2.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/35


Berichtigung der Richtlinie 2004/104/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 13. November 2004 )

1.

Gelöscht werden die Nummer der Richtlinie und der anschließende Spiegelstrich in den Überschriften der Abbildungen des Anhangs I:

Anlage 2 (Seite 28),

Anlage 3 (Seite 29),

Anlage 4 (Seite 30),

Anlage 5 (Seite 31),

Anlage 6 (Seite 32),

Anlage 7 (Seite 33).

2.

Auf Seite 35, Anhang II A, Titel:

anstatt:

„Richtlinie 2004/78/EG der Kommission“

muss es heißen:

„Richtlinie 2004/104/EG“.

3.

Auf Seite 38, Anhang II B, Titel:

anstatt:

„Richtlinie 95/54/EG der Kommission“

muss es heißen:

„Richtlinie 2004/104/EG“.

4.

Auf Seite 40, Anhang III A, Titel:

anstatt:

„Richtlinie 95/54/EG der Kommission“

muss es heißen:

„Richtlinie 2004/104/EG“.

5.

Auf Seite 42, Anhang III B, Titel:

anstatt:

„Richtlinie 95/54/EG der Kommission“

muss es heißen:

„Richtlinie 2004/104/EG“.

6.

Auf Seite 43, Anhang III C, sechster Absatz:

anstatt:

„Richtlinie 2004/XX/EG“,

muss es heißen:

„Richtlinie 2004/104/EG“.

7.

Auf Seite 45 ist nachstehender Absatz einzufügen:

„1.3

Als erster Prüfschritt muss das Niveau der Strahlung im FM-Frequenzbereich (76—108 MHz) an der Fahrzeug-Rundfunkantenne mit einem durchschnittlichen Detektor gemessen werden. Wird das in Ziffer 6.3.2.4 von Anhang I festgelegte Niveau nicht überschritten, dann wird das Fahrzeug betrachtet, als erfülle es die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf diesen Frequenzbereich, und die vollständige Prüfung wird nicht durchgeführt.“