Verordnung (EG) Nr. 544/2004 der Kommission vom 24. März 2004 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 festgelegten Reserve
Amtsblatt Nr. L 087 vom 25/03/2004 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 544/2004 der Kommission vom 24. März 2004 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 festgelegten Reserve DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/2004(4), werden Ausfuhrerstattungen für Waren außer in bestimmten Ausnahmefällen nur nach Vorlage einer Erstattungsbescheinigung gewährt. Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen erfolgt in sechs Abschnitten während des Haushaltszeitraums, wobei die Wirtschaftsbeteiligten für jeden Abschnitt Fristen für die Antragstellung beachten müssen. Erstattungsbescheinigungen können nur Antragstellern ausgestellt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. (2) Anlässlich des bevorstehenden Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei können Wirtschaftsbeteiligte in diesen neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 7. Mai 2004 Erstattungsbescheinigungen für den fünften Abschnitt beantragen, die ab 1. Juni 2004 verwendet werden können. Diese Wirtschaftsbeteiligten haben jedoch keinen Zugang zu in früheren Abschnitten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen und verfügen daher für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004 über keine gültigen Erstattungsbescheinigungen. (3) Da in den neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte keinen Zugang zu Erstattungsbescheinigungen haben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004 gültig sind, ist es angezeigt, vorübergehende Sondermaßnahmen zu erlassen, die diese Wirtschaftsbeteiligten im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreien. (4) Dementsprechend empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bestimmte Ausnahmeregelungen vorzusehen, damit die Wirtschaftsbeteiligten in den neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004 für die Freistellung gemäß diesem Artikel in Frage kommen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das am 15. Oktober 2004 endende Haushaltsjahr folgende Ausnahmeregelung: 1. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für die globale Reserve erhöht sich auf 40 Mio. EUR. 2. Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 angegebene Obergrenze von 75000 EUR gilt nicht für Anträge von Wirtschaftsbeteiligten, die in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei niedergelassen sind, sofern diese Anträge sich auf im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2004 erfolgende Ausfuhren von Waren beziehen, die in dem Mitgliedstaat hergestellt oder zusammengesetzt wurden, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist. 3. Die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Summe wird auf 30 Mio. EUR erhöht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 16. Oktober 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 2004 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (4) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.