22.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/45 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2004
für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3462)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/705/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) setzt Höchstgehalte für Dioxine in Lebensmitteln fest. |
(2) |
Aus toxikologischer Sicht sollten die Höchstgehalte für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB gelten. Es wurden jedoch bislang nur Höchstgehalte für Dioxine und Furane, nicht aber für dioxinähnliche PCB festgesetzt, da zu deren Vorkommen nur sehr wenige Daten vorliegen. Gemäß der genannten Verordnung sind die Höchstgehalte spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmalig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sieht weiterhin vor, die Höchstgehalte spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut zu überprüfen mit dem Ziel, die Höchstgehalte deutlich abzusenken. |
(4) |
Es ist notwendig, in der gesamten Europäischen Union für ein größtmögliches Spektrum von Lebensmitteln zuverlässige Daten über das Vorkommen von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB zu erheben, um ein klares Bild von der zeitlichen Entwicklung der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit diesen Stoffen zu erhalten. |
(5) |
Das Verhältnis zwischen der Belastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB einerseits und der Belastung mit nicht dioxinähnlichen PCB andererseits ist bedeutsam, aber noch weitgehend unbekannt. Daher sind die ausgewählten Proben nach Möglichkeit auch auf nicht dioxinähnliche PCB zu analysieren. |
(6) |
Gemäß der Empfehlung 2002/201/EG der Kommission vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (2) sollten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln anhand von Zufallsstichproben ermitteln, und zwar in einem Umfang, der proportional ist zur Herstellung und zur Verwendung bzw. zum Konsum der genannten Erzeugnisse. Dieses Monitoring sollte gemäß den vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit festgelegten Leitlinien erfolgen. Um EU-weit ein hohes Maß an Einheitlichkeit sicherzustellen, sollten diese Leitlinien unter anderem Bestimmungen über die Mindestanzahl und das Format der Berichterstattung über die Ergebnisse beinhalten. |
(7) |
Es ist von Bedeutung, dass der Kommission diese Daten regelmäßig übermittelt werden. Die Kommission wird für die Speicherung dieser Daten in einer Datenbank sorgen, die zu Abfragezwecken allgemein zugänglich ist. |
(8) |
Am 1. Mai 2004 traten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Gemeinschaft bei. Die neuen Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich am Monitoringprogramm teilnehmen. Allerdings wird eingeräumt, dass für die neuen Mitgliedstaaten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden sollten; vorläufig wird keine Mindestanzahl für die Stichprobennahme zum Nachweis von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln für die neuen Mitgliedstaaten empfohlen. |
EMPFIEHLT:
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten ab dem Jahr 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ein Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB durchführen, unter Berücksichtigung der empfohlenen Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Proben, wie in der Tabelle in Anhang I als Leitlinie angegeben. Die Anzahl der Proben sollte jedes Jahr anhand der gesammelten Erfahrungen überprüft werden. |
2. |
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sollten sich so bald wie möglich am Monitoringprogramm zum Vorkommen von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln beteiligen. Die Anzahl der Proben für die jährliche Analyse durch die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wird ab dem Jahr 2005 festgelegt. |
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die Monitoringdaten zusammen mit den in Anhang II ersichtlichen Informationen und im vorgegebenen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank übermitteln. Es ist zweckmäßig, auch die in den vergangenen Jahren durch Verwendung der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (3) gewonnenen Daten und darin zum Ausdruck kommende Hintergrundbelastungen vorzulegen. |
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten, wenn möglich, die gleichen Proben auch auf nicht dioxinähnliche PCB untersuchen. |
Brüssel, den 11. Oktober 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6).
(2) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.
(3) ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).
ANHANG I
Tabelle: Übersicht über die empfohlene Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Lebensmittelproben. Die Verteilung der Proben beruht auf der Produktion in jedem einzelnen Land. Besonders berücksichtigt werden Lebensmittel, bei denen größere Schwankungen der Hintergrundbelastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erwartet werden. Dies ist insbesondere bei Fisch der Fall.
