32004R0067

Verordnung (EG) Nr. 67/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/2004 S. 0013 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 67/2004 der Kommission

vom 15. Januar 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(1) vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(2) wurde die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt.

(2) Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Mai 2004 eine neue Marktlage für Milcherzeugnisse geschaffen, die den Erlass geeigneter Maßnahmen im Bereich der Verwaltung der Ausfuhrerstattungen erforderlich machen wird.

(3) Damit die neuen Maßnahmen im Bereich der Ausfuhrerstattungen zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten können, sollte die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse, die bis zum 31. März 2004 beantragt werden, am 30. April 2004 ablaufen.

(4) Daher ist eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorzusehen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die bis zum 31. März 2004 beantragt werden, für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a) bis d) des genannten Artikels am 30. April 2004 ab.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhrlizenzen, die ab dem Datum ihres Inkrafttretens beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).

(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2004, S. 13).