Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0001 - 0002
Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Weder die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen(3), noch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gelten für den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. (2) Die Kommission hat daher bei Verstößen gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern keine Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, die den Befugnissen entsprechen, die sie in Bezug auf den Luftverkehr in der Gemeinschaft hat. Insbesondere fehlen ihr die erforderlichen Instrumente zur Sachaufklärung und die Zuständigkeit für die Festlegung von Maßnahmen, die zur Abstellung einer Zuwiderhandlung erforderlich sind oder, im Falle nachweislicher Zuwiderhandlungen, von Sanktionen. Darüber hinaus gelten die besonderen Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen, die den nationalen Gerichten und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zuerkannt werden, nicht für den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Das Gleiche gilt für den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. (3) Wettbewerbswidriges Verhalten im Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismen, deren Gegenstand die Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ist, gleichermaßen für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geeignet sind, sollte der Anwendungsbereich jener Verordnung entsprechend erweitert werden. (4) Bei Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in Verfahren auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittländern andererseits gebührend berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn es darum geht, den Wettbewerbsgrad auf den einschlägigen Luftverkehrsmärkten zu bewerten. Diese Verordnung berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrags hinsichtlich des Abschlusses und der Anwendung solcher Abkommen. (5) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 ist rein deklaratorischer Art und sollte daher aufgehoben werden. Mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3, der für die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angenommenen Entscheidungen nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags und bis zum Ende der Gültigkeit dieser Entscheidungen weiter gelten sollte, wird die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 nach der Aufhebung der meisten ihrer Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegenstandslos; sie sollte daher aufgehoben werden. (6) Aus dem gleichen Grund sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr(4) entsprechend geändert werden. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung, die die Kommission ermächtigt, im Wege einer Verordnung zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht gilt, ist derzeit ausdrücklich auf den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft beschränkt. (7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Gruppenfreistellungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr als auch für den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu gewähren. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte daher durch Aufhebung der Beschränkung auf den Luftverkehr zwischen den Flughäfen der Gemeinschaft erweitert werden. (8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 sollte daher aufgehoben und die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3, der weiterhin für Entscheidungen nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags, die vor dem Tag des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angenommen werden, und bis zum Ende der Gültigkeit dieser Entscheidungen gilt. Artikel 2 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 werden die Worte "zwischen Flughäfen der Gemeinschaft" gestrichen. Artikel 3 Artikel 32 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird gestrichen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2004. Im Namen des Rates Der Präsident N. Dempsey (1) Vorschlag vom 24. Februar 2003. (2) Stellungnahme vom 23. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). (4) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.