32004R0594

Verordnung (EG) Nr. 594/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände in den Sektoren frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0017 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 594/2004 der Kommission

vom 30. März 2004

zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände in den Sektoren frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist zum 1. Januar 1999 eine neue agromonetäre Regelung eingeführt worden. Die Durchführungsvorschriften für diese Regelung sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission(2) festgelegt worden. Damit sind auf der Grundlage der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Kriterien die maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse bestimmt worden, die unbeschadet der gegebenenfalls in der Regelung für die betreffenden Sektoren vorgesehenen Präzisierungen oder Ausnahmen anzuwenden sind. Somit ist es angebracht, die maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse in den Sektoren frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festzulegen und in einer Verordnung zusammenzufassen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3) und die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4) sind häufig geändert worden. In dem Bemühen um Klarheit empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93(5) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3) Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen(6) ist die von den anerkannten Erzeugerorganisationen verlangte Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt worden. Da es sich um jährliche Mengen handelt, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs dieser Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 auf den 1. Januar des Jahres festzusetzen, auf das sie sich beziehen.

(4) Mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Bedingungen festgesetzt worden, gemäß denen die Mitgliedstaaten eine maximale Höhe des vom Betriebsfonds gewährten Ergänzungsbeitrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung festsetzen können. Diese Hoechstergänzungsbeträge sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse(7) aufgeführt. Auf den Wechselkurs für diese maximale Höhe und diesen Hoechstergänzungsbetrag ist der maßgebliche Tatbestand anzuwenden, der für die entsprechende Rücknahmevergütung gilt.

(5) In Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(8) ist der Hoechstbetrag der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit einem operationellen Programm festgesetzt. Da es sich um einen jährlichen Betrag handelt, ist auf diesen Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Wechselkurs anzuwenden, der für die übrigen Bestandteile des betreffenden Betriebsfonds gilt.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs im Fall der Rücknahme von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme erfolgt. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Rücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, sondern auch auf die Beihilfe für die bei der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse anfallenden Transportkosten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 sowie die Hoechstbeträge der bei der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse anfallenden Sortier- und Verpackungskosten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unter den Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 anwendbar, da diese Vorgänge mit den Rücknahmen im Zusammenhang stehen oder ihnen gleichgestellt sind.

(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse(9) wird bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 desselben Artikels auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler vorab ein Pauschbetrag abgezogen. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entsprechend anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 müssen für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gelten.

(9) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ("Rechnungsmethode") muss der Einfuhrpreis der betreffenden Partie in Euro ausgedrückt werden. Entsprechend Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 sind die Wechselkurse anzuwenden, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gelten.

(10) Die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist Teil der mit Titel V derselben Verordnung eingeführten Regelung für den Handelsverkehr mit Drittländern. Somit muss Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 darauf anwendbar sein.

(11) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist eine Produktionsbeihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern, Pfirsichen und Birnen vorgesehen. Diese Regelung umfasst die Gewährung einer Beihilfe an die Erzeugerorganisationen. Außerdem ist in Artikel 6a derselben Verordnung eine Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Feigen und getrocknete Pflaumen vorgesehen. Diese Regelung umfasst die Gewährung einer Beihilfe an den Verarbeiter, sofern dem Erzeuger ein Mindestpreis gezahlt wird. In Anbetracht der großen Zahl von Marktteilnehmern, d. h. von Verarbeitern bzw. Erzeugerorganisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse vom Verarbeiter übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs zu bestimmen. Diese Übernahme ist genau festzulegen.

(12) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 sind auf den Ankaufspreis für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 anzuwenden.

(13) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird eine Einlagerungsbeihilfe für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen gewährt. Diese Beihilfe wird für jeden Tag der tatsächlichen Lagerung gewährt. Zur Verwaltungsvereinfachung und in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist für die Gewährung dieser Beihilfe ein monatlicher maßgeblicher Tatbestand festzusetzen.

(14) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 müssen auf den Verkaufspreis für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen im Besitz der Einlagerungsstellen angewendet werden, der gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im Voraus in Euro festgesetzt wird.

(15) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 sind auf die Sicherheiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 anzuwenden.

