Verordnung (EG) Nr. 466/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 hinsichtlich der Frist für die Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds
Amtsblatt Nr. L 077 vom 13/03/2004 S. 0029 - 0029
Verordnung (EG) Nr. 466/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 hinsichtlich der Frist für die Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 hinsichtlich der Entscheidung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde über die operationellen Programme und die Betriebsfonds(2) wurde für das Jahr 2003 von der Frist, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(3) auf den 15. Dezember festgesetzt ist, abgewichen und den Mitgliedstaaten gestattet, die in den genannten Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Entscheidungen bis spätestens 31. Januar 2004 zu treffen. (2) Wegen administrativer Überlastung waren einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage, alle Programme zu prüfen und die betreffenden Entscheidungen bis zu der neuen Frist des 31. Januar 2004 zu treffen. Um die Wirtschaftsteilnehmer nicht zu schädigen und den einzelstaatlichen Behörden die Fortsetzung der Prüfung zu ermöglichen, ist diese Frist auf den 15. März 2004 zu verschieben. (3) Angesichts der Dringlichkeit der Lage muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/2003 erhält folgende Fassung: "(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf das Jahr 2003 begrenzt, die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bzw. über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis spätestens 15. März 2004 treffen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. März 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64). (2) ABl. L 319 vom 4.12.2003, S. 3. (3) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/2003 (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 3).