Verordnung (EG) Nr. 219/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem Rundkornreis nach gewissen Drittländern
Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0017 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 219/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem Rundkornreis nach gewissen Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 der Kommission(3) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. (2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. (3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ist die Festsetzung einer Hoechsterstattung nicht angezeigt. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1875/2003 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem Rundkornreis nach gewissen Drittländern vom 2. bis 5. Februar 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 7. Februar 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27. (3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 14. (4) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. (5) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18.