Verordnung (EG) Nr. 260/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 051 vom 20/02/2004 S. 0001 - 0052
Verordnung (EG) Nr. 260/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinsame Einfuhrregelung für Textilwaren aus Drittländern sollte aktualisiert werden, um einer Reihe jüngerer Entwicklungen Rechnung zu tragen. (2) Der Rat genehmigte mit dem Beschluss 2003/453/EG(2) die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und dessen vorläufige Anwendung. (3) Der Rat genehmigte mit dem Beschluss 1999/867/EG(3) die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und dessen vorläufige Anwendung. (4) Die Kommission setzte mit der Verordnung (EG) Nr. 337/2003(4) die Regelung über die doppelte Kontrolle bei bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Ukraine aus. (5) Die Vereinbarung(5) mit Ägypten trat am 31. Dezember 2003 außer Kraft. (6) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung(6) trat am 31. Dezember 2003 außer Kraft. (7) Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert(7). Diese Änderungen betreffen auch einige Codes in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. (8) Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten einige Anhänge zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 durch eine Neufassung ersetzt werden. (9) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfuellt, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2004 gelten. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert: 1. Die Anhänge I, III, V und VII erhalten die Fassung im Anhang zu dieser Verordnung. 2. In Anhang III erhält die Tabelle A die Fassung im Anhang zu dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 3, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1). (2) ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 41. (3) ABl. L 343 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 7. (5) ABl. L 33 vom 2.2.2002, S. 9. (6) ABl. L 344 vom 31.12.1999, S. 2. (7) Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1). ANHANG 1. Anhang I erhält folgende Fassung: "ANHANG I LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1(1) 1. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Ist ein "ex"-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. 2. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden. Dies gilt für die folgenden Länder: Argentinien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Kambodscha, China (Multifaserabkommen), Kroatien, Ägypten, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Hongkong, Indien, Indonesien, Laos, Macau, Malaysia, Nepal, Pakistan, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Taiwan, Thailand und Vietnam. 3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. 4. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kambodscha, China (Nicht-Multifaserabkommen), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Laos, Moldau, der Mongolei, Nepal, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vietnam, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind, sowie von Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Taiwan, für die die Kategorien 1 bis 123 erfasst sind. Im Falle Taiwans sind die Kategorien 115 bis 123 in Gruppe III B enthalten. ANHANG I A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I B 1. Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilien andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B. 2. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Ist ein "ex"-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. 3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. 4. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Anhang III, Tabelle A erhält folgende Fassung: "TABELLE A Länder und Kategorien, für die das System der doppelten Kontrolle gilt (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist Anhang I zu entnehmen.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 3. Anhang V erhält folgende Fassung: "ANHANG V GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN für das Jahr 2004 (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist in Anhang I wiedergegeben.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage A zu Anhang V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage B zu Anhang V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für diese Kategorien und Mengen gelten die für China vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 3030/93. Anlage C zu Anhang V GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist in Anhang I B wiedergegeben.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 4. Anhang VII erhält folgende Fassung: "ANHANG VII gemäß Artikel 5 Passiver Veredelungsverkehr Artikel 1 Für die in Spalte 2 der diesem Anhang beigefügten Tabelle aufgeführten Textilwaren gelten die in Artikel 2 der Verordnung genannten Hoechstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Hoechstmengen in Spalte 4 der Tabelle unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem betreffenden in Spalte 1 zu der jeweiligen besonderen Hoechstmenge aufgeführten Drittland wiedereingeführt worden sind. Artikel 2 Für die Wiedereinfuhr von nicht unter diesen Anhang fallenden Waren können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren den Hoechstmengen gemäß Artikel 2 der Verordnung unterliegen. Artikel 3 (1) Übertragungen zwischen Kategorien, Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung vorgenommen werden. (2) Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden: - Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Hoechstmenge der Kategorien, auf die die Übertragung vorgenommen wird, - Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung, - Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung. (3) Wird ein zusätzlicher Einfuhrbedarf festgestellt, so können die besonderen Hoechstmengen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung angepasst werden. (4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 (1) Für die Zwecke des Artikels 1 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherige Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragte(n) Menge(n) für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Gemeinschaftshöchstmengen verfügbar sind im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr. (2) Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin folgendes eindeutig angegeben ist: a) das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen; b) die betreffende Textilwarenkategorie; c) die wiedereinzuführende Menge; d) der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen; e) der Bezug der Anträge auf i) einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die gemäß Artikel 3 Absatz 4 vorbehaltenen Mengen oder gemäß dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates(1) stellt, oder auf ii) einen Antragsteller im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 oder des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung. (3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Regel im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen. (4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstgrenze nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 3 vorgesehenen Flexibilitätsmargen verfügbar geworden sind. (5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugerechnet, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind. Die Mengen, auf die im Sinne des dritten Unterabsatzes des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmengen zugeschlagen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 oder dem fünften Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind. Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert. Artikel 5 Das Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den zuständigen Regierungsstellen der betreffenden Lieferländer nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und der Bestimmungen in Anhang III erteilt. Artikel 6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 4 zuständigen Behörden sowie Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. TABELLE GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR WAREN, DIE IM RAHMEN DES PVV WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN für das Jahr 2004 (Die vollständige Beschreibung der Kategorien ist in Anhang I wiedergegeben.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1."