Verordnung (EG) Nr. 187/2004 der Kommission vom 2. Februar 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen
Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/2004 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 187/2004 der Kommission vom 2. Februar 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehenden Grundes: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden jede zweite Woche die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen festgesetzt. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(4), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für den Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. Es ist vorzusehen, dass diese Preise schnellstmöglich festzusetzen sind, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. Die vorliegende Verordnung ist deshalb unverzüglich in Kraft zu setzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2004 in Kraft. Sie gilt vom 4. bis 17. Februar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Februar 2004 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. (2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1. (3) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. (4) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1. ANHANG der Verordnung der Kommission vom 2. Februar 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen Zeitraum: 4. bis 17. Februar 2004 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>