10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/25 |
RICHTLINIE 2004/111/EG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung. |
(2) |
Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert. Daher tritt am 1. Januar 2005 eine geänderte Fassung mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 in Kraft. |
(3) |
Deshalb sind die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anlage A erhält folgende Fassung: „Bestimmungen der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird. Der Wortlaut der Änderungen der Anlage A des ADR in der Fassung von 2005 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“ |
2. |
Anhang B erhält folgende Fassung: „Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird. Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2005 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).