32004R0605

Verordnung (EG) Nr. 605/2004 der Kommission vom 31. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 für das Jahr 2004 hinsichtlich der Ausstellungsdaten für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0039 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 605/2004 der Kommission

vom 31. März 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 für das Jahr 2004 hinsichtlich der Ausstellungsdaten für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28 August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(2), werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch nach der Woche erteilt, in der die Anträge gestellt werden, falls die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen trifft.

(2) Aufgrund der Feiertage im Jahr 2004 und der unregelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union während dieser Tage ist diese Wartefrist zu kurz, um die reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, und sollte daher vorübergehend verlängert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 werden die Lizenzen, die im Verlauf der nachstehend genannten Zeiträume beantragt werden, an den nachstehend ebenfalls genannten Tagen erteilt, falls bis dahin keine der in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000, (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2) ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 130/2004, (ABl. L 19 vom 27.1.2004, S. 14).