Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS)
Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/2004 S. 0001 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hob auf seiner Sondertagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hervor, dass ein umfassendes Migrationskonzept benötigt wird, in dem die Fragen behandelt werden, die sich in Bezug auf Politik sowie bei Menschenrechten und Entwicklung in Drittländern und -regionen stellen, und forderte eine größere Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union. Er wies darauf hin, dass die Migrationsströme in sämtlichen Phasen effizienter gesteuert werden müssen und dass ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Drittländern für den Erfolg einer solchen Politik zur Förderung der gemeinsamen Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist. (2) Der Europäische Rat von Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002 betonte die Einbindung der Einwanderung in die Beziehungen der Union zu Drittländern und die Bedeutung einer intensiveren Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung der Migration, einschließlich der Prävention und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2002 forderte der Rat die Gemeinschaft auf, die Bereitstellung einer geeigneten Unterstützung von Drittländern bei der Umsetzung der in alle künftigen Kooperations-, Assoziations- oder entsprechenden Abkommen aufzunehmenden Klausel über die gemeinsame Steuerung der Migrationsströme und die obligatorische Rückübernahme im Falle der illegalen Einwanderung zu prüfen. (4) Die Verbesserung der Steuerung der Migrationsströme und insbesondere einiger Aspekte der Migration, wie der Auswanderung hoch qualifizierter Staatsangehöriger oder der Flüchtlingsbewegungen zwischen Nachbarländern, stellt ebenfalls ein großes Anliegen für die Entwicklung einiger Länder dar. (5) Die Programme und die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und der Entwicklung tragen indirekt dazu bei, die wichtigsten Faktoren für den Migrationsdruck anzugehen. Insbesondere bemüht sich die Kommission seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere, die mit der Migration zusammenhängenden Anliegen in die Programmierung der Außenhilfe der Gemeinschaft einzubeziehen, um die Drittländer in ihren Anstrengungen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit legaler, illegaler oder erzwungener Migration direkt zu unterstützen. (6) Ergänzend zu dieser Programmierung hat die Haushaltsbehörde für die Jahre 2001 bis 2003 Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt, die eigens zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen einer Partnerschaft mit Drittländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich bestimmt sind. (7) Unter Berücksichtigung dieser vorbereitenden Maßnahmen wird es unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern für notwendig erachtet, die Gemeinschaft ab 2004 mit einem Mehrjahresprogramm auszustatten, dessen Ziel es ist, konkret und ergänzend auf den Bedarf der Drittländer bei ihren Anstrengungen einzugehen, die Migrationsströme mit all ihren Aspekten wirksamer zu steuern, und insbesondere die Bereitschaft der Drittländer zum Abschluss von Rückübernahmeabkommen zu fördern und sie bei der Bewältigung der Folgen dieser Abkommen zu unterstützen. (8) Zur Gewährleistung der Kohärenz des Handelns der Gemeinschaft im Außenbereich sollten die mithilfe dieses neuen Instruments finanzierten Aktionen konkret sein und aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierte Aktionen ergänzen. (9) In seinen Schlussfolgerungen zu Migration und Entwicklung vom 19. Mai 2003 bekräftigte der Rat die Notwendigkeit einer umfassenderen Koordinierung dieser gesonderten, aber miteinander in Beziehung stehenden Politikbereiche. In den Schlussfolgerungen wurde eine Reihe von Bereichen, in denen Synergien möglich sind, hervorgehoben, die die Europäische Union in den Mittelpunkt ihrer Maßnahmen zur Unterstützung beider Politikbereiche stellen könnte. (10) Die mit dem Phänomen der Migration zusammenhängenden Probleme erfordern effiziente, flexible und gegebenenfalls schnelle Beschlussfassungsverfahren für die Finanzierung von Aktionen der Gemeinschaft. (11) Die Bewertung der vorbereitenden Maßnahmen wird sich positiv auf die Durchführung dieses Programms auswirken. (12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden. (13) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) bildet. (14) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Förderung einer effizienteren Steuerung der Migrationsströme in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Drittländern im Rahmen eines umfassenden Migrationskonzepts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (15) Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung. Insbesondere sollten die