Verordnung (EG) Nr. 295/2004 der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2314/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge
Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/2004 S. 0014 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 295/2004 der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2314/2003 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2314/2003(2) der Kommission wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 1139000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet. (2) Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf 1639000 Tonnen erhöht werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2314/2003 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Angabe "1139000 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "1639000 Tonnen". 2. Im Titel von Anhang wird die Angabe "1139000 Tonnen" ersetzt durch die Angabe "1639000 Tonnen". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1). (2) ABl. L 345 vom 30.12.2003, S. 32.