32004R0387

Verordnung (EG) Nr. 387/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arbroath Smokies)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 387/2004 der Kommission

vom 1. März 2004

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arbroath Smokies)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung der Bezeichnung "Arbroath Smokies" als geografische Angabe beantragt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.

(3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 derselben Verordnung eingelegt.

(4) Diese Bezeichnung sollte deshalb in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angabe geschützt werden.

(5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96(3) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt und diese Bezeichnung wird außerdem in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. C 141 vom 17.6.2003, S. 10 (Arbroath Smokies).

(3) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2004 (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 18).

ANHANG

UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Fische, Weichtiere, Schalentiere, frisch

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Arbroath Smokies (g.g.A.)