19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/41


GEMEINSAME AKTION 2004/494/GASP DES RATES

vom 17. Mai 2004

betreffend die Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/85/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika (1) angenommen.

(2)

Mit der im Jahr 2003 in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführten Operation Artemis im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (2) hat die Europäische Union bereits einen konkreten Beitrag zur Wiederherstellung der Sicherheit in der DRK geleistet.

(3)

Der Rat hat am 14. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/792/GASP (3) zur Ernennung von Aldo Ajello zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP angenommen. Die Gemeinsame Aktion wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP (4) vom 8. Dezember 2003 geändert und verlängert.

(4)

Der Rat hat am 29. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (5) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(5)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Übereinkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und die Vereinbarung über Sicherheit und über die Armee vom 29. Juni 2003 sehen den Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit vor.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2003 die Resolution 1493 (2003) verabschiedet, in der er seine Befriedigung über die Verkündung der Übergangsverfassung der Demokratischen Republik Kongo am 4. April 2003 und die am 30. Juni 2003 bekannt gegebene Bildung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs zum Ausdruck bringt. In dieser Resolution werden ferner die Geber ermutigt, die Einrichtung einer integrierten kongolesischen Polizeieinheit zu unterstützen und wird die Bereitstellung jedweder zusätzlichen, für ihre Ausbildung möglicherweise benötigten Hilfe durch die United Nations Organisation Mission in the Democratic Republik of Congo (MONUC) gebilligt.

(7)

Eine etwaige Verschlechterung der derzeitigen Sicherheitslage in der DRK könnte schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit nach sich ziehen. Eine Zusage der EU, politische Anstrengungen zu unternehmen und Mittel der EU bereitzustellen, wird dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(8)

Die Regierung der DRK richtete am 20. Oktober 2003 ein offizielles Ersuchen an den Hohen Vertreter für die GASP um Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau der Integrierten Polizeieinheit, die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung der inneren Sicherheitsorgane beitragen soll.

(9)

Die Kommission hat einen Finanzierungsbeschluss bezüglich eines Beitrags aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein Projekt angenommen, das technische Hilfe, den Wiederaufbau des Ausbildungszentrums und die Bereitstellung von Ausrüstung für die Integierte Polizeieinheit (mit Ausnahme von Waffen und Demonstrationsschutzausrüstung) sowie eine angemessene Ausbildung vorsieht.

(10)

Als Grundvoraussetzung für die Ausbildung der Integrierten Polizeieinheit und für deren spätere Tätigkeit haben die EU-Mitgliedstaaten sich bereit erklärt, entweder Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen bereitzustellen. Zusätzlich zu den Beiträgen der Mitgliedstaaten gewährt die Europäische Union finanzielle Unterstützung für den Aufbau der Integrierten Polizeieinheit aus dem EU-Haushalt.

(11)

Die Inanspruchnahme dieser Beiträge und Unterstützungsleistungen muss ausnahmslos bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung, der Rechenschaftspflicht und der Rückverfolgbarkeit unterliegen, die in einer Vereinbarung zwischen den Gebern und der DRK festzulegen sind.

(12)

Der Rat kann beschließen, dass sich an das EEF-Projekt und die Bereitstellung von Polizeiausrüstung und von Waffen und Munition an die Integrierte Polizeieinheit gegebenenfalls eine Komponente der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zur Beobachtung, Anleitung und Beratung anschließt —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union unterstützt den Prozess der Konsolidierung der inneren Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, der einen wesentlichen Faktor für den Friedensprozess und die Entwicklung des Landes darstellt, indem sie Hilfestellung beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa leistet.

(2)   Zu diesem Zweck tragen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen mit finanziellen Mitteln und/oder Sachleistungen dazu bei, dass der Regierung der Demokratischen Republik Kongo die für den Aufbau der Integrierten Polizeieinheit als erforderlich erachteten, in Anhang I aufgeführten Polizeiausrüstungsgegenstände und Waffen und Munition zur Verfügung gestellt werden; gegebenenfalls werden auch die Kosten des Transports nach Kinshasa gedeckt.

