32004R0029

Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0057 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission

vom 8. Januar 2004

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission(2) zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2004-2006 enthält ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 muss die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu erhebenden Informationen mindestens 12 Monate vor Beginn des für dieses Modul vorgesehenen Bezugszeitraums festgelegt werden.

(3) Es besteht Bedarf an umfassenden und vergleichbaren Daten über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Hinblick auf die Ziele der EU-Gleichstellungspolitik zur Beschäftigungsförderung, die im Rahmen der vom Rat am 22. Juli 2003(3) beschlossenen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen 2003 in der speziellen Leitlinie über die "Gleichstellung der Geschlechter" genannt wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2005 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zu erhebenden Informationen ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2004

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3.

(3) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

ANHANG

Arbeitskräfteerhebung

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"

1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle

2. Die Variablen werden wie folgt codiert:

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