32004R0307

Verordnung (EG) Nr. 307/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, und zur Festlegung spezieller Maßnahmen für bestimmte Erstattungsbescheinigungen

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0035 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 307/2004 der Kommission

vom 20. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, und zur Festlegung spezieller Maßnahmen für bestimmte Erstattungsbescheinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(2) ist diese Verordnung entsprechend den in der Kombinierten Nomenklatur vorgenommenen Änderungen zu aktualisieren, und Anhang B ist so zu aktualisieren, dass die Übereinstimmung mit den Anhängen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen weiterhin gewährleistet ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) führte für bestimmte Erzeugnisse Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur ein. Darüber hinaus ist in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(4) festgelegt, dass ab 1. Februar 2004 keine Ausfuhrerstattungen für die Zuckermengen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden, mehr gezahlt werden können.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist zur Berücksichtigung dieser Änderungen zu aktualisieren.

(4) Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können bei der Ausfuhr in Drittländer keine Erstattungen mehr gewährt werden für die Zuckermengen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet wurden und für die gegebenenfalls Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 beantragt wurden.

(5) Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung des jeweiligen Betrags der Erstattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung berührt worden sind.

(6) Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(5) aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften dieser Verordnung.

(7) Aus administrativen Gründen ist dafür zu sorgen, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden und dass die Höhe der genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet wird, so dass sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festsetzung des Betrages berücksichtigt werden kann, für den Erstattungsbescheinigungen auszustellen sind, die ab den 1. April 2004 verwendbar sind.

(8) Da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 eingeführten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ab 1. Januar 2004 bzw. 1. Februar 2004 gelten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen ab denselben Zeitpunkten gelten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

a) In der in Spalte 1 mit dem Eintrag " 1905 90 40 bis 1905 90 90 " beginnenden Zeile wird dieser Eintrag ersetzt durch:

" 1905 90 45 bis 1905 90 90"

b) In der in Spalte 1 mit dem Eintrag " 2102 10 31 und 2102 10 39 " beginnenden Zeile wird das "X" in Spalte 6 gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Beträge von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für welche die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers verringert werden, sofern alle der folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Die Bescheinigungen müssen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beantragt worden sein;

b) die Gültigkeit der Bescheinigungen erlischt nach dem 1. Februar 2004.

(2) Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens der in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Änderung keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

(3) Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.

Artikel 3

(1) Damit ein Antrag für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht kommt, muss er bis spätestens 7. März 2004 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. März 2004 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den Erstattungsbescheinigungen auszustellen sind, die ab 1. April 2004 verwendbar sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Buchstabe a) gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(3) ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1.

(4) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(5) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).