30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidungen 2003/746/EG und 2003/848/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5396)

(2004/922/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/746/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), führt die Programme zur Überwachung von TSE (transmissibler spongiformer Enzephalopathie) auf, welche die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben und die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2004 in Frage kommen. Die genannte Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und den Höchstbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm.

(2)

Die Entscheidung 2003/848/EG der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten und bestimmten Beitrittsländern für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) genehmigt die in der Entscheidung 2003/746/EG genannten Programme und legt die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen fest.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/848/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Fortschrittsberichte vorlegen. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2004 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag aufwenden werden.

(4)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Programmen der Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Umverteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(5)

Die Entscheidungen 2003/746/EG und 2003/848/EG sind daher entsprechend anzupassen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/746/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/848/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Betrag „745 000 EUR“ ersetzt durch „383 000 EUR“.

2.

In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „21 733 000 EUR“ ersetzt durch „24 735 000 EUR“.

3.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „6 283 000 EUR“ ersetzt durch „6 401 000 EUR“.

4.

In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „4 028 000 EUR“ ersetzt durch „4 346 000 EUR“.

5.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „1 675 000 EUR“ ersetzt durch „1 789 000 EUR“.

6.

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „1 012 000 EUR“ ersetzt durch „1 177 000 EUR“.

7.

In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „7 726 000 EUR“ ersetzt durch „4 269 000 EUR“.

8.

In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag „103 000 EUR“ ersetzt durch „159 000 EUR“.

9.

In Artikel 19 Absatz 2 wird der Betrag „353 000 EUR“ ersetzt durch „399 000 EUR“.

10.

In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „1 000 EUR“.

11.

In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „755 000 EUR“ ersetzt durch „927 000 EUR“.

12.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „435 000 EUR“ ersetzt durch „573 000 EUR“.

13.

In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „1 160 000 EUR“ ersetzt durch „3 014 000 EUR“.

14.

In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „490 000 EUR“ ersetzt durch „1 006 000 EUR“.

15.

In Artikel 27 Absatz 2 wird der Betrag „3 210 000 EUR“ ersetzt durch „671 000 EUR“.

16.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „675 000 EUR“ ersetzt durch „704 000 EUR“.

17.

In Artikel 29 Absatz 2 wird der Betrag „30 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 EUR“.

18.

In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „255 000 EUR“ ersetzt durch „275 000 EUR“.

19.

In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 EUR“.

20.

In Artikel 32 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „34 000 EUR“.

21.

In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „7 460 000 EUR“ ersetzt durch „6 652 000 EUR“.

22.

In Artikel 34 Absatz 2 wird der Betrag „740 000 EUR“ ersetzt durch „1 360 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 24.

(3)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 11.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/746/EG werden wie folgt ersetzt:

ANHANG I

Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz — Erwerb von Testkits (%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100

3 351 000

Dänemark

100

2 351 000

Deutschland

100

15 611 000

Griechenland

100

383 000

Spanien

100

4 854 000

Frankreich

100

24 735 000

Irland

100

5 386 000

Italien

100

6 401 000

Luxemburg

100

158 000

Niederlande

100

4 346 000

Österreich

100

1 789 000

Portugal

100

1 177 000

Finnland

100

1 060 000

Schweden

100

358 000

Vereinigtes Königreich

100

4 269 000

 

Estland

100

159 000

 

Zypern

100

144 000

 

Malta

100

37 000

 

Slowenien

100

399 000

Insgesamt

76 968 000

ANHANG II

Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Scrapie

Dänemark

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 000

Deutschland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

927 000

Griechenland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

450 000

Spanien

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

573 000

Frankreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

3 014 000

Irland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 006 000

Italien

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

671 000

Niederlande

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

704 000

Österreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

5 000

Portugal

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

275 000

Finnland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

3 000

Schweden

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

34 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

6 652 000

 

Zypern

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 360 000

Insgesamt

15 675 000