32004R0675

Verordnung (EG) Nr. 675/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2004

Amtsblatt Nr. L 105 vom 14/04/2004 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 675/2004 der Kommission

vom 13. April 2004

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und die neuen Einführer am 5. und 6. April 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien.

(2) Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 8. April 2004 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 5. und 6. April 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 8. April 2004 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 6. April 2004 und vor dem in Anhang II genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2004 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 14. April 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

X: Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

-: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>