32004R0455

Verordnung (EG) Nr. 455/2004 der Kommission vom 11. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Patulin (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 12/03/2004 S. 0011 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 455/2004 der Kommission

vom 11. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Patulin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission(2) legt Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Hoechstgehalte wurden unter anderem für Patulin festgelegt.

(2) Ein Hoechstgehalt von 10,0 μg/kg wurde für Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree für Säuglinge und kleine Kinder und andere Kleinkindnahrung festgelegt, unter der Bedingung, das bis zum 1. November 2003 durch einen internationalen Ringversuch ein Analyseverfahren validiert wird, das zeigt, dass der Wert von 10 μg/kg Patulin zuverlässig bestimmt werden kann. Liegt bis zum 1. November 2003 kein Nachweis vor, dass ein Wert von 10 μg/kg Patulin zuverlässig bestimmt werden kann, würde der Wert von 25 μg/kg gelten.

(3) Es wurde ein Ringversuch durchgeführt, um den Nachweis zu erbringen, dass der Wert von 10,0 μg/kg zuverlässig bestimmt werden kann. Ein Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich mit einer bestimmten Methode der Patulingehalt in klarem Apfelsaft und Fruchtpüree bei 10 μg/kg und darunter zuverlässig bestimmen lässt, wurde am 27. Oktober 2003 vorgelegt.

(4) Es ist angebracht, Übergangsmaßnahmen für Produkte zu verabschieden, die vor dem Geltungsdatum hergestellt und in Verkehr gebracht wurden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 wird nachstehender Absatz eingefügt:"Die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 Patulin festgelegten Hoechstwerte gelten nicht für Produkte, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig hergestellt und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Die Beweislast, wann die Produkte in Verkehr gebracht wurden, liegt beim Lebensmittelunternehmer."

2. Die Fußnote 4 zu Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 (Patulin) wird gestrichen.

3. Der zweite Spiegelstrich in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3.4 erhält folgenden Wortlaut:

"- andere Beikost als Getreidebeikost (4)".

4. Die Fußnote 5 in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 Patulin wird in Fußnote 4 umbenannt und erhält folgenden Wortlaut:

"(4) Andere Beikost als Getreidebeikost gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 1).