Verordnung (EG) Nr. 272/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0030 - 0031
Verordnung (EG) Nr. 272/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates(2) angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und gemäß Artikel 8 des am 19. Januar 1995 paraphierten und mit dem Beschluss 95/155/EG des Rates(3) angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen erfasst sind, wobei beide Abkommen zuletzt durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates(4) angenommene Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurden, können Übertragungen von einem Kontingentsjahr auf das andere vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert. (2) Am 17. Dezember 2003 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen vom Kontingentsjahr 2004 auf das Kontingentsjahr 2003. (3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren sowie gemäß Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen erfasst sind, und gemäß Anhang VIII, Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates. (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben. (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 (ABl. 23 vom 28.1.2003, S. 1). (2) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1. (3) ABl. L 104 vom 6.5.1995, S. 1. (4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>