32004R0425

Verordnung (EG) Nr. 425/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2004 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0014 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 425/2004 der Kommission

vom 4. März 2004

zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2004 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der gemeinschaftliche Rücknahmepreis und der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses so festgesetzt, dass auf einen Betrag von höchstens 90 % des Orientierungspreises der Umrechnungsfaktor für die betreffende Erzeugnisklasse angewandt wird.

(2) Auf die Rücknahmepreise in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, können Anpassungskoeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2004 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 2326/2003 des Rates(2) festgesetzt worden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umrechnungsfaktoren, die zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004 dienen, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2004 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2004 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 27.

ANHANG I

Umrechnungsfaktoren der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000

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ANHANG II

Gemeinschaftliche Rücknahme- und Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

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ANHANG III

Rücknahmepreise in den von den wichtigsten Verbrauchszentren sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten

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