nach dieser Verordnung geschlossenen Verträge die Kommission ermächtigen, die Maßnahmen durchzuführen, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(5) vorgesehen sind - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ZIELE UND AKTIONEN Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft richtet ein Kooperationsprogramm (im Folgenden "das Programm" genannt) ein, dessen Ziel es ist, konkrete und ergänzende finanzielle und technische Hilfe für Drittländer bereitzustellen, um sie in ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Steuerung der Migrationsströme in all ihren Dimensionen zu unterstützen. (2) Das Programm ist vor allem, aber nicht ausschließlich, für die Drittländer bestimmt, die aktiv mit der Vorbereitung oder mit der Durchführung eines paraphierten, unterzeichneten oder mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Rückübernahmeabkommens befasst sind. (3) Aus dem Programm werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig und ergänzend in die allgemeinen Grundsätze der Kooperations- und Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sowie in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen und aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten für Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierten Aktionen - insbesondere in den Bereichen Steuerung der Migrationsströme, Rückkehr und Wiedereingliederung der Migranten in ihr Herkunftsland, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene - ergänzen. Die auf der Grundlage des Programms finanzierten Aktionen müssen im Einklang mit den Bemühungen der Gemeinschaft zur Beseitigung der tieferen Ursachen der Migration stehen. (4) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind für die Anwendung dieser Verordnung unerlässlich. Falls erforderlich und so weit möglich werden die nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie, der Menschenrechte und des Rechtsstaats verbunden. Artikel 2 (1) Ziel des Programms ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu fördern und in den betreffenden Drittländern und in Partnerschaft mit diesen Ländern einen Beitrag zur Verwirklichung folgender Ziele zu leisten: a) Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der legalen Einwanderung, insbesondere über die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, über die Gleichbehandlung von Personen mit legalem Aufenthalt, über Integration und Nichtdiskriminierung sowie über Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; b) Entwicklung der legalen Migration entsprechend einer Analyse der demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Herkunfts- und Aufnahmeländern und der Aufnahmekapazitäten der Aufnahmeländer, sowie Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über die Vorteile der legalen Migration und die Folgen der illegalen Migration; c) Entwicklung ihrer Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis hinsichtlich des völkerrechtlichen Schutzes, um den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte zu entsprechen, die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten und die Aufnahmekapazitäten der betreffenden Drittländer für Asylbewerber und Flüchtlinge zu verbessern; d) Festlegung einer wirksamen und präventiven Politik zur Bekämpfung der illegalen Migration durch die betreffenden Drittländer, die die Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten umfasst, sowie Erlass entsprechender Rechtsvorschriften; e) Rückübernahme - unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts - und dauerhafte Wiedereingliederung in das betreffende Drittland von Personen, die illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind oder sich dort illegal aufgehalten haben, oder von Personen, deren Asylantrag in der Europäischen Union abgelehnt wurde oder die dort völkerrechtlichen Schutz genossen haben. (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele können aus dem Programm insbesondere folgende Aktionen unterstützt werden: a) Durchführung von Informationskampagnen und Gewährung von Rechtsberatung über die Folgen von illegaler Einwanderung, Menschenhandel und Schleusung von Migranten und Schwarzarbeit in der Europäischen Union; b) Verbreitung von Informationen und Rechtsberatung über die Möglichkeiten kurz- und langfristiger legaler Beschäftigung in der Europäischen Union und die zu diesem Zweck einzuhaltenden Verfahren; c) Entwicklung von Aktionen zur Aufrechterhaltung der Bindungen zwischen den örtlichen Gemeinschaften im Herkunftsland und ihren legalen Auswanderern sowie zur Förderung des Beitrags der Migranten zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaften in ihrem Herkunftsland, einschließlich der Erleichterung der Verwendung von Überweisungen für produktive Investitionen und Entwicklungsinitiativen sowie der Unterstützung von Mikrokreditprogrammen; d) Erleichterung