Land (1) |
N (2) |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (3) |
Fisch und Fischereierzeugnisse (4) |
Milch und Milcherzeugnisse (5) |
Eier (6) |
Öle und Fette (7) |
Gemüse, Obst und Getreide (8) |
|||||||||||
Rinder |
Schweine |
Schafe |
Geflügel |
Leber |
Fisch |
Aquakultur-erzeugnisse |
Milch |
Butter/Käse/Joghurt |
Eier aus Käfighaltung |
Eier ausFreilandhaltung |
tierische Herkunft |
pflanzliche Herkunft |
Fischöl/ Nahrungsergän-zungsmittel |
Gemüse |
Obst |
Getreide |
||
Belgien |
53 |
4 |
4 |
2 |
4 |
3 |
3 |
3 |
3 |
4 |
3 |
3 |
3 |
4 |
3 |
3 |
2 |
2 |
Dänemark |
66 |
3 |
5 |
2 |
3 |
3 |
15 |
5 |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
3 |
6 |
3 |
2 |
2 |
Deutschland |
147 |
13 |
13 |
3 |
6 |
7 |
7 |
5 |
14 |
14 |
10 |
11 |
12 |
14 |
4 |
4 |
2 |
8 |
Griechenland |
55 |
2 |
2 |
7 |
3 |
2 |
4 |
7 |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
3 |
3 |
4 |
2 |
2 |
Spanien |
151 |
7 |
9 |
11 |
7 |
6 |
33 |
16 |
3 |
3 |
7 |
7 |
4 |
10 |
5 |
9 |
10 |
4 |
Frankreich |
168 |
14 |
8 |
5 |
15 |
11 |
18 |
16 |
12 |
14 |
12 |
6 |
6 |
6 |
3 |
6 |
4 |
12 |
Irland |
61 |
7 |
3 |
3 |
3 |
3 |
9 |
3 |
3 |
5 |
3 |
3 |
2 |
3 |
4 |
3 |
2 |
2 |
Italien |
126 |
10 |
5 |
5 |
8 |
5 |
8 |
14 |
6 |
3 |
8 |
15 |
3 |
7 |
3 |
12 |
10 |
4 |
Luxemburg |
30 |
2 |
2 |
1 |
2 |
1 |
3 |
1 |
3 |
3 |
3 |
2 |
1 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
Niederlande |
88 |
6 |
6 |
3 |
6 |
4 |
14 |
7 |
5 |
6 |
7 |
3 |
3 |
7 |
3 |
4 |
2 |
2 |
Österreich |
52 |
4 |
4 |
2 |
3 |
2 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
7 |
2 |
3 |
3 |
3 |
2 |
2 |
Portugal |
51 |
3 |
3 |
3 |
4 |
2 |
6 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
3 |
3 |
3 |
2 |
2 |
Finnland |
45 |
3 |
3 |
2 |
2 |
1 |
4 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
3 |
3 |
3 |
2 |
2 |
Schweden |
54 |
3 |
3 |
2 |
3 |
2 |
10 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 |
3 |
4 |
3 |
2 |
2 |
Vereinigtes Königreich |
113 |
7 |
4 |
10 |
10 |
4 |
24 |
12 |
7 |
4 |
7 |
3 |
3 |
5 |
4 |
3 |
2 |
4 |
Summe EU |
1 260 |
88 |
74 |
59 |
79 |
56 |
161 |
101 |
74 |
74 |
78 |
75 |
49 |
75 |
53 |
64 |
47 |
53 |
Island |
67 |
2 |
2 |
1 |
2 |
1 |
29 |
2 |
3 |
3 |
3 |
2 |
1 |
1 |
12 |
1 |
1 |
1 |
Norwegen |
125 |
3 |
3 |
2 |
3 |
3 |
46 |
28 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
10 |
3 |
3 |
3 |
Summe EWR |
1 452 |
93 |
79 |
62 |
84 |
60 |
236 |
131 |
80 |
80 |
84 |
80 |
53 |
79 |
75 |
68 |
51 |
57 |
(1) Am 1. Mai 2004 traten die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Gemeinschaft bei. Die neuen Mitgliedstaaten sollten sich so bald wie möglich am Monitoringprogramm beteiligen. Allerdings wird eingeräumt, dass für die neuen Mitgliedstaaten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden sollten; vorläufig wird keine Mindestanzahl für die Stichprobennahme zum Nachweis von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln für diese Länder empfohlen.
