Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 071 vom 10/03/2004 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr. (2) Im Hinblick auf die Gesamtsicherheit des Systems und die Interoperabilität zwischen dem Kontrollgerät und den Kontrollgerätkarten müssen bestimmte technische Spezifikationen in Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert: 1. in Kapitel IV, Ziffer 1, Randnummer 172, werden die Wörter "KΑΡΤΑ ΟΔΗΟΥ" durch "ΚΑΡΤΑ ΟΔΗΓΟΥ" ersetzt; 2. in Kapitel IV, Ziffer 5.3.9, Randnummer 227, werden die Wörter "Zweck der Kalibrierung (Ersteinbau, Einbau, regelmäßige Nachprüfung)" durch "Zweck der Kalibrierung (Aktivierung, Ersteinbau, Einbau, regelmäßige Nachprüfung)" ersetzt; 3. in Anlage 1, Ziffer 2.29, erhalten die beiden letzten Zeilen folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 4. in Anlage 1, wird am Ende von Ziffer 2.67 folgende Fußnote eingefügt: "Fußnote: Eine aktualisierte Liste der Codes zur Identifizierung des Herstellers wird auf den Webseiten der Europäischen Zertifizierungsstelle bereitgestellt." 5. in Anlage 2, Ziffer 3.6.3, Randnummer TCS_333, fünfter Gedankenstrich, wird die Formel "(Offset + Le > EF-Größe)" durch "(Offset + Lc > EF-Größe)" ersetzt; 6. in Anlage 2, Ziffer 3.6.7, Randnummer TCS_348, wird in der dritten Spalte der Wert "Ceh" durch "C2h" ersetzt; 7. in Anlage 7, Ziffer 2.2.2, Zeile 4, Spalte 8, werden die Daten "'8F' 'EA'" durch "'EA' '8F'" ersetzt; 8. in Anlage 7, Ziffer 2.2.2.2, Randnummer DDP_006, wird die Bezugnahme "'8F' 'EA'" durch "'EA' '8F'" ersetzt; 9. in Anlage 7, Ziffer 2.2.6.5, Randnummer DDP_033, wird in der Spalte "Länge (Bytes)" der Wert "(164)" durch "(167)" ersetzt; 10. in Anlage 8, Ziffer 8.2, Randnummer CPR_075: a) wird in der Unterschrift zu Tabelle 40 der Bezug "recordDataIdentifier-Wert F00B" durch record "DataIdentifier-Wert F90B" ersetzt; b) wird in der dritten Spalte von Tabelle 40 (Betriebsbereich) der Wert "- 59 bis 59 min" durch "- 59 bis + 59 min" ersetzt; 11. in Anlage 8, Ziffer 8.2, Randnummer CPR_076, wird in der Unterschrift zu Tabelle 41 der Bezug "recordDataIdentifier-Wert F022" durch "recordDataIdentifier-Wert F922" ersetzt; 12. in Anlage 8, Ziffer 8.2, Randnummer CPR_078, wird in der Unterschrift zu Tabelle 42 der Bezug "recordDataIdentifier-Wert F07E" durch "recordDataIdentifier-Wert F97E" ersetzt; 13. in Anlage 10, dritter Abschnitt, Ziffer 4.2, erhält der Satzteil "bildet die Kontrollkarte, die die Karteninhaberkenndaten nur an authentisierte Fahrzeugeinheiten exportieren darf" folgende Fassung: "bilden die Kontrollkarte und die Unternehmenskarte, die die Karteninhaberkenndaten nur an authentisierte Fahrzeugeinheiten exportieren dürfen"; 14. in Anlage 10, dritter Abschnitt, Ziffer 4.2.3, erhält der Satzteil "Die folgenden Zuweisungen beschreiben" folgende Fassung: "Zusätzlich beschreiben die folgenden Zuweisungen"; 15. in Anlage 10, dritter Abschnitt, Ziffer 4.3.2, erhält der Wortlaut "GENERAL_READ Die Benutzerdaten darf jeder beliebige Benutzer aus dem PO lesen, mit Ausnahme der Karteninhaberkenndaten, die nur durch die VEHICLE_UNIT aus Kontrollkarten gelesen werden dürfen." folgende Fassung: "GENERAL_READ Die Benutzerdaten darf jeder beliebige Benutzer aus dem PO lesen, mit Ausnahme der Karteninhaberkenndaten, die nur durch VEHICLE_UNIT aus Kontrollkarten und Unternehmenskarten gelesen werden dürfen."; 16. in Anlage 11, Ziffer 2.2.1, Randnummer CSM_003, erhält der Satz "Der im RSA-Algorithmus verwendete Exponent e muss in allen erzeugten RSA-Schlüsseln ungleich 2 sein." folgende Fassung: "Der im RSA-Algorithmus verwendete öffentliche Exponent e ist eine Ganzzahl zwischen 3 und n-1 sein, wobei gilt: gcd(e, lcm(p-1, q-1))=1."; 17. in Anlage 11, Ziffer 3.3.1, Randnummer CSM_017, Anmerkung 5, Unterabsatz 5.1., zweite Tabelle, wird in der zweiten Spalte das Wort "BCD-Kodierung" durch "Ganzzahl" ersetzt; 18. in Anlage 11, Ziffer 3.3.2, Randnummer CSM_018, wird hinter "gemäß ISO/IEC 9796-2" der Wortlaut "außer deren Anhang A.4" eingefügt; 19. in Anlage 11, Ziffer 4, Randnummer CSM_020, zweites Diagramm, wird auf der linken Seite im zehnten Kästchen der Wortlaut "Verschlüsselg. d. Signatur" durch "Verschlüsselung von Signature*" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. März 2004 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. (2) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.