Artikel 2

(1)   Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung, dass solide Garantien für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit der Polizeiausrüstung und der Waffen und Munition geboten werden,

a)

haben die Mitgliedstaaten vereinbart, Beiträge zu leisten;

b)

gewährt die Europäische Union der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zusätzlich zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Beiträgen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses;

(2)   Hinsichtlich der Bedingungen für die Beiträge und die Unterstützung nach Absatz 1 wird das größtmögliche Maß an Konsistenz angestrebt.

Artikel 3

(1)   Das Team für technische Unterstützung der Kommission in Kinshasa arbeitet in enger Absprache mit den beitragenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Verwendung der Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) aus. Diese Vereinbarung wird von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo einerseits und vom Vorsitz andererseits unterzeichnet.

(2)   In dieser Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

die Bedingungen für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit einschließlich der sicheren Lagerung der in Anhang II aufgeführten Beiträge der Mitgliedstaaten, die nicht weniger streng sein dürfen als die für die Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2 geltenden Bedingungen;

die Bedingungen für die Verwendung und Verwaltung dieser Mittel einschließlich der Beschaffung müssen so weit wie möglich den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen für die gewährten Finanzmittel entsprechen;

alle finanziellen Beiträge werden unmittelbar an das Innenministerium der DRK überwiesen, und zwar auf das gleiche Bankkonto, auf das auch die finanzielle Unterstützung der EU an die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überwiesen wird. In diesem Zusammenhang sind drei Unterzeichner (die Regierung der DRK, der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei und der amtierende EU-Vorsitz) erforderlich. Die aus diesen Mitteln finanzierten Ankäufe gelten formell als von der Regierung der DRK getätigte Ankäufe;

alle Sachleistungen der Mitgliedstaaten werden an die Regierung der DRK geliefert und gehen in deren Eigentum über; sie sind ausschließlich zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zu verwenden;

dass der technische Assistent/Projetverantwortliche der Polizei den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, Sachleistungen zu leisten, alle praktischen Informationen gibt, die notwendig sind, um diese Sachleistungen dem Innenministerium der DRK reibungslos zukommen zu lassen;

es wird ein örtlicher Lenkungsausschuss eingesetzt, der aus dem Technischen Assistenten/Projektverantwortlichen der Polizei, Vertretern des Vorsitzes, den beitragenden Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Innenministerium der DRK und der MONUC besteht und für die Überwachung des Vorhabens insgesamt Sorge trägt. Er wacht insbesondere über die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung. Das Innenministerium der DRK bleibt für die Umsetzung des Projekts zuständig.

Artikel 4

Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei wird auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt und überwacht genau die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beiträge durch die Regierung der DRK. In enger Abstimmung mit den Behörden der DRK sorgt er insbesondere für die Einhaltung der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, auch in Bezug auf die Rechnungsführung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit. Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei erstattet dem amtierenden Vorsitz und dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht.

Artikel 5

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 2 Buchstabe b) genannte finanzielle Unterstützung beträgt 585 000 EUR.

(2)   Die Kommission wird mit der Abwicklung des Zuschusses nach Artikel 2 Buchstabe b) betraut. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der Regierung der DRK.

(3)   Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

Artikel 6

Der Vorsitz und die Kommission berichten dem Rat durch dessen zuständige Gremien, insbesondere dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, regelmäßig über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und speziell über die Tätigkeit des Lenkungsausschusses.

Bei der politischen Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion wird der amtierende Vorsitz in Kinshasa von der Kommission eng unterstützt.

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird über die Entwicklung dieses Projekts unterrichtet.

Artikel 7

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie wird nach Abschluss des EEF-Projekts oder gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt überprüft.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

Im Namen des Rates

B. COWEN


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(3)  ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37.

(5)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.


ANHANG I

INFORMATORISCHE LISTE DER AUSRÜSTUNG, WAFFEN UND MUNITION GEMÄß ARTIKEL 1

Die folgende Liste dient als Hinweis und muss möglicherweise in einigen Punkten ergänzt oder ersetzt werden.

 

Ausrüstungsgegenstände zu Strafverfolgungszwecken

Einsatzhelme

1 008

Kugelsichere Schilde

240

Einsatzschuhe

1 008

Schienbeinschützer (paarweise)

950

Schulterschutz

950

Kugelsichere Armschützer (paarweise)

950

Schlagstöcke

1 008

Holster für Schlagstöcke

1 008

Koppeln

1 008

Handschellen

1 000

Masken

950

Polizeiuniformen

1 008

Taschen für den Transport von Granaten

193

Handschellen (Plastik) - Reserve

1 000

Feuerlöscher

100

 

Waffen

Automatische Pistolen

1 008

Maschinenpistolen

300

Riot Guns

100

Granatenabschussgeräte

100

 

Munition (Einheiten)

Tränengas-Kartuschen

2 000

Gewehrgranaten

5 000

Handgranaten

5 000

Munition 9mm

500

 

Sonstiges

Dokumentenkoffer

200

Ferngläser

116

Fluoreszierende Schutzwesten (Verkehr)

200

Trillerpfeifen

1 008

Kompasse

1 000

Kugelsichere Schutzwesten

400


ANHANG II

BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2

1.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben Sachleistungen zugesagt: Belgien, Deutschland und Ungarn.

2.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben finanzielle Beiträge zugesagt: die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Schweden (1), Luxemburg, Irland und Dänemark.

3.

Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, Beiträge, ob finanzieller Art oder in Form von Sachleistungen, zu leisten, unter der Voraussetzung, dass durch solide Garantien folgendes gewährleistet wird:

a)

Vollständige Einhaltung der Verfahren und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der EU für die Ausfuhr von Polizeiausrüstung, Waffen und Munition;

b)

vollständige Rückverfolgbarkeit der Polizeiausrüstung, Waffen und Munition, die der integrierten Polizeieinheit zur Verfügung gestellt werden. Die gesamte Polizeiausrüstung, alle Waffen und die gesamte Munition die schenkweise überlassen oder mit finanziellen Beiträgen beschafft werden, sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das ständig aktualisiert wird und in das die Seriennummern aufgenommen werden. Die gesamte Polizeiausrüstung, alle Waffen und die gesamte Munition müssen für die gesamte Dauer des Projekts rückverfolgbar sein. Die gesamte zur Verfügung gestellte Polizeiausrüstung, alle zur Verfügung gestellten Waffen und die gesamte zur Verfügung gestellte Munition sind ausschließlich zur Verwendung bei der integrierten Polizeieinheit bestimmt und dürfen an keine anderen Einheiten oder polizeiexterne Gruppen oder Benutzer weitergegeben und auch nicht reexportiert werden;

c)

strengste Rechenschaftspflicht für sämtliche Finanzmittel und Polizeiausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition. Die Regierung der DRK legt uneingeschränkt Rechenschaft darüber ab, dass sowohl die Sachleistungen als auch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten ausschließlich für den in Artikel 1 genannten Zweck verwendet werden;

d)

die verlässliche und effektive Prüfung der Angaben. Ein unabhängiger Prüfer bescheinigt, dass die Mittel für den in Artikel 1 beschriebenen Zweck eingesetzt werden.

4.

Der dänische Finanzbeitrag ist an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass er im Einklang mit den Leitlinien für Entwicklungshilfe des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) verwendet und gegenüber dem DAC als offizielle Entwicklungshilfe Dänemarks ausgewiesen wird.


(1)  Vorbehaltlich der notwendigen nationalen Verfahren.