32004R0464

Verordnung (EG) Nr. 464/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Elemente der Spezifikation der Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Nocciola del Piemonte)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 13/03/2004 S. 0025 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 464/2004 der Kommission

vom 12. März 2004

zur Änderung der Elemente der Spezifikation der Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Nocciola del Piemonte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die italienischen Behörden in Bezug auf die Bezeichnung "Nocciola del Piemonte", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(2) als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde, eine Änderung der Bezeichnung, der Beschreibung, des Herstellungsverfahrens, der Etikettierung des Erzeugnisses und der nationalen Rechtsvorschriften beantragt.

(2) Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

(4) Es wurde festgestellt, dass es sich in diesen Fällen um Änderungen handelt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Einklang stehen. Nach Veröffentlichung der erwähnten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt.

(5) Die Änderungen sind daher einzutragen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen im Anhang dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1660/2003 (ABl. L 234 vom 20.9.2003, S. 10).

(3) ABl. C 144 vom 20.6.2003, S. 2 (Nocciola del Piemonte).

ANHANG

ITALIEN

Nocciola del Piemonte

Bezeichnung

- Es wird beantragt, die als g.g.A. eingetragene Bezeichnung "Nocciola del Piemonte" in "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" zu ändern.

Beschreibung

- Es wird festgelegt, dass die g.g.A. "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" Nüssen in der Schale, Nüssen ohne Schale und teilweise verarbeiteten Nüssen vorbehalten ist. Außerdem kann die betreffende g.g.A. auch in der Bezeichnung oder Präsentation von bzw. in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, in denen die "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" unter den Zutaten, die für die Merkmale und Qualität des Produkts ausschlaggebend sind, als einziges Erzeugnis dieser Art enthalten ist.

- Es wurde eine rein formelle Änderung der Beschreibung des Erzeugungsgebiets vorgenommen, da nach der Anerkennung der neuen Provinz Biella ein neues Verzeichnis der Gemeinden in den betreffenden Provinzen erstellt wurde; die Abgrenzung des Erzeugungsgebiets bleibt unverändert.

Herstellungsverfahren

- Die Pflanzdichte wird von 250-400 in 200-420 Pflanzen je Hektar geändert. Für Haselnusspflanzungen, die vor Inkrafttreten des Dekrets über die Anerkennung der Bezeichnung vom 2. Dezember 1993 bestanden haben, ist eine maximale Pflanzdichte von 500 Pflanzen je Hektar zulässig.

- Die Vorschrift, dass die Region Piemont jährlich die durchschnittliche Erzeugung je Hektar und den Zeitpunkt des Beginns der Ernte, unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen, angeben muss, wurde gestrichen.

- Es wird festgelegt, dass die Haselnusspflanzungen in eine von der zugelassenen Kontrollstelle geführten Liste statt in ein Verzeichnis der für das Gebiet zuständigen Handelskammer eingetragen sein müssen.

- Nüsse in der Schale dürfen nur auf der ersten Vermarktungsstufe, d. h. beim Verkauf vom Erzeuger an den ersten Käufer, der die Nüsse verarbeitet und/oder verpackt, lose vermarktet werden.

- Die Bestimmungen über die Verpackung der Nüsse ohne Schale, der Halbfertigprodukte und der Fertigprodukte (in für Lebensmittel geeignete Packungen) auch im Fall von Produktionssystemen, die ihre Qualität verbessern, werden genauer festgelegt. Außerdem darf das Erzeugnis nur vermarktet werden, wenn es zuvor verpackt wurde oder beim Verkauf verpackt wird.

Etikettierung

- Die Informationen, die auf dem Etikett angegeben sein müssen, sowie bestimmte Etikettierungsvorschriften zur Herkunftssicherung werden präzisiert. Insbesondere werden die Informationen festgelegt, die auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen, die als einzige Zutat "Nocciola del Piemonte" oder "Nocciola Piemonte" enthalten, angegeben sein müssen.

- Für Nüsse in der Schale sowie Nüsse ohne Schale wurde eine Verpflichtung zur Angabe des Erntejahres auf dem Etikett eingeführt.

- Einige Etikettierungsvorschriften, die bereits in den allgemeinen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln enthalten sind, wurden gestrichen.

Einzelstaatliche Anforderungen

- Der Verweis auf die einzelstaatlichen Bestimmungen über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Spezifikation zu verhängen sind, wurde gestrichen, die Bestimmungen gelten jedoch weiter.

- Artikel 9 wird eingefügt; er betrifft die Modalitäten der von der zuständigen Stelle vorzunehmenden Kontrollen.