27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2004 DER KOMMISSION

vom 26. März 2004

zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 sowie Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, soweit erforderlich, der Unterschied zwischen den im internationalen Handel und den in der Gemeinschaft geltenden Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden.

(2)

Diese Verordnung betrifft Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver und Butter, für die bestimmte Erzeugniscodes in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2) gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die betreffenden Erzeugnisse lose zu verpacken. Damit gewährleistet ist, dass sich die Angebote auf ein Standarderzeugnis beziehen, muss außerdem die Fußnote 13 zum Abschnitt 9 in Bezug auf Milchpulver eingeschränkt und ein Höchstgehalt an Zusätzen milchfremder Bestandteile festgesetzt werden.

(3)

Für eine effiziente Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und um den Veränderungen der Ausfuhrmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen, für mehr Transparenz zu sorgen und die Chancen der Marktbeteiligten, an der Ausfuhrregelung teilzuhaben, zu vermehren, empfiehlt es sich, die Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse im Wege eines Ausschreibungsverfahren festzusetzen, wie dies bereits in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (3) vorgesehen war.

(4)

Für welche Bestimmungen Erstattungen festgesetzt werden können, ist der Verordnung (EG) Nr. 1523/2003 der Kommission vom 28. August 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) zu entnehmen.

(5)

Um die Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, sind alle die Ausschreibung betreffenden Entscheidungen der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Um den Verwaltungsaufwand der Marktbeteiligten und der einzelstaatlichen Behörden zu verringern, wird das Ausschreibungsverfahren Teil des Verfahrens zur Beantragung einer Ausfuhrlizenz, und die Ausschreibungssicherheit gilt auch als Lizenzsicherheit. Die Angebote müssen die zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, und die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind zu regeln. Angesichts der Sensitivität der betreffenden Daten sind die Angebote unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu prüfen.

(7)

Eine Ausschreibungssicherheit gewährleistet, dass die zugeschlagenen Mengen mit der im Rahmen der Ausschreibung erteilten Lizenz ausgeführt werden. Infolgedessen verfällt die Sicherheit, wenn die Mengen nicht ausgeführt werden. Deswegen sind zusätzlich zu der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) Vorschriften für die Stellung, die Freigabe und den Verfall der Ausschreibungssicherheit zu erlassen.

(8)

Es empfiehlt sich, einen Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es am Markt zu Situationen kommen, in denen es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.

(9)

Die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse und der Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenzen sind zu regeln.

(10)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) sind die an die Lizenzen gebundenen Rechte auf die erfolgreichen Bieter zu beschränken, um Spekulationsgeschäften vorzubeugen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (7) gilt für alle Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen in dem genannten Sektor. Die notwendigen Ausnahmen von dieser Verordnung sind vorzusehen. Diese betreffen den anwendbaren Erstattungsbetrag, die Bestimmungen in Bezug auf donnerstags gestellte Anträge und den in den Lizenzen anzugebenden Erzeugniscode der Nomenklatur für Erstattungen. Da die im Rahmen der Ausschreibung ausgestellten Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gelten, sind außerdem die Bestimmungen über die Verwendung einer Lizenz für ein anderes Erzeugnis nicht anwendbar. Damit alle Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben, gilt der Schlusstermin für die Angebotsabgabe als Anfangstermin der Lizenzgültigkeit.

(12)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für die folgenden, in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 aufgeführten Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft geregelt:

a)

Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex040210199000 in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet;

b)

natürliche Butter der Erzeugniscodes ex ex040510199500 und  ex ex040510199700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;

c)

Butteroil des Erzeugniscodes  ex ex040590109000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.

Artikel 2

Ausschreibungsverfahren

(1)   Die Dauerausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet, um allen in der Gemeinschaft ansässigen Personen gleichen Zugang zu gewähren.

(2)   Die Dauerausschreibung enthält

a)

die Ausschreibungszeiträume,

b)

Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote angenommen werden,

c)

die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss,

d)

den Betrag der Ausschreibungssicherheit und

e)

die Anschrift der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Marktbeteiligten auf dem Weg, den sie für den geeignetsten halten, über die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens.

Artikel 3

Einreichung von Angeboten

(1)   Schriftliche Angebote sind zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt für den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu richten. Die Einreichung erfolgt

a)

durch persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder

b)

auf dem Postweg per Einschreiben oder telegrafisch an die Adresse der betreffenden Behörde oder

c)

per Fernschreiben, Fax oder E-Mail an die Adresse der betreffenden Behörde, sofern diese Mitteilungen in dieser Form akzeptiert werden.

