32004R0209

Verordnung (EG) Nr. 209/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0039 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 209/2004 der Kommission

vom 5. Februar 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 der Kommission(3) eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 34.

(4) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(5) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.