32004G0113(01)

Entschließung des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Stärkung der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenschutz-Forschung

Amtsblatt Nr. C 008 vom 13/01/2004 S. 0002 - 0002


Entschließung des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Stärkung der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenschutz-Forschung

(2004/C 8/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der strategischen Ziele des "Programms zur Verbesserung der Zusammenarbeit in der Europäischen Union im Hinblick auf die Prävention und die Begrenzung der Folgen chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer terroristischer Bedrohungen (CBRN)", das am 20. Dezember 2002 angenommen wurde, besteht darin, die wissenschaftlichen Grundlagen dieses Programms zu stärken. Diese Stärkung würde ein effizientes Herangehen an Analyse und Bewertung von CBRN-Bedrohungen, Reduzierung der Verwundbarkeit und Prävention, Überwachung, Warnung und Kommunikation sowie Folgenbewältigung ermöglichen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, das mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angenommene Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) zu nutzen, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren.

(3) Die Beurteilung und die Überlegungen, die dazu geführt haben, dass die Forschung unter die strategischen Ziele des CBRN-Programms eingereiht wurde, sind auch für alle anderen naturbedingten oder von Menschen verursachten Risiken relevant.

(4) Die europäischen Länder sind in den letzten Jahren von einer bisher nicht gekannten Serie von Naturkatastrophen heimgesucht worden; insbesondere haben die Häufigkeit und die Schwere von Unwetterphänomenen zugenommen, was unterschiedlichste Katastrophen zur Folge hatte.

(5) Die stetig voranschreitende technologische Entwicklung, die wachsende Komplexität der Gesellschaft in den entwickelten Ländern und die steigende Bevölkerungsdichte sind mit zunehmenden Risiken für die Bevölkerung verbunden, wie beispielsweise industriellen Risiken, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Lagerung von gefährlichen Stoffen, und Risiken infolge des zunehmenden Verkehrsaufkommens, wozu auch die Beförderung gefährlicher Stoffe gehört; Folge dieser Entwicklung sind auch ein Anstieg der alltäglichen Unfälle sowie Beeinträchtigungen der Umwelt.

(6) Es sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um diese natürlichen und technologischen Risiken zu verringern; dazu gehören auch Forschungsinitiativen zur Klärung der Ursachen dieser Risiken, zur Verbesserung der Verfahren zur Schadensreduzierung und zur Verbesserung der Fähigkeiten zur Vorhersage bestimmter Naturphänomene, damit die Katastrophenschutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

(7) In der Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(2) wird die Kommission aufgefordert, für dieses Gemeinschaftsverfahren die Einführung und den Einsatz neuer Technologien, die auch Melde- und Alarmsysteme sowie Systeme für Informationsaustausch, Einsatz von Satellitentechnologie und Entscheidungshilfen bei der Handhabung von Notfallsituationen umfassen, zu empfehlen und zu fördern.

(8) Die Stärkung der Kontakte zwischen Personen, die im Bereich des Katastrophenschutzes, und Personen, die im Bereich der Forschung tätig sind, ist nach wie vor von grundlegender Bedeutung -

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,

1. die Entwicklung von Forschungsvorhaben zur Verringerung natürlicher und technologischer Risiken und zur Begrenzung der Auswirkungen daraus resultierender Unfälle zu fördern, wobei eine möglichst umfassende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Akteuren herbeigeführt werden sollte;

2. zu diesem Zweck die Forschungseinrichtungen und andere einschlägige Stellen dazu zu bewegen, sich gemeinsam Katastrophenschutz-Ziele für die Verbesserung des Schutzes der europäischen Bürger gegen natürliche und technologische Risiken zu setzen und dabei die durch das Sechste Forschungsrahmenprogramm gebotenen Möglichkeiten zu nutzen;

3. die Maßnahmen im Bereich der Forschung, die gemäß der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom durchgeführt werden, zu intensivieren;

4. Kontakte zwischen Personen, die im Bereich Forschung, und Personen, die im Bereich Katastrophenschutz tätig sind, zu fördern.

(1) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.