(2)   Angebote können nicht zurückgezogen werden.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Angebot enthält

i)

im Feld 20 einen Verweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Angebotsabgabe,

ii)

im Feld 4 Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Bieters. Das Angebot ist auch dann gültig, wenn keine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben sind,

iii)

im Feld 16 den Erzeugniscode, dem wie in Artikel 1 ein „ex“ vorangestellt ist, im Feld 15 die Erzeugnisbeschreibung gemäß Artikel 1 und in den Feldern 17 und 18 die auszuführende Menge des Erzeugnisses,

iv)

im Feld 20 den Ausfuhrerstattungsbetrag je 100 kg in Euro und Cents,

v)

die vorgesehene Bestimmung;

b)

im Angebot wird die in der Dauerausschreibung vorgesehene Mindestmenge beachtet;

c)

das Angebot enthält keine anderen als die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen;

d)

der Bieter hat die Ausschreibungssicherheit vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gestellt und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht.

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 bildet die Ausschreibungssicherheit die Ausfuhrlizenzsicherheit.

(4)   Die zur Annahme von Angeboten befugten Personen dürfen Unbefugten keine Einzelheiten der Angebote mitteilen.

Artikel 4

Prüfung der Angebote und Übermittlung an die Kommission

(1)   Die Angebote werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats geprüft. Die Prüfung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Personen, die befugt sind, der Prüfung der Angebote beizuwohnen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums alle gültigen Angebote in der im Anhang genannten Form, ohne die Bieter beim Namen zu nennen.

Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

(3)   Ist ein Angebot ungültig, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 5 folgt, den Namen und die Anschrift der einzelnen Bieter mit, die der Nummer in Spalte 2 der Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Anhangs entsprechen.

Artikel 5

Entscheidung über die Erstattungen

Anhand der gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für jeden Ausschreibungszeitraum, ob sie einen Erstattungshöchstbetrag gemäß Artikel 31 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung festsetzt oder keine Erstattungen gewährt.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Zuschlag

(1)   Wird ein Erstattungshöchstbetrag festgesetzt, so erteilt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats den Angeboten den Zuschlag, die höchstens auf diesen Erstattungshöchstbetrag lauten, und lehnt die übrigen Angebote ab. Wird keine Erstattung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Erstattungen.

Artikel 7

Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger

(1)   Der Zuschlagsempfänger

a)

hat das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für eine Erzeugnismenge und Ausfuhrerstattung, die der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Entscheidung entspricht;

b)

ist verpflichtet, die Angebotsmenge gemäß Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 auszuführen.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist das in Absatz 1 genannte Recht nicht übertragbar.

Artikel 8

Ausfuhrlizenzen

(1)   Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

a)

gilt als der in Artikel 1 der Verordnung genannte Erstattungsbetrag der im Wege der Ausschreibung bestimmte Betrag;

b)

gilt Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung nicht;

c)

ist in Feld 16 der Lizenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung dem zwölfstelligen Erzeugniscode nach der Nomenklatur für Erstattungen ein „ex“ voranzustellen;

d)

gilt die Ausfuhrlizenz, anders als in Artikel 6 der Verordnung vorgesehen, ab dem Schlusstermin für die Angebotsabgabe bis zum Ende des vierten Monats, der auf diesen Zeitpunkt folgt.

(2)   Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird dem Zuschlagsempfänger unmittelbar nach dem Zuschlag gemäß Artikel 6 eine Ausfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge erteilt.

(3)   Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorgesehenen Vermerk in Feld 22 der Lizenz sind dort ein Verweis auf die vorliegende Verordnung, der Schlusstermin für die Angebotsabgabe und der anwendbare Erstattungsbetrag einzutragen. Feld 21 der Lizenz ist nicht anwendbar.

Artikel 9

Freigabe und Verfall der Ausschreibungssicherheit

(1)   Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

a)

das Angebot ungültig ist oder abgelehnt wird,

b)

der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nachgekommen wurde.

(2)   Wird der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nicht nachgekommen, so verfällt — außer in Fällen höherer Gewalt — die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3).

(3)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(4)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 51.

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 (ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 3).

(7)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).


ANHANG

1.   MAGERMILCHPULVER

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2.   BUTTER (FETTGEHALT: 80 %)

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3.   BUTTER (FETTGEHALT: 82 %)

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4.   BUTTEROIL

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