des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen den Institutionen des Drittlands und den auswanderungswilligen Staatsangehörigen dieses Landes; e) Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten im Bereich der Ausarbeitung, Anwendung und Gewährleistung der Effizienz nationaler Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren im Migrations- und Asylbereich und zur Bekämpfung von Straftaten, einschließlich organisiertem Verbrechen und Korruption im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung sowie Entwicklung der Aus- und Weiterbildung von Personal, das im Migrations- und Asylbereich tätig ist; f) Bewertung und mögliche Verbesserung des institutionellen und administrativen Rahmens und der Fähigkeit zur Durchführung von Grenzkontrollen sowie Verbesserung des Managements der Grenzkontrollen, unter anderem durch die Zusammenarbeit im operativen Bereich; g) Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Sicherheit der Reisedokumente und Visa, einschließlich der Bedingungen für ihre Ausstellung, Identifizierung und Dokumentation betreffend illegale Migranten einschließlich eigener Staatsangehöriger, sowie Erkennung gefälschter Dokumente und Visa; h) Einrichtung von Systemen für die Sammlung von Daten; Beobachtung und Analyse von Migrationsphänomenen; Ermittlung der tieferen Ursachen von Migrationsbewegungen und Festlegung der Maßnahmen, mit denen gegen sie vorgegangen werden soll; Erleichterung des Informationsaustauschs über Migrationsbewegungen, insbesondere über die Migrationsströme in die Europäische Union; i) Entwicklung eines Dialogs im Migrations- und Asylbereich auf regionaler und subregionaler Ebene, der auch die illegale Migration umfasst; j) Unterstützung der betreffenden Drittländer bei Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen mit den betroffenen Ländern; k) Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der betreffenden Drittländer in den Bereichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Kapazitäten für ihren Schutz, Rückübernahme und dauerhafte Wiedereingliederung von Rückkehrern und Wiederansiedlungsprogramme; l) Unterstützung der gezielten sozioökonomischen Wiedereingliederung von Rückkehrern in ihre Herkunftsländer, einschließlich der Aus- und Weiterbildung und des Ausbaus der Kapazitäten zur Erleichterung ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt. Artikel 3 Zur Verfolgung der in Artikel 2 festgelegten Ziele und Aktionen können aus dem Programm unter anderem unterstützt werden: 1. Maßnahmen, die für die Ermittlung und Ausarbeitung von Aktionen erforderlich sind, unter anderem: a) Durchführbarkeitsstudien, b) Austausch von technischem Know-how und Erfahrungen zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie internationalen Organisationen, c) allgemeine Studien über das Handeln der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung; 2. die Durchführung von Projekten: a) technische Hilfe bei der Durchführung der Aktionen, auch von ausländischem und inländischem Personal, b) Schulung und sonstige Dienstleistungen, c) Erwerb und/oder Lieferung von Waren oder Ausrüstung, Vorräten und Investitionsausgaben, die zur Durchführung der Aktionen unbedingt notwendig sind, in Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung einschließlich des Erwerbs oder der Anmietung von Immobilien; 3. Maßnahmen zur Verfolgung, Prüfung und Bewertung der Aktionen; 4. Tätigkeiten zur Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Aktionen gegenüber der breiten Öffentlichkeit; 5. Aktionen, einschließlich technischer Hilfe, zur Bewertung der Durchführung dieser Maßnahmen für die Gemeinschaft oder Drittländer. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach dieser Verordnung geleisteten Hilfe zu betonen. KAPITEL II VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Artikel 4 (1) Partner, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen) sowie Nichtregierungsorganisationen oder sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen sowie öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte sowohl in der Europäischen Union als auch in den betreffenden Drittländern, wobei Partnerschaften zwischen ihnen bevorzugt werden. (2) Die von der Gemeinschaft nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen werden von der Kommission durchgeführt. Artikel 5 Unbeschadet des institutionellen und politischen Umfelds, in dem die in Artikel 4 genannten Partner tätig sind, werden bei der Entscheidung darüber, ob eine Stelle für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommt, insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: 1. ihre Erfahrung in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen, insbesondere mit Aktionen im Migrations- und Asylbereich, 2. ihr Eintreten für den Schutz und die Achtung und Förderung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie ohne Diskriminierung, 3. ihre Verwaltungs- und Finanzmanagementkapazitäten, 4. ihre technischen und logistischen Kapazitäten für die geplante Aktion, 5. gegebenenfalls die Ergebnisse früherer Aktionen, insbesondere solcher Aktionen, die von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen finanziert wurden. KAPITEL III VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER AKTIONEN Artikel 6 (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 auf 250 Mio. EUR festgelegt, wovon 120 Mio. EUR auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 entfallen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 verfügbaren Informationen für diese Phase mit der für den Zeitraum ab 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau im Einklang steht. (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. (3) Die Kofinanzierung einer Aktion aus dem Programm durch die Gemeinschaft beträgt höchstens 80 %, unbeschadet sonstiger anwendbarer Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(6) (im Folgenden "Haushaltsordnung" genannt), insbesondere des Artikels 169. Sie schließt jede andere Finanzierung aus einem anderen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Programm aus. (4) Die Gemeinschaftsfinanzierung nach dieser Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung gewährt. Die Finanzierungsbeschlüsse und die sich daraus ergebenden Verträge unterliegen der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Prüfung durch den Rechnungshof. (5) Die Kommission trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine gute Koordinierung mit anderen Gebern zu gewährleisten. Artikel 7 (1) Die Kommission gewährleistet die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten, Aktionen und Programmen der Gemeinschaft. (2) Die Kommission trifft alle Koordinierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Kohärenz und Komplementarität zwischen den von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen und den von den Mitgliedstaaten finanzierten Aktionen zu erhöhen und dadurch die optimale Effizienz dieser Aktionen zu gewährleisten. Artikel 8 (1) Für die Verwaltung und Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig. (2) Die Kommission verwaltet das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung(7), insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und Finanzhilfen. (3) Zur Durchführung des Programms stellt die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Im Einklang mit den Zielen und Kriterien dieser Verordnung werden in dem Arbeitsprogramm die Prioritäten für die zu unterstützenden Aktionen in Form von möglichen geografischen und thematischen Tätigkeitsbereichen, die konkreten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge festgelegt. Soweit möglich, wird bei der Erstellung des Arbeitsprogramms ein allgemein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Prioritäten angestrebt. Die Kommission kann andere Beteiligte zu dem Arbeitsprogramm hören. (4) Das Arbeitsprogramm muss mit den im Rahmen der Kooperations- und Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ausgearbeiteten Länderstrategiepapieren, regionalen Strategiepapieren und Programmen für Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sein und diese ergänzen. (5) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste der ausgewählten Projekte auf. Artikel 9 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. KAPITEL IV BERICHTERSTATTUNG Artikel 10 (1) Die Kommission verfolgt kontinuierlich die Durchführung des Programms und bewertet sie regelmäßig. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen vorläufigen Zwischenbewertungsbericht und spätestens am 31. Dezember 2010 einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms vor. Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde ferner gleichzeitig mit der Vorlage des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union den Stand der Durchführung des Programms mit. (3) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments kann die Kommission, insbesondere im Rahmen der Verhandlungen über die künftigen Finanziellen Vorausschauen, auch die Ergebnisse der Aktionen und Programme der Gemeinschaft nach dieser Verordnung bewerten. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Das mit dieser Verordnung aufgestellte Programm gilt vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 10. März 2004. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident D. Roche (1) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 49. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004. (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Institutionelle Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). (5) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). (7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.