20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/32


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/553/GASP DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNSCR 1546 (2004) angenommen, in der die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks begrüßt wird, die spätestens am 30. Juni 2004 die volle Verantwortung und Autorität für die Regierung Iraks übernehmen wird; ferner wird in der Resolution begrüßt, dass die Besetzung Iraks spätestens am 30. Juni 2004 enden wird, dass die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufhören und Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend machen wird. Gleichzeitig wird jedoch betont, wie wichtig es ist, dass sich alle Staaten streng an die in der UNSCR 661 (1990) des Sicherheitsrates und der darauf folgenden einschlägigen Resolutionen einschließlich der UNSCR 1483 (2003) enthaltenen Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial halten, mit Ausnahme von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die die Regierung Iraks oder die mit der UNSCR 1511 (2003) eingesetzte multinationale Truppe benötigen. Ferner wird an die nach wie vor bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erinnert, gemäß der UNSCR 1483 (2003) bestimmte Mittel, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren und zu übertragen, sowie an die für die Mitgliedstaaten weiterhin geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) genannten Aktivitäten.

(3)

Am 28. Juni 2004 hat die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufgehört und hat Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend gemacht.

(4)

Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich.

(5)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an bzw. nach Irak durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) des Sicherheitsrates vom 3. April 1991 aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) vom 15. August 1991 genannten Aktivitäten gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden.

(3)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial gemäß Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP gelten weiterhin, doch finden die in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile, die aufgrund einer vom Irak nach dem 30. Juni 2004 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung ergehen.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt ab dem 28. Juni 2004.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. H. DONNER


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/735/GASP (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 40)