(16) Die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und die Abgabe bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse, die zugesetzten Zucker enthalten, gemäß Artikel 20 derselben Verordnung sind Teil der mit Titel II derselben Verordnung eingeführten Regelung für den Handel mit Drittländern. Somit muss Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 auf sie anwendbar sein.

(17) Gemäß der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(10) wird den Erzeugerorganisationen für im Rahmen von Verträgen zur Verarbeitung gelieferte Mengen Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas eine Beihilfe gewährt. In Anbetracht der sehr großen Zahl von Marktteilnehmern, d. h. von Verarbeitern bzw. Erzeugern, die von dieser Regelung betroffen sind, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse vom Verarbeiter übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs zu bestimmen. Diese Übernahme erfolgt bei der Ausstellung des Lieferscheins gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(11).

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist die "Übernahme einer Partie" der Beginn der physischen Lieferung der betreffenden Partie.

KAPITEL II FRISCHES OBST UND GEMÜSE

Artikel 2

Erzeugerorganisationen

Für die Umrechnung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 festgesetzten Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung tritt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs am 1. Januar des Jahres ein, auf das sich diese Menge bezieht.

Artikel 3

Betriebsfonds

(1) Für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist der Wechselkurs für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 festgesetzten Hoechstergänzungsbeträge der Wechselkurs, der für die entsprechende gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt.

(2) Der maßgebliche Tatbestand für den in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 festgesetzten Pauschbetrag tritt am 1. Januar des Jahres ein, auf das sich dieser Betrag bezieht.

Artikel 4

Interventionen/Rücknahmen/Transport-, Sortier- und Verpackungskosten

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Rücknahmemaßnahme erfolgt.

(2) Der Wechselkurs für die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 genannten und in Anhang V derselben Verordnung festgesetzten pauschalen Transportkosten ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wechselkurs.

(3) Der Wechselkurs für die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 festgesetzten pauschalen Sortier- und Verpackungskosten ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wechselkurs.

Artikel 5

Einfuhrpreisregelung

(1) Für die Umrechnung des in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 aufgeführten Pauschbetrags in die Landeswährung eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag der Ermittlung der Notierung, auf die er sich bezieht.

(2) Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der repräsentativen Notierungen der Tag, auf den sich diese Notierungen beziehen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.

Artikel 6

Erstattungen

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist auf die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anwendbar.

KAPITEL III VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

Artikel 7

Verarbeitungsbeihilfe für Tomaten, Pfirsiche, Birnen, Feigen und Trockenpflaumen

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beihilfe an die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Tomaten, Pfirsiche und Birnen sowie für den Wechselkurs für die Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen und getrocknete Pflaumen gemäß Artikel 6a Absatz 1 derselben Verordnung tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Übernahme der Erzeugnisse durch den Verarbeiter erfolgt.

(2) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für den Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Übernahme der Erzeugnisse durch den Verarbeiter erfolgt.

Artikel 8

Beihilfen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für den Ankaufspreis gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 tritt am Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle im Sinne von Absatz 1 desselben Artikels ein.

(2) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 tritt am ersten Tag des Monats des Tages ein, für den die Beihilfe gewährt wurde.

(3) Der maßgebliche Tatbestand für den gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im voraus festgesetzten Verkaufspreis für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen tritt an dem Tag ein, an dem der Käufer die Erzeugnisse übernimmt bzw. an dem sie bezahlt werden, falls dies vorher geschieht.

(4) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für den Betrag in Euro der Sicherheiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 tritt am Tag der Einreichung des Angebots oder Kaufantrags ein.

Artikel 9

Erstattungen

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und die Abgabe bei der Ausfuhr gemäß Artikel 20 derselben Verordnung ist die Annahme der Zollanmeldung.

KAPITEL IV ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTE ZITRUSFRÜCHTE

Artikel 10

Beihilfe an die Zitrusfruchterzeugerorganisationen

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beihilfe an Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Lieferung der Erzeugnisse an den Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 erfolgt.

KAPITEL V AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 11

Inkrafttreten

Die Verordnung (EG) Nr. 293/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der im Anhang enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2304/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 6).

(3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(5) ABl. L 30 vom 5.2.1998, p. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53).

(6) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.

(7) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

(8) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.

(9) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).

(10) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission (ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6).

(11) ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

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