32004E0293

Gemeinsamer Standpunkt 2004/293/GASP des Rates vom 30. März 2004 zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0065 - 0068


Gemeinsamer Standpunkt 2004/293/GASP des Rates

vom 30. März 2004

zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 16. April 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/280/GASP zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY(1) angenommen.

(2) Am 27. Juni 2003 hat der Rat den Beschluss 2003/484/GASP(2) zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/280/GASP angenommen und dabei die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts wiedergegebene Liste der Personen durch die Liste im Anhang jenes Beschlusses ersetzt.

(3) Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2003/280/GASP endet am 15. April 2004.

(4) Vor dem ICTY angeklagte Personen befinden sich noch immer auf freiem Fuß, und es gibt Hinweise dafür, dass sie bei ihren Bemühungen, sich der Justiz zu entziehen, Unterstützung erhalten.

(5) Vor diesem Hintergrund hält es der Rat für erforderlich, die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2003/280/GASP um weitere zwölf Monate zu verlängern und die Liste der Namen von Personen, auf die dieser Gemeinsame Standpunkt Anwendung findet, zu aktualisieren -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Aktivitäten beteiligt sind, die es vor dem ICTY angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen ermöglichen, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die die wirkungsvolle Ausführung des Mandats des ICTY behindern könnten, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses zu verweigern.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht; oder

c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Befreiungen vorsieht.

Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund dringender humanitärer Bedürfnisse oder aufgrund der Teilnahme an zwischenstaatlicher Tagungen, einschließlich der von der Europäischen Union ausgerichteten Tagungen, gerechtfertigt ist, wenn ein politischer Dialog geführt wird, der den ICTY bei der Ausführung seines Mandats unmittelbar unterstützt.

(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Werden von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates Einwände erhoben, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Liste im Anhang vor.

Artikel 3

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 22.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 77.

ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

1. BJELICA, Milovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 19.10.1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0000148, ausgestellt am 26.7.1998 in Srpsko Sarajevo

Ausweis-Nr.: 1910958130007

Aliasname: Cicko

Adresse: CENTREK Company, Pale

2. ECIM, Ljuban

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.1.1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0144290, ausgestellt am 21.11.1998 in Banja Luka, gültig bis 21.11.2003

Ausweis-Nr.: 601964100083

Aliasname:

Adresse: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

3. KARADZIC, Aleksandar

Geburtsdatum/Geburtsort: 14.5.1973, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0036395, abgelaufen am 12.10.1998

Aliasname: Sasa

Adresse:

4. KARADZIC, Ljiljana (Mädchenname: ZELEN)

Geburtsdatum/Geburtsort: 27.11.1945, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Tochter des Vojo und der Anka

Reisepass-Nr./Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Adresse:

5. KOJIC, Radomir

Geburtsdatum/Geburtsort: 23.11.1950 Bijela Voda, Sokolac Canton, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Sohn des Milauko und der Zlatana

Reisepass-Nr.: 4742002, ausgestellt 2002 in Sarajevo, gültig bis 2007

Ausweis-Nr.: 03DYA1935, ausgestellt am 7. Juli 2003 in Sarajevo

Aliasname: Mineur oder Ratko

Adresse: 115 Trifka Grabeza, Pale oder Hotel KRISTAL, Jahorina

6. KOVAC, Tomislav

Geburtsdatum/Geburtsort: 4.12.1959, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Sohn des Vaso

Ausweis-Nr.: 412959171315

Aliasname: Tomo

Adresse: Bijela, Montenegro und Pale, Bosnien und Herzegowina

7. KRASIC, Petar

Geburtsdatum/Geburtsort:

Reisepass-Nr./Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Adresse:

8. KUJUNDZIC, Predrag

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.1.1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Sohn des Vasilija

Ausweis-Nr.: 30011961120044

Aliasname: Predo

Adresse: Doboj, Bosnien und Herzegowina

9. LUKOVIC, Milorad Ulemek

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5. 1968, Belgrad, Serbien, SFRJ

Reisepass-Nr./Ausweis-Nr.:

Aliasname:Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko)

Adresse: fluechtig

10. MANDIC, Momcilo

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.5.1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0121391, ausgestellt am 12.5.1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Ausweis-Nr.: JMB 0105954171511

Aliasname: Momo

Adresse: Diskothek "GITROS" in Pale

11. MICEVIC, Jelenko

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: Simic)

Reisepass-Nr./Ausweis-Nr.:

Aliasname: Filaret

Adresse: Kloster Milesevo, Serbien und Montenegro

12. RATIC, Branko

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.11.1957, MIHALJEVCI SL POZEGA, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0442022, ausgestellt am 17.9.1999 in Banja Luka, gültig bis 17.9.2003

Ausweis-Nr.: 2611957173132

Aliasname:

Adresse: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

13. ROGULJIC, Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1952, SRPSKA CRNJA HETIN, Serbien, SFRJ

Reisepass-Nr.: gültiger Reisepass 3747158, ausgestellt am 12.4.2002 in Banja Luka gültig bis 12.4.2007. Ungültiger Reisepass 0020222, ausgestellt am 25.8.1988 in Banja Luka, gültig bis 25.8.2003

Ausweis-Nr.: 1505952103022, zwei Kinder eingetragen

Aliasname:

Adresse: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina

14. VRACAR, Milenko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15. 5. 1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr./Ausweis-Nr.: gültiger Reisepass 3965548, ausgestellt am 29.8.2002 in Banja Luka, gültig bis 29.8.2007. Ungültige Reisepässe 0280280, ausgestellt am 4.12.1999 in Banja Luka (gültig bis 4.12.2004), und 0062130, ausgestellt am 16.9.1998 in Banja Luka (gültig bis 16.9.2003)

Aliasname:

Adresse: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina