32004R0445

Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über Tierdärme, Schmalz und ausgelassene Fette sowie Kaninchen- und Zuchtwildfleisch (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0060 - 0061


Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission

vom 10. März 2004

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über Tierdärme, Schmalz und ausgelassene Fette sowie Kaninchen- und Zuchtwildfleisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft, so weit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG(1) unterliegen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/118/EWG legt Gemeinschaftsregelungen über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft fest.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(4), legt Gemeinschaftsregelungen für tierische Erzeugnisse, fest, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3) Mit der Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte(5) ist die Richtlinie 92/118/EWG in erheblichem Maße geändert worden, insbesondere um ihren Geltungsbereich einzuschränken, so dass sie nur tierische Produkte für den menschlichen Verzehr und Pathogene erfasst.

(4) Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist eine weitere Klärung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/118/EWG angemessen.

(5) Die Richtlinie 92/118/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen zur Richtlinie 92/118/EWG

(1) Der Titel von Kapitel 2 in Anhang I zur Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt ersetzt:

"Tierdärme für den menschlichen Verzehr".

(2) Der Titel von Kapitel 9 in Anhang I zur Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt ersetzt:

"Schmalz und ausgelassene Fette für den menschlichen Verzehr".

(3) Der Titel von Kapitel 11 in Anhang I zur Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt ersetzt:

"Kaninchen- und Zuchtwildfleisch für den menschlichen Verzehr".

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2) ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24.

(3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(4) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.

(5) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.