Erläuterungen zur Tabelle
(2) Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten durchaus mehr Proben nehmen. Die zusätzlichen Proben sollten vorzugsweise Lebensmittelkategorien entnommen werden, die erheblich zur Exposition beitragen, d. h. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Molkereierzeugnisse (Erzeugermilch/Rohmilch).
(3) Fleisch und Fleischerzeugnisse: Zusätzlich zu den genannten Kategorien sollten Proben von Pferdefleisch, Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch und, in begrenztem Umfang, von Wild genommen werden.
(4) Fisch und Fischereierzeugnisse: Die Proben für wild lebende Fische und Aquakulturerzeugnisse sollten entsprechend dem Fang oder der Produktion (bei Aquakulturerzeugnissen) nach Arten aufgeteilt werden. Als Orientierung können die artenspezifischen Angaben über Fang und Produktion von Fischen und Fischereierzeugnissen dienen, die der Broschüre „Zahlen und Fakten über die GFP — Grunddaten der gemeinsamen Fischereipolitik“, Europäische Gemeinschaften, 2004 zu entnehmen sind.
Unter Verwendung dieser Angaben kann orientierungshalber die folgende Anzahl von Proben je Fischart und Fischereierzeugnis zugrunde gelegt werden:
Fänge (für Mitgliedstaaten ≥ 10 Proben empfohlen)
Dänemark: 15 Proben 4 Hering, 4 Miesmuscheln, 7 Sonstige;
Spanien: 33 Proben 7 gestreifter Thunfisch, 4 Sardine, 5 Gelbflossenthunfisch, 2 Bastardmakrele, 2 Kurzflossenkalmar, 13 Sonstige;
Frankreich: 18 Proben3 gestreifter Thunfisch, 3 Gelbflossenthunfisch, 2 Sardine, 2 Seelachs, 2 Hering, 6 Sonstige;
Niederlande: 14 Proben 4 Sardinellen, 2 Bastardmakrele, 3 Hering, 2 Makrele, 3 Sonstige;
Schweden: 10 Proben 5 Hering, 4 Sprotte, 1 Kabeljau;
Vereinigtes Königreich: 24 Proben6 Makrele, 4 Hering, 3 Schellfisch, 2 Kabeljau, 9 Sonstige.
Aquakulturerzeugnisse (für Mitgliedstaaten ≥ 5 Proben empfohlen)
Dänemark: 5 Proben 4 Forelle, 1 Aal;
Deutschland: 5 Proben 2 Muscheln, 2 Forelle, 1 Karpfen;
Griechenland: 7 Proben 3 Seebrasse, 2 Seebarsch, 1 Muschel, 1 Sonstige;
Spanien: 16 Proben 8 Muscheln, 3 Forelle, 1 Seebrasse, 1 Auster, 1 Thunfisch, 2 Sonstige;
Frankreich: 16 Proben 8 Austern, 4 Muscheln, 3 Forelle, 1 Karpfen;
Italien: 14 Proben 6 Muscheln, 3 Sandmuscheln, 3 Forelle, 1 Seebarsch, 1 Seebrasse;
Niederlande: 7 Proben 4 Muscheln, 1 Aal, 1 Auster, 1 Wels;
Vereinigtes Königreich: 12 Proben 9 Lachs, 2 Forelle, 1 Muschel.
(5) Milch und Milcherzeugnisse: Mindestens 4/5 der Milchproben sollten von Erzeugermilch/Rohmilch genommen werden (hauptsächlich Kuhmilch). Es ist zweckmäßig, einige zusätzliche Proben von Milch und Milcherzeugnissen zu nehmen, die nicht von Kuhmilch stammen (Ziegenmilch, usw.).
(6) Eier: Neben Hühnereiern sollten Proben von Enteneiern, Gänseeiern und Wachteleiern genommen werden.
(7) Öle und Fette: Es ist zweckmäßig, neben Proben von Fischöl auch solche von Nahrungsergänzungsmitteln auf der Basis von Fischöl (Fischkörperöle und Fischleberöle) zu nehmen.
(8) Gemüse: Hauptsächlich Blattgemüse, aber auch Kartoffeln und andere Wurzel- und Knollengemüse.
Obst: einschließlich Beeren und Erdbeeren.
ANHANG II
A. Erläuterungen zum Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der Lebensmittelanalysen auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB
1. Allgemeine Informationen über die analysierten Proben
Land: Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Monitoring durchgeführt wurde.
