Verordnung (EG) Nr. 366/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 eingereicht werden können
Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0031 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 366/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 eingereicht werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), gestützt auf den Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(2), gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung(4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 sollte es diesen Ländern ermöglichen, zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, in den Genuss der im Rahmen der Regelung der Beschlüsse 2003/18/EG und 2003/286/EG vorgesehenen Zollkontingente im Sektor Schweinefleisch zu gelangen. Somit müssen die Marktteilnehmer dieser Länder die Möglichkeit erhalten, ab dem Zeitpunkt des Beitritts in vollem Maße an diesen Kontingenten teilzuhaben. (2) Um keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Lage vor und nach dem 1. Mai 2004 zu schaffen, sind die für das Jahr 2004 vorgesehenen Tranchen von Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2004 der Kommission(5) hinsichtlich ihres Zeitplans geändert und die Aufteilung der Mengen angepasst worden. Die Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können(6), ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Menge gestellt werden, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgewiesen ist." b) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 2004 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5). (2) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18. (3) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60. (4) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 11). (5) ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 12. (6) ABl. L 336 vom 21.12.2003, S. 10. ANHANG "ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"