25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/63


GEMEINSAME AKTION 2004/797/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Europäische Union setzt die genannte Strategie der Europäischen Union aktiv um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere Maßnahmen, die mit der weltweiten Anwendung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) und der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung spezifischer Projekte multilateraler Einrichtungen in Zusammenhang stehen.

(3)

Die in Erwägungsgrund 2 genannten Ziele der Strategie der Europäischen Union ergänzen die Ziele, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(4)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Beitrags der Europäischen Union beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Mit dem Ziel der sofortigen praktischen Anwendung einiger Bestandteile der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei ihren Maßnahmen mit folgenden Zielen:

Forderung einer weltweiten Anwendung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ),

Unterstützung der umfassenden Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten,

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet als flankierende Maßnahmen für die Umsetzung des CWÜ.

(2)   Bei den Projekten der OVCW, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich um Projekte mit folgenden Zielen:

Förderung des CWÜ durch Maßnahmen mit dem Ziel, die Zahl der Mitgliedstaaten der OVCW zu vergrößern, unter anderem Workshops und Seminare auf regionaler und subregionaler Ebene,

dauerhafte technische Unterstützung beim Aufbau und beim effektiven Einsatz nationaler Behörden und beim Erlass der gemäß dem CWÜ vorgesehenen einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen in den Vertragsstaaten, die dies wünschen, und

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet, indem wissenschaftliche und technische Informationen sowie Chemikalien und Ausrüstungen zu Zwecken, die nicht durch das CWÜ verboten sind, ausgetauscht werden, um die Vertragsstaaten so besser in die Lage zu versetzen, das CWÜ umzusetzen.

Eine ausführliche Beschreibung der vorstehend genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 841 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der OVCW über die Bedingungen für die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt wird. In dem zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die OVCW dafür sorgt, dass der EU-Beitrag zu diesen Projekten seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

(4)   Die Kommission berichtet zusammen mit dem Vorsitz dem Rat über die Verwendung des EU-Beitrags.

Artikel 3

Der EU-Ratsvorsitz sorgt unter voller Einbeziehung der Kommission für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 2 genannten EU-Beitrags.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet ein Jahr nach ihrer Annahme.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


ANHANG

Unterstützung der EU für die Massnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Allgemeine Zielsetzung: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ und insbesondere eines Beitritts von Nichtvertragsstaaten (Unterzeichnerstaaten und Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind) zum CWÜ und Unterstützung der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten.

Beschreibung: Die EU konzentriert die Unterstützung, die sie der OVCW gewährt, auf die nachstehenden Bereiche, die von den Vertragsstaaten des CWÜ als prioritär betrachtet werden:

i)

Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ,

ii)

Unterstützung bei der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten, und

iii)

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet.

Die Unterstützung der EU kommt ausschließlich den nachstehend beschriebenen Projekten zugute. Die von der EU bereitgestellten Finanzmittel decken lediglich die Ausgaben, die speziell mit der Durchführung der Projekte in Zusammenhang stehen. Dementsprechend werden diese Projekte nicht aus dem normalen Haushalt der OVWC für das Jahr 2005 finanziert. Außerdem erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Dienstleistungen durch die OVWP.

2.   Projektbeschreibung

2.1   Projekt Nr. 1: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ

Ziel des Projekts: Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ.

Angestrebte Projektergebnisse:

i)

Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ in verschiedenen Regionen der Welt (Karibik, Afrika, Mittelmeerraum, Südostasien und Pazifikinseln).

ii)

Ausbau der regionalen Vernetzung (unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in verschiedenen für das CWÜ wichtigen Bereichen).

Projektbeschreibung: Regionale, subregionale und bilaterale Maßnahmen mit Bezug zu einer weltweiten Anwendung

Die Teilnahme von Nichtvertragsstaaten an regionalen/subregionalen Maßnahmen gibt der OVCW die Möglichkeit, Kontakte mit Vertretern aus den Hauptstädten aufzunehmen und zu vertiefen, die Vorteile und den Nutzen herauszustellen, die ein Beitritt zum CWÜ mit sich bringt, und über die damit einhergehenden Pflichten zu informieren. In speziellen Fragen im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum CWÜ werden auch Unterstützung und technische Hilfe geleistet.