Jahr: Jahr, in dem die Monitoringprobe genommen wurde.
Erzeugnis: Analysiertes Lebensmittel — möglichst genaue Beschreibung des Lebensmittels.
Gewebeart: Teilstück des analysierten Erzeugnisses, z. B. Fettgewebe oder Muskelfleisch.
Vertriebsstufe: Ort der Probenahme.
Angabe der Ergebnisse: Die Ergebnisse sind auf der Basis (Fettgehalt, Frischgewicht) der Höchstgehaltregelung (Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates) anzugeben. Im Falle der Analyse von nicht dioxinähnlichen PCB ist die Angabe der Ergebnisse auf der gleichen Basis (Fettgehalt, Frischgewicht) ratsam.
Art der Probenahme: Zufallsstichproben. Es können auch Analyseergebnisse gezielter Stichproben gemeldet werden, sofern ausdrücklich angegeben wird, dass es sich um gezielte Stichproben handelt, die nicht unbedingt die übliche Hintergrundbelastung widerspiegeln.
Methoden: Hinweis auf die verwendete Methode.
Akkreditierungsstatus: Angabe, ob die Analysemethode akkreditiert ist oder nicht.
Ergebnisunsicherheit (%): Prozentsatz der Ergebnisunsicherheit der Analysemethode.
2. Spezifische Informationen über die analysierten Proben
Probenzahl: Anzahl der analysierten Proben des gleichen Erzeugnisses. Liegen Ergebnisse von mehr Proben vor, als Spalten vorhanden sind, fügen Sie bitte am Ende des Formblatts neue Spalten mit der Anzahl hinzu.
Produktionsform: Konventionell/ökologisch (so ausführlich wie möglich).
Herkunft: Soweit zweckdienlich Informationen zum Gebiet oder zur Region, wo die Probe genommen wurde, möglichst mit der Angabe, ob es sich um ein ländliches, städtisches oder ein Industriegebiet, einen Hafen oder ein offenes Meer, usw. handelt; z. B. Brüssel — städtisches Gebiet; Mittelmeer — offenes Meer.
Anzahl der Teilproben: Handelt es sich bei der analysierten Probe um eine Sammelprobe, sollte die Anzahl der (einzelnen) Teilproben angegeben werden. Beruht das Analyseergebnis auf nur einer Probe, ist die Zahl 1 anzugeben. Die Zahl der Teilproben einer Sammelprobe kann unterschiedlich sein, deshalb bitte für jede Probe getrennt angeben.
Fettgehalt (%): Prozentsatz des Fettgehalts der Probe.
Feuchtigkeitsgehalt (%): Prozentsatz des Feuchtigkeitsgehalts der Probe (sofern bekannt).
3. Ergebnisse
Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse jedes Kongeners sind in ppt — Nanogramm/Kilogramm (ng/kg) anzugeben.
Nicht dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse jedes Kongeners sind in ppb — Mikrogramm/Kilogramm (μg/kg) anzugeben.
LOQ: Bestimmungsgrenze in ng/kg (bzw. μg/kg für nicht dioxinähnliche PCB).
Bei nachgewiesenen Kongeneren, deren Gehalte unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen, sollte in die Ergebnisspalte < LOQ eingetragen werden (LOQ sollte als Wert angegeben werden).
LOD: Nachweisgrenze in ng/kg (bzw. μg/kg für nicht dioxinähnliche PCB).
Bei nicht nachweisbaren Kongeneren sollte in die Ergebnisspalte < LOD eingetragen werden (LOD sollte als Wert angegeben werden).
Bei PCB-Kongeneren, die zusätzlich zu den PCB-7 und den dioxinähnlichen PCB analysiert werden, ist die Nummer des PCB-Kongeners in das Formblatt einzutragen, z. B. 31, 99, 110 usw. Wird die Probe auf mehr PCB-Kongenere untersucht, als Reihen vorhanden sind, fügen Sie bitte am Ende des Formblatts neue Reihen hinzu.
4. Bemerkungen
Neben der verwendeten Fettextraktionsmethode sollte dieses Feld auch für zusätzliche zweckdienliche Hinweise zu den angegebenen Daten benutzt werden.
B. Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der kongenerspezifischen Lebensmittelanalyse auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB