lizenzen, die für den Antragszeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 allen betreffenden Marktteilnehmern erteilt wurden, sowie alle damit einhergehenden Vorteile rückwirkend entzogen, es sei denn, die betreffenden Marktteilnehmer können der zuständigen Behörde weitere Nachweise dafür erbringen, dass sie in Bezug auf Management, Personal und sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit ihrer Handels- oder technischen Tätigkeit voneinander unabhängig sind. (5) Wird anschließend festgestellt, dass über die Zulässigkeit eines Lizenzantrags aufgrund von gefälschten oder betrügerischen Unterlagen entschieden wurde, so werden die Lizenzen, die für den Antragszeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 allen betreffenden Marktteilnehmern erteilt wurden, sowie alle damit einhergehenden Vorteile rückwirkend entzogen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8. (2) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2004 (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 24). (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.