31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen

(2004/927/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Vertrag von Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erlangt, gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) Maßnahmen im Bereich der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik sowie der sonstigen Politiken in Verbindung mit der Freizügigkeit zu beschließen.

(2)

Gemäß Artikel 67 des Vertrags, der durch den Amsterdamer Vertrag aufgenommen wurde, waren die meisten dieser Maßnahmen vom Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu beschließen.

(3)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fasst der Rat nach Ablauf eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter Titel IV des Vertrags fallen, das in dessen Artikel 251 genannte Verfahren anzuwenden ist.

(4)

Aufgrund des durch den Vertrag von Nizza aufgenommenen Artikels 67 Absatz 5 des Vertrags, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die in Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Asylmaßnahmen, sofern er einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind, sowie die in Artikel 65 genannten Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte; diese Bestimmungen werden durch diesen Beschluss nicht berührt.

(5)

Außerdem beschließt der Rat gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags, das diesem Vertrag durch den Vertrag von Nizza beigefügt wurde, ab dem 1. Mai 2004 beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments; jenes Protokoll wird durch diesen Beschluss nicht berührt.

(6)

Zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag von Nizza ergebenden Änderungen hat der Europäische Rat bei der Billigung des „Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 den Rat ersucht, auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags spätestens am 1. April 2005 einen Beschluss anzunehmen, der den Rat verpflichtet, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 vorzugehen, wenn er unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wahl der Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsrechtsakte die Maßnahmen beschließt, die in Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 sowie in Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags genannt sind.

(7)

Der Europäische Rat hat allerdings die Ansicht vertreten, dass der Rat bis zum Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa die in Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4 des Vertrags genannten Maßnahmen im Bereich der legalen Migration von Staatsangehörigen dritter Länder in die und zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen sollte.

(8)

Der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1 des Vertrags berührt nicht die Verpflichtung des Rates, einstimmig zu beschließen, wenn er Beschlüsse fasst, die in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1), in Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind, genannt sind oder in künftigen Beitrittsverträgen genannt werden.

(9)

Der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Vertrags berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.

(10)

Der Rat kann im Einklang mit der geeigneten im Vertrag vorgesehenen Rechtsgrundlage Anreizmaßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen unterstützt werden.

(11)

Infolge des Übergangs zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummern 2 und 3 des Vertrags sollten die Verordnungen, mit denen dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen und für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen vorbehalten werden, so geändert werden, dass der Rat verpflichtet ist, in diesen Fällen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen.

(12)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(13)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben diese Mitgliedstaaten ihren Wunsch notifiziert, sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses zu beteiligen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 des Vertrags erlässt.

(2)   Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags erlässt.

Artikel 2

Artikel 251 des Vertrags findet auf die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments Anwendung, die der Rat vor dem 1. Januar 2005 zu Vorschlägen für Maßnahmen erhält, über die er gemäß diesem Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschließt.

Artikel 3

(1)   In Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (2), wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.

(2)   In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (3) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Ratsdokument 13054/04, abrufbar unter: „http://register.consilium.eu.int“

(2)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(3)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.