30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/69


Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 153 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/78/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/78/EG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/56/EG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. In ihr werden Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüsteten Fahrzeugen und von Verbrennungsheizgeräten als Bauteile festgelegt.

(2)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/56/EG muss die Kommission die zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen überprüfen.

(3)

Die Mitgliedstaaten hatten bisher eigene, nationale Vorschriften für Fahrzeuge mit LPG-betriebenen Heizanlagen. Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an LPG-betriebene Geräte und Heizanlagen sollten zwei inzwischen vorliegende europäische Normen (EN) im Rahmen des Typgenehmigungssystems für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zur Anwendung kommen. In Anbetracht des technischen Fortschritts erscheint es notwendig, diese beiden EN-Normen und wesentliche Teile der UN/ECE-Regelung Nr. 67 in die Richtlinie 2001/56/EG aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2001/56/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. Insbesondere sollte ihr Anhang VIII im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(5)

Mit der Einführung von Vorschriften für LPG-betriebene Heizanlagen erübrigen sich Ausnahmeregelungen für Heizanlagen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, insbesondere für Wohnmobile und Wohnanhänger, die oft mit LPG-Heizanlagen ausgerüstet sind. Die harmonisierten Sicherheitsvorschriften der Richtlinie 2001/56/EG sind folglich auf alle Fahrzeuge anwendbar, einschließlich der in Anhang XI der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

(6)

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2001/56/EG

Die Richtlinie 2001/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge I und II werden entsprechend Anhang I Teil A dieser Richtlinie geändert.

2.

Anhang VIII erhält die in Anhang I Teil B dieser Richtlinie wiedergegebene Fassung.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen,

a)

weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen

b)

noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbieten,

wenn seine Heizanlage den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil, das den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht,

a)

weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen

b)

noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme verbieten.

(3)   Ab dem 1. Januar 2006 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung versagen oder dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten Fahrzeugtyp oder einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil verweigern, der nicht den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(4)   Ab dem 1. Januar 2007

a)

betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 derselben Richtlinie

und

b)

dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Heizanlage beziehen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, denen keine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 70/156/EWG beigefügt ist, verbieten,

wenn diese Fahrzeuge mit LPG-betriebenen Heizanlagen ausgerüstet sind, die nicht den Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

(5)   Ab dem 1. Januar 2007 gelten die LPG-betriebene Verbrennungsheizgeräte als Bauteile betreffenden Vorschriften der Anhänge I, II und IV bis VIII der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2001/56/EG

TEIL A

1.   Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 werden folgende Nummern 9.10.5.3 und 9.10.5.3.1 eingefügt:

9.10.5.3.   Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung: ………………………………

9.10.5.3.1.   Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgerätes, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist.“

Die bisherige Nummer 9.10.5.3 wird zu Nummer 9.10.5.4.

b)

In Anlage 2 werden folgernde Nummern 1.2.1 und 1.2.2 eingefügt:

1.2.1.   Fabrikmarke und Typ: ………………………………………………….

1.2.2.   Gegebenenfalls Bauteil-Typgenehmigungsnummer: ………………“

c)

In Anlage 3 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:

1.2.   Ausführliche Beschreibung, Anordnungszeichnungen und Beschreibung des Einbaus des Verbrennungsheizgerätes und aller seiner Komponenten.“

d)

In Anhang I Anlage 5 Nummer 1.1.2 wird die Bezeichnung „Richtlinie 78/548/EWG“ ersetzt durch die Bezeichnung „Richtlinie 2001/56/EG“.

2.   Anhang II Nummer 3.2.1 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle wird in der Zeile „Heizgerät mit gasförmigem Brennstoff“ der Verweis „siehe Anmerkung 2 und 3“ ersetzt durch den Verweis „siehe Anmerkung 3“.

b)

Anmerkung 2 wird gestrichen.

TEIL B

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MIT FLÜSSIGGAS (LPG) BETRIEBENE VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE UND HEIZANLAGEN

1.   LPG-BETRIEBENE HEIZANLAGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE

1.1.   Kann eine in einem Kraftfahrzeug installierte LPG-betriebene Heizanlage auch während der Fahrt betrieben werden, so müssen das LPG-Verbrennungsheizgerät und sein Gasversorgungssystem folgende Anforderungen erfüllen:

1.1.1.   Das LPG-Verbrennungsheizgerät muss der harmonisierten Norm EN 624:2000 ‚Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte – Raumluftunabhängige Flüssiggas-Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten‘ (3) entsprechen.

1.1.2.   Ist ein LPG-Behälter fest im Fahrzeug installiert, müssen alle mit flüssigem LPG in Berührung kommenden Anlagenteile (d. h. alle Teile vom Betankungsanschluss bis zum Verdampfer/Druckregler) und ihr Einbau den technischen Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Teil I und II und ihrer Anhänge 3 bis 10, 13 und 15 bis 17 (4) entsprechen.

1.1.3.   Die mit gasförmigem LPG in Berührung kommenden Teile einer LPG-Heizanlage müssen der harmonisierten Norm EN 1949:2002 ‚Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Fahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen‘ (5) entsprechen.

