28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

(2004/895/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens.

(3)

Für die Jahre 1995 bis 2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen. Für das Jahr 2004 sollte an die Stelle dieser Abkommen und Regelungen ein weiteres Abkommen treten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.



28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/23


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt),

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER UKRAINE,

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine fördern.

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens.

Die Ukraine beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Europäische Gemeinschaft unterstützt die Integration der Ukraine in das Welthandelssystem.

Für die Jahre 1995 bis 2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen. Für das Jahr 2004 sollte an die Stelle dieser Abkommen und Regelungen ein weiteres Abkommen treten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 22 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehen ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.

(2)   Im Handel mit den nicht in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen; dieser Handel unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, insbesondere denjenigen über Antidumpingverfahren und Schutzmaßnahmen.

(3)   In Fällen, die nicht in diesem Abkommen geregelt sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für ukrainische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A zu diesem Abkommen festgelegt sind (im Folgenden „Protokoll A“).

(2)   Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(3)   Für die Erzeugnisgruppen in Anhang I werden die Mengen, für die die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 Einfuhrgenehmigungen erteilt hat, ab dem 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen.

(4)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen und auf objektive Beweise leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.

(5)   Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen:

die Höhe der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben;

die Möglichkeit, in Anhang II festgesetzte nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen.

Artikel 3

(1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden der Ukraine erteilte Ausfuhrlizenz sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.

(2)   Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

Artikel 4

(1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die ukrainischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen;

unterrichten die ukrainischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(3)   Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

(4)   Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft die Regierung der Ukraine vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden.

(5)   Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen anzurechnen.

(6)   Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern.

(7)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 5

(1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten und in Anhang I genannten Höchstmengen für die Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(3)   Die Ukraine bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(4)   Erreichen die von den ukrainischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich der Konsultationen nach Artikel 2 Absatz 7 zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die ukrainischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

(1)   Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus der Ukraine zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft der Ukraine alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen sofort Konsultationen auf.

(2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung.

Artikel 7

(1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang I genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.

(2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden der Regierung der Ukraine mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

(2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

(2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.

Die Parteien bemühen sich, die Konsultationen innerhalb eines Monats ab deren Beginn zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird.

Artikel 10

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis 31. Dezember 2004, sofern es nicht gemäß Absatz 3 gekündigt wird.

(2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

(4)   Die Anhänge I und II, die Erklärungen 1, 2, 3 und 4, die Vereinbarte Niederschrift und das Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles den

Geschehen zu Brüssel am

Brüsselis

'Eγινε στην Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Udfärdat i Bryssel den

Вчинено в м.

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Eυρωπαϊκή Koινóτητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За Eвропейське Спiвтовариство

Image

За Кабiнет Мiнiстрiв Украïни

Image


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225200010

 

7225301000

 

7225309000

SA2. (Grobbleche)

 

7208400010

 

7208512010

 

7208512091

 

7208512093

 

7208512097

 

7208512098

 

7208519110

 

7208519190

 

7208519810

 

7208519891

 

7208519899

 

7208522010

 

7208522090

 

7208528010

 

7208528090

 

7208530010

 

7211130000

 

7225401210

 

7225401220

 

7225404010

 

7225404090

 

7225406000

 

7225990010

SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)

 

7208400090

 

7208530090

 

7208540010

 

7208540090

 

7208900010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209900010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211232010

 

7211233010

 

7211233091

 

7211238010

 

7211238091

 

7211290010

 

7211900011

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509015

 

7212509017

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310010

 

7219310090

 

7219321000

 

7219329010

 

7219329090

 

7219331000

 

7219339010

 

7219339090

 

7219341000

 

7219349010

 

7219349090

 

7219351000

 

7219359010

 

7219359090

 

7225401290

 

7225409000

SB Profilerzeugnisse

SB1. (Träger)

7207198010

7207208010

7216311010

7216311090

7216319010

7216319090

7216321100

7216321900

7216329100

7216329900

7216331000

7216339000

SB2. (Walzdraht)

 

7213100000

 

7213200000

 

7213911000

 

7213912000

 

7213914100

 

7213914900

 

7213917000

 

7213919000

 

7213991000

 

7213999000

 

7221001000

 

7221009000

 

7227100000

 

7227200000

 

7227901000

 

7227905000

 

7227909500

SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse)

 

7207191210

 

7207191291

 

7207191299

 

7207205210

 

7207205291

 

7207205299

 

7214200000

 

7214300000

 

7214911000

 

7214919000

 

7214991000

 

7214993100

 

7214993900

 

7214995000

 

7214997100

 

7214997900

 

7214999500

 

7215900010

 

7216100000

 

7216210000

 

7216220000

 

7216401000

 

7216409000

 

7216501000

 

7216509100

 

7216509900

 

7216990010

 

7218992000

 

7222111100

 

7222111900

 

7222118100

 

7222118900

 

7222191000

 

7222199000

 

7222309710

 

7222401000

 

7222409010

 

7224900295

 

7224903100

 

7224903800

 

7228102010

 

7228102090

 

7228201010

 

7228201091

 

7228209110

 

7228209190

 

7228302000

 

7228304100

 

7228304900

 

7228306100

 

7228306900

 

7228307000

 

7228308900

 

7228602010

 

7228608010

 

7228701000

 

7228709010

 

7228800010

 

7228800090

 

7301100000


ANHANG II

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2004

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Coils

80 007

SA2. Grobbleche

230 879

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

66 608

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

13 481

SB2. Walzdraht

93 679

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

122 170

N.B.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.


VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Im Rahmen des am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:

Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und zusätzlich für die einzelnen Mitgliedstaaten.

Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen kooperiert die Regierung der Ukraine, indem sie auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund plötzlich aufgetretener nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden.

Die Regierung der Ukraine trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.


PROTOKOLL A

TITEL I

EINREIHUNG

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Ukraine Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen.

Diese Mitteilungen enthalten:

a)

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b)

den KN-Code der Erzeugnisse,

c)

die Gründe für die Entscheidung.

(3)   Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4)   Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.

(5)   Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Ukraine und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

(1)   Für Ursprungserzeugnisse der Ukraine im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der durch das Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.

(2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach ukrainischem Recht dazu befugten ukrainischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als ukrainische Ursprungserzeugnisse angesehen werden können.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach ukrainischem Recht zuständigen ukrainischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR ERZEUGNISSE, DIE HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGEN

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 5

(1)   Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus der Ukraine eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.

Artikel 6

(1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 8

(1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

(2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 9

Für die Anwendung des Artikels 11 muss die Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 10

(1)   Für die Erzeugnisgruppen in Anhang I werden die Mengen, für die die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 Einfuhrgenehmigungen erteilt hat, ab dem 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den Höchstmengen in Anhang II abgezogen.

(2)   Für die Überführung der Höchstmengen unterliegenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 11

(1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen ukrainischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die jeweilige Höchstmenge für die unter Anhang 2 des Abkommens fallenden Erzeugnisse überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden Erzeugnisse zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die ukrainischen Behörden, und Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens werden unverzüglich aufgenommen.

TITEL IV

FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 13

(1)   Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist nur das zuoberst liegende Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung zu Zwecken des Exports in die Gemeinschaft anerkannt.

(2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: UA,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich,

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „3“ für 2003,

eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 14

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 15

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen ukrainischen Behörden bzw. bei den nach ukrainischem Recht für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen ukrainischen Stellen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

(2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. aller nach Maßgabe dieses Protokolls abgegebenen Erklärungen.