28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/53


RICHTLINIE 2004/97/EG DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 2004/60/EG hinsichtlich der Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen (2) wurde dieser Wirkstoff zu Anhang I der Richtlinie hinzugefügt.

(2)

Nach der Aufnahme eines neuen Wirkstoffs sollte den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, und insbesondere um bestehende vorläufige Zulassungen zu prüfen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(3)

Die für die Umsetzung der Richtlinie 2004/60/EG angegebenen Fristen stimmen nicht mit den Fristen für andere neue Wirkstoffe überein. Der Ansatz für alle neuen Wirkstoffe im Rahmen der derzeitigen Überprüfungsreihe sollte harmonisiert werden.

(4)

Die Richtlinie 2004/60/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2004/60/EG wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. August 2004 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Quinoxyfen enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 28. Februar 2006;

b)

bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis 28. Februar 2006 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nach dem, welches der spätere Zeitpunkt ist.“.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39.