1.1.4.   Das LPG-Versorgungssystem muss so konzipiert sein, dass dem eingebauten Verbrennungsheizgerät LPG unter dem erforderlichen Druck und im erforderlichen Aggregatzustand zugeführt wird. Einem fest installierten LPG-Behälter kann LPG in flüssigem oder gasförmigem Zustand entnommen werden.

1.1.5.   Am Flüssigkeitsauslass eines fest installierten LPG-Behälters zur Versorgung des Heizgerätes mit Brennstoff ist ein ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil nach UN/ECE-Regelung Nr. 67 Nummer 17.6.1.1 zu installieren. Das ferngesteuerte Versorgungsventil mit Überströmventil ist so zu steuern, dass es innerhalb von 5 Sekunden nach Stillstand des Motors unabhängig von der Stellung des Zündschlüssels selbsttätig schließt. Wird während dieser 5 Sekunden das Heizgerät oder das LPG-Versorgungssystem aktiviert, kann die Heizanlage in Betrieb bleiben. Das Wiedereinschalten der Heizung ist jederzeit möglich.

1.1.6.   Wird LPG aus einem fest installierten Behälter oder aus tragbaren Flaschen in gasförmigem Zustand entnommen, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.1.6.1.   kein flüssiges LPG in den Druckregler oder das LPG-Verbrennungsheizgerät gelangen kann,

1.1.6.2.   bei einem Unfall kein LPG ungewollt austreten kann. Ist der Druckregler an den Behälter oder die tragbare Flasche angebaut, so ist unmittelbar hinter dem Druckregler eine Einrichtung zu installieren, die das Gas absperrt. Ist der Druckregler vom Behälter oder von der Flasche abgesetzt, ist eine Absperreinrichtung unmittelbar vor der vom Behälter oder der Flasche abgehenden Leitung und eine zweite nach dem Druckregler zu installieren.

1.1.7.   Wird LPG in flüssigem Zustand entnommen, ist die Verdampfer-Druckreglereinheit in geeigneter Weise zu beheizen.

1.1.8.   Bei Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem LPG verwendet wird, kann das LPG-Verbrennungsheizgerät an den fest installierten LPG-Behälter angeschlossen werden, der auch den Motor mit LPG versorgt, sofern dabei den Sicherheitsvorschriften für das Antriebssystem entsprochen wird. Wird das Heizgerät aus einem eigenen LPG-Behälter versorgt, muss dieser mit einer eigenen Fülleinrichtung ausgestattet sein.

2.   NUR BEI STILLSTEHENDEM FAHRZEUG BETRIEBENE LPG-HEIZANLAGEN

2.1.   Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme von LPG-Heizanlagen, die ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.1.1.   An dem Fach, das die tragbaren LPG-Flaschen aufnimmt, und in der Nähe der Steuereinrichtung der Heizanlage sind dauerhafte Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass während der Fahrt die LPG-Heizanlage nicht in Betrieb sein darf und die Ventile der LPG-Flaschen geschlossen sein müssen.

2.1.2.   Das LPG-Verbrennungsheizgerät muss der Bestimmung von Nummer 1.1.1 entsprechen.

2.1.3.   Die mit gasförmigem LPG in Berührung kommenden Teile der Heizanlage müssen der Bestimmung von Nummer 1.1.3 entsprechen.

ANHANG II

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden folgende Nummern eingefügt:

9.10.5.3.   Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung:

9.10.5.3.1.   Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgerätes, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist.“

Die bisherige Nummer 9.10.5.3 wird zu Nummer 9.10.5.4.

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Anlage 1 Nummer 36 erhält folgende Fassung:

Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X“

b)

Anlage 2 Nummer 36 erhält folgende Fassung:

Nr.

Genehmi-gungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

c)

In Anlage 3 wird die folgende Nummer 36 eingefügt:

Nr.

Genehmi-gungsgegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„36

Heizung

2001/56/EG

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

d)

In Anlage 4 wird die folgende Nummer 36 eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie Nr.

Mobilkrane der Klasse N

„36

Heizung

2001/56/EG

X“

e)

Unter „Bedeutung der Buchstaben“ werden folgende Buchstaben gestrichen:

„I

Gilt nur für Heizungssysteme, die nicht speziell für Wohnzwecke ausgelegt sind.“

„P

Gilt nur für Heizungssysteme, die nicht speziell für Wohnzwecke ausgelegt sind. Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.“


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).

(2)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21. Richtlinie in der Fassung der Beitrittsakte von 2003.

(3)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. C 202 vom 18.7.2001, S. 5.

(4)  UN/ECE-Regelung Nr. 67:

Einheitliche Bedingungen für

I.

die Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden

II.

die Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung

E/ECE/324

Rev.1/Add.66/Rev.1

E/ECE/TRANS/505

E/ECE/324

Rev.1/Add.66/Rev.1/Amend.1

E/ECE/TRANS/505

E/ECE/324

Rev.1/Add.66/Rev.1/Corr.1

E/ECE/TRANS/505

E/ECE/324

Rev.1/Add.66/Rev.1/Corr.2

E/ECE/TRANS/505

E/ECE/324

Rev.1/Add.66/Rev.1/Amend.2

E/ECE/TRANS/505

(5)  EN 1949:2002 wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitet. In EN 624:2000 wird auf EN 1949:2002 verwiesen (siehe Nummer 1.1.1).“