32004R0635

Verordnung (EG) Nr. 635/2004 der Kommission vom 5. April 2004 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004

Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0022 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 635/2004 der Kommission

vom 5. April 2004

zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung der Festlegung bestimmter maßgeblicher Tatbestände in den Verordnungen (EWG) Nr. 3889/87, (EWG) Nr. 3886/92, (EWG) Nr. 1793/93, (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 293/98(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(4), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(5), insbesondere auf Artikel 43,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die in Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(6) vorgesehene Beihilfe für Energiepflanzen der 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe gewährt ist.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93(7) entspricht der Wechselkurs, der für die jährliche Umrechnung des Hoechstbetrags je Hektar der Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot in Landeswährung anzuwenden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem 1. Januar des Bezugsjahres vorausgeht.

(5) Gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf den Betrag der Prämien und Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch anzuwenden ist, der erste Tag des Kalenderjahres, für das die Prämie oder Zahlung gewährt wird. Der anzuwendende Wechselkurs ist der pro rata temporis berechnete Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat Dezember anwendbar sind, der dem Tag des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(6) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden. Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich. Die Umrechnung der Beträge der Prämien und Zahlungen im Rindfleischsektor in Landeswährung erfolgt gemäß Artikel 43 derselben Verordnung nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Wechselkurs, der im Dezember vor dem Anrechnungsjahr gilt.

(7) Daher ist der Wechselkurs festzusetzen, der für das Jahr 2004 nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Wechselkurs, der im Dezember 2003 galt, auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Jahr 2004 ist der im Anhang aufgeführte Wechselkurs auf folgende Beträge anzuwenden:

a) den Betrag der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

b) die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98,

c) den Hoechstbetrag je Hektar der Beihilfe zur Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates(8),

d) die Beträge der Prämien und Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 4, 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates(9),

e) die Beträge der Prämien und Zahlungen im Rindfleischsektor gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(10).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2304/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 6).

(4) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 11).

(5) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12).

(6) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(7) ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53).

(8) ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 6.

(9) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

ANHANG

Wechselkurs im Sinne von Artikel 1

1 EURO = (Durchschnitt 1. Dezember 2003 - 31. Dezember 2003)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>