32004R0606

Verordnung (EG) Nr. 606/2004 der Kommission vom 31. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0040 - 0041


Verordnung (EG) Nr. 606/2004 der Kommission

vom 31. März 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt worden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 67/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3) ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen auf den 30. April 2004 begrenzt worden. Da die Maßnahmen zur Verwaltung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der neuen Lage auf dem Milcherzeugnismarkt, die sich durch den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 ergeben wird, noch nicht vollständig eingeführt sind, ist es erforderlich, für eine kontinuierliche Anwendung der Einfuhrlizenzen nach dem 31. März 2004 zu sorgen und die Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer beizubehalten. Um jedoch die erfolgreiche Anwendung des neuen Ausschreibungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse(4) nicht zu beeinträchtigen, sollte diese Begrenzung nicht für die in diesem Rahmen erteilten Ausfuhrlizenzen gelten.

(3) Den Auswirkungen, die der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 vorbehaltlich des Inkrafttretens der Beitrittsakte von 2003 auf den Milchmarkt der Gemeinschaft haben kann, und der Notwendigkeit einer Überwachung der Entwicklungen auf dem Gemeinschafts- und den Weltmärkten ist Rechnung zu tragen. Daher empfiehlt es sich, von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 abzuweichen und vorzusehen, dass die Geltungsdauer der ab dem 15. April 2004 beantragten Ausfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse auf den 30. Juni 2004 begrenzt wird.

(4) Der Verwaltungsausschuss für Milch- und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die zwischen dem 1. und 14. April 2004 beantragt werden, für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a) bis d) des genannten Artikels am 30. April 2004 ab.

(2) Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 beantragt worden sind, läuft jedoch am 30. Juni 2004 ab.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die ab dem 15. April 2004 beantragt werden, für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a) bis d) des genannten Artikels am 30. Juni 2004 ab.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

(3) ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 13.

(4) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.