Generell ist die OVCW aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel gezwungen, sich auf die Durchführung einer geringen Zahl von regionalen Seminaren und Workshops zu beschränken, durch die vor allem eine politische Sensibilisierung für die Vorteile, die sich für Nichtvertragsstaaten aus einem Beitritt zum CWÜ ergeben, geweckt werden soll.

Seit dem Inkrafttreten des CWÜ im Jahr 1997 wurden jedes Jahr drei oder vier regionale Veranstaltungen durchgeführt.

Aufgrund der begrenzten verfügbaren Finanzmittel einschließlich der freiwilligen Beiträge war es nicht möglich, Nichtvertragsstaaten intensiv und gezielt bei der Vorbereitung auf einen Beitritt zum CWÜ zu unterstützen, zum Beispiel durch bilaterale Gespräche oder regionale/subregionale Veranstaltungen zu den einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des CWÜ notwendig werden.

Durch das Projekt werden im Jahr 2005 folgende Maßnahmen finanziert:

i)

Workshop zum Thema CWÜ für Nichtvertragsstaaten in der Karibik; der Workshop richtet sich an Entscheidungsträger und regionale/subregionale Organisationen (z. B. CARICOM, OECS) (Veranstaltungsort in einem Mitgliedstaat der Organisation ostkaribischer Staaten; Zeitpunkt zweites Quartal 2005; Dauer zwei Tage; genauer Termin noch zu bestätigen). Es wurden unter anderem Vertreter von Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, der Dominikanischen Republik, Haiti, Honduras und Grenada eingeladen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein oder zwei Gastredner von der EU die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen unterrichteten.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 28 000 EUR

ii)

Workshop zum Thema Chemiewaffenübereinkommen für Nichtvertragsstaaten in Afrika (Veranstaltungsort Süd-/Zentralafrika, noch festzulegen; Dauer drei Tage, Zeitpunkt erstes Quartal 2005) — finanziert werden soll die Teilnahme von Vertretern der Beschlussorgane von Nichtvertragsstaaten sowie der einschlägigen regionalen/subregionalen Organisationen. Es werden Vertreter aus Angola, der Zentralafrikanischen Republik, von den Komoren, aus dem Kongo sowie aus der Demokratischen Republik Kongo, Dschibuti, Ägypten, Guinea-Bissau, Liberia, Madagaskar, Sierra Leone und Somalia eingeladen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die für Afrika relevanten Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen unterrichtete.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 69 000 EUR

iii)

Workshop zum Thema CWÜ für die Länder des Mittelmeerraums und des Nahen Ostens. Es werden Vertreter aus Ägypten, Irak, Israel, Libanon und Syrien eingeladen. Darüber hinaus werden die Beschlussorgane und Beratungsgremien aus Nichtvertragsstaaten sowie die wichtigsten Vertreter von Vertragsstaaten in der Region sowie von regionalen Organisationen eingeladen. Ein oder zwei Gastredner der EU könnten angefordert werden, um die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die sicherheitspolitischen Aspekte der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, von der EU durchgeführte Ausfuhrkontrollmaßnahmen usw. zu informieren.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 62 000 EUR

iv)

Gezielte auf subregionaler Ebene organisierte Fortbildungsmaßnahmen und Unterstützung für Nichtvertragsstaaten in Asien (Veranstaltungsort noch zu bestätigen; Dauer zwei bis drei Tage; Zeitpunkt drittes Quartal 2005). Eingeladen werden Vertreter aus Bhutan, Kambodscha, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Irak, Libanon, Myanmar, Niue, Syrien, den Salomonen und Vanuatu. Finanzierung der Teilnahme von Vertretern von Nichtvertragsstaaten und von regionalen Akteuren, die in kleinen subregionalen Gruppen oder Tagungen für nationale Entscheidungsträger zusammentreffen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein oder zwei Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen informierten.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 48 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 1: 207 000 EUR

2.2   Projekt Nr. 2: Umsetzung des CWÜ auf einzelstaatlicher Ebene

Ziel des Projekts: Aufbau und effizientes Funktionieren nationaler Behörden, Verabschiedung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen sowie Erlass sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen entsprechend den Verpflichtungen nach Artikel VII des CWÜ.

Angestrebte Projektergebnisse:

i)

Förderung des Aufbaus und des effizienten Funktionierens nationaler Behörden und der Verabschiedung angemessener Durchführungsmaßnahmen in allen Regionen durch juristische und technische Unterstützung der nationalen Behörden sowie durch Unterstützung der Behörden bei der Durchführung.

ii)

Erlass von Rechtsvorschriften, die den Vertragsstaaten des CWÜ angemessene Informationen über die Einfuhr von im CWÜ erfassten Chemikalien in ihr Hoheitsgebiet und über die Ausfuhr solcher Chemikalien aus ihrem Hoheitsgebiet verschaffen und eine Kontrolle dieser Ein- und Ausfuhren erlauben, sowie weitere Verbreitung von Informationen über die Ausfuhrkontrollregelungen der Europäischen Union und Wertung dieser Regelungen.

iii)

Ausräumung von Diskrepanzen in Angaben zur Ein- und Ausfuhr, die von den Vertragsstaaten des CWÜ bermittelt werden, um so das Vertrauen darin zu stärken, dass sichergestellt werden kann, dass die Weitergabe von erfassten Chemikalien lediglich zu Zwecken erfolgt, die nicht durch das CWÜ verboten sind.

Projektbeschreibung: Durch dieses Projekt wird dazu beigetragen, dass zum einen das effiziente Funktionieren nationaler Behörden verbessert wird und zum anderen geeignete Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

a)

Entsendung von Mitarbeitern zur Unterstützung in rechtlichen und technischen Fragen, um auf spezifische Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten einzugehen, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VII noch nachkommen müssen. Die Unterstützung wird von Experten aus den Reihen des OVCW-Personals und mit Mitteln der OVCW geleistet, wobei EU-Experten je nach Bedarf einbezogen werden. Jede dieser Entsendungen wird eine Dauer von etwa fünf Tagen haben. Es werden jeweils höchsten drei Experten entsandt.

Geschätzte Gesamtkosten: 135 000 EUR

b)

Teilnahme der nationalen Behörden und anderer betroffener Einrichtungen an technischen Sitzungen zu den Weitergabebestimmungen des CWÜ zwecks weiterer Verbreitung von Informationen über diese Bestimmungen sowie Wertung der Ausfuhrkontrollregelungen der EU.

Geschätzte Gesamtkosten: 189 000 EUR

c)

Teilnahme von Mitarbeitern der Zollbehörden an Sitzungen zum Thema Ausfuhrkontrollregelungen in Verbindung mit dem CWÜ. Die angemessene Sensibilisierung der Zollbeamten für die Bestimmungen des CWÜ ist ein sehr wichtiger Aspekt, um sicherzustellen, dass die Weitergabe von Chemikalien nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgt. Diese Sitzungen umfassen auch theoretische Übungen, Erörterungen von Szenarien und Erfahrungsberichte von Experten der EU oder von Experten aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschätzte Gesamtkosten: 165 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 2: 489 000 EUR

2.3   Projekt Nr. 3: Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet

Ziel des Projekts:

Unterstützung bei der Entwicklung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, das CWÜ im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet gemäß dessen Artikel XI umzusetzen.

Bei diesem Projekt liegt der Schwerpunkt auf dem Aufbau von Fähigkeiten, indem Unterstützung im Hinblick auf die Ausstattung mit Geräten und Ausrüstung geleistet, technische Unterstützung für Laboratorien geleistet und für Aus- und Fortbildung im Bereich der Analysefähigkeiten gesorgt wird.

Angestrebte Projektergebnisse/Maßnahmen:

i)

Ermittlung von Geberinstitutionen, die bereit sind, gebrauchte, aber noch funktionsfähige Laborgeräte und -ausrüstungen an aus öffentlichen Mitteln finanzierte Labors, Forschungs- oder Universitätsinstitute oder Regierungseinrichtungen in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder Transformationsländern zählen, weiterzugeben.

ii)

Lieferung von 50 neuen Desktop-PCs in Standardkonfiguration mit Druckern als Schenkung an die nationalen Behörden in den vorgenannten Zielvertragsstaaten.

iii)

Bereitstellung bestimmter Grundausrüstungen, um die Qualität und Genauigkeit der chemischen Analysen zu verbessern, die von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Labors in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder Transformationsländern zählen, durchgeführt werden.

iv)

Unterstützung dieser Labors in den genannten Zielvertragsstaaten bei der Erhöhung ihrer technischen Kompetenz.

v)

Unterstützung qualifizierter Analytiker aus Vertragsstaaten beim Erwerb größerer Erfahrung und vermehrter praktischer Kenntnisse zwecks verbesserter Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des CWÜ.

Projektbeschreibung:

Die Europäische Union konzentriert ihren Beitrag auf folgende drei Aspekte:

a)

Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung mit Geräten und Ausrüstungen: hierdurch sollen die Fähigkeiten der nationalen Behörden und anderer einschlägiger Einrichtungen in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, aufgebaut werden, damit diese Länder das CWÜ umsetzen und sich der friedlichen Nutzung der Chemie zuwenden können.

Zahlreiche nationale Behörden haben festgestellt, dass sie nicht in ausreichendem Maße über grundlegende Büroeinrichtungen wie Computer und dessen Zubehör für Büroausstattung und -betrieb verfügen.

Im Rahmen des Projektes werden nationale Behörden in Zielvertragsstaaten mit 50 neuen PCs in Standardkonfiguration mit Zubehör, einschließlich Drucker, ausgestattet.

Clearing-Mechanismus:

Für die Auswahl der nationalen Behörden, die mit den neuen PCs ausgestattet werden, wird ein Clearing-Mechanismus eingesetzt, bei dem ein Vertreter der EU mitwirkt.

Geschätzte Gesamtkosten: 75 000 EUR

b)

Unterstützung für Labors

Im Rahmen eines Unterstützungsprogramms für Labors hat die OVCW Labors, die chemische Analysen und Überwachungstätigkeiten durchführen, dabei unterstützt, ihre technische Kompetenz zu verbessern. Diese Unterstützung erfolgt im Wesentlichen durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Durchführung einer technischen Bewertung oder Prüfung eines Labors zur Verbesserung von dessen Kompetenzniveau, für die Aus- und Fortbildung von technischem Personal in einem modernen Labor/Institut zur Erhöhung der Qualifikation, für die Ermöglichung von Praktika in einem akkreditieren Labor zur Erhöhung der Qualifikation und für die Durchführung kleinerer Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Verfahren, zur Validierung usw.

Die von der OVCW geleistete finanzielle Unterstützung deckt jedoch nicht die Anschaffungskosten von Geräten und andere Investitionskosten. Da zudem aufgrund anderweitiger Verpflichtungen eine Unterstützung durch Experten der OVCW nur in begrenztem Rahmen zur Verfügung steht, muss Unterstützung aus externen Quellen verfügbar gemacht werden. Die Unterstützung der EU beim Aufbringen der Kosten für diese Anforderungen wird den Labors in den Zielvertragsstaaten wesentlich dabei helfen, ihre technische Kompetenz bedeutend zu verbessern und die Qualität und Genauigkeit ihrer chemischen Analysen zu verbessern.

Das Projekt umfasst technische Hilfe sowie Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung mit grundlegenden Ausrüstungen (Gaschromatografen, Instrumente zur Gaschromatografie/Massenspektrometrie (GCMS), usw.) für acht von der öffentlichen Hand finanzierte Labors, die in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, im Bereich chemischer Anwendungen arbeiten, die nicht gemäß dem CWÜ verboten sind. Die betreffenden Einrichtungen in den Zielvertragsstaaten werden zur Abgabe von Anträgen aufgefordert, die über die nationalen Behörden/ständigen Vertretungen zu übermitteln sind.

Clearing-Mechanismus:

Für die Auswahl der begünstigten Labors wird für das Projekt 3 ein Clearing-Mechanismus eingerichtet, an dem Vertreter des EU Ratsvorsitzes, des Büros der Persönlichen Beauftragten des Hohen Vertreters für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Kommissionsdienststellen und der OVCW beteiligt sind. Für die Projekte in Bezug auf die acht von der öffentlichen Hand finanzierten Labors einschließlich der Unterstützung im Hinblick auf die Geräteausstattung ist die vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten der EU erforderlich. Die Weitergabe von Geräten oder Ausrüstungen im Rahmen dieses Projekts erfolgt unter Einhaltung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) sowie unter Befolgung der Leitlinien der einschlägigen Ausfuhrkontrollvorschriften, in deren Rahmen das technische Sekretariat der OVCW mit einer Überwachungsfunktion betraut werden kann. Die Vertragsstaaten des CWÜ, die im Rahmen dieses Projekts begünstigt werden, müssen dafür garantieren, dass die weitergegebenen Güter entsprechend dem CWÜ verwendet werden, indem sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem technischen Sekretariat der OVCW unterzeichnen.

Geschätzte Gesamtkosten: 900 000 EUR

c)

Kursus zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Analyse

An einer Hochschule in Europa wird ein Kursus zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Analyse durchgeführt. An diesem Kursus sollen 20 Personen teilnehmen. Durch den Kursus sollen qualifizierte Analytiker aus Vertragsstaaten, die wirtschaftlich entweder zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, dabei unterstützt werden, weitere Erfahrungen zu sammeln und praktische Kenntnisse zu erwerben; ferner soll die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des CWÜ verbessert werden; in den Mitgliedstaaten sollen die verfügbaren nationalen Fähigkeiten verbessert werden, indem Mitarbeitern aus der Industrie, von Hochschulen und von regierungseigenen Laboratorien Schulungen in analytischer Chemie angeboten werden, es soll die Anwendung einwandfreier Laborpraktiken gefördert werden, und der Mitarbeiterstamm, auf den die nationalen Behörden und das technische Sekretariat der OVCW künftig zurückgreifen können, soll vergrößert werden. Der Kursus soll im Juni/Juli 2005 stattfinden und zwei Wochen dauern. Er wird sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungseinheiten enthalten, die die Validierung von Systemen, die Störungssuche und -beseitigung sowie die Vorbereitung und Analyse von Proben zum Gegenstand haben.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 115 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 3: 1 090 000 EUR

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 12 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte Stellen

Die Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des CWÜ sind (sowohl Unterzeichnerstaaten als auch Nicht-Unterzeichnerstaaten). Die Maßnahmen, die mit der Durchführung des CWÜ in Zusammenhang stehen, kommen Vertragsstaaten des CWÜ zugute, die keine Mitgliedstaaten der EU sind. Die Auswahl der begünstigten Länder wird von der OVCW in Abstimmung mit dem EU Ratsvorsitz getroffen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die OVCW wird mit der Durchführung der drei Projekte betraut. Diese drei Projekte werden von OVCW-Personal, das dabei durch die OVCW-Mitgliedstaaten und deren Behörden unterstützt wird, von ausgewählten Experten oder von Auftragnehmern durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Dienstleistungen durch die OVCW im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der OVCW, wie sie in der von Europäischen Gemeinschaft mit einer internationalen Organisation geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion der Europäischen Union finanziert. Die Experten aus den OVCW-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von OVCW-Experten.

7.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen drei Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

Projekt Nr. 1: 207 000 EUR

Projekt Nr. 2: 489 000 EUR

Projekt Nr. 3: 1 090 000 EUR

Gesamtkosten (ohne Rückstellung) 1 786 000 EUR

Außerdem wird eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (55 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten gebildet.

Gesamtkosten (mit Rückstellung) 1 841 000 EUR

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 1 841 000 EUR.


(1)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1).