32004R0285

Verordnung (EG) Nr. 285/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 hinsichtlich der Frist für die Übernahme des Alkohols

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/2004 S. 0031 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 285/2004 der Kommission

vom 18. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 hinsichtlich der Frist für die Übernahme des Alkohols

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Europäischen Gemeinschaft(2) ist eine öffentliche Versteigerung von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft eröffnet worden. Somit sind die Partien 22/2003 EG, 23/2003 EG, 24/2003 EG und 25/2003 EG, die eine Menge von 260000 Hektolitern, 350000 Hektolitern, 50000 Hektolitern bzw. 29000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol. umfassen, an die zugelassenen Unternehmen Ecocarburantes españoles SA, Bioethanol Galicia SA, Sekab und Altia Corporation verkauft worden. Mit Mitteilung vom 5. September 2003 hat die Kommission die zuständigen Behörden und die betreffenden Unternehmen über die Zuschlagserteilung für diese Partien unterrichtet.

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 muss die Übernahme des Alkohols acht Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein.

(3) Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Verbringung des Alkohols und der sehr großen Mengen der den spanischen Unternehmen zugewiesenen Partien 22/2003 EG und 23/2003 EG erweist sich die vorgesehene Frist für die Übernahme des Alkohols für diese Unternehmen als unzureichend.

(4) Damit die betreffenden Unternehmen den Alkohol innerhalb einer vernünftigen Frist abholen können und um keine Diskriminierung zwischen den verschiedenen Unternehmen hervorzurufen, empfiehlt es sich, die Frist für die Übernahme des Alkohols um zwei Monate zu verlängern.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2003 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Übernahme des Alkohols muss zehn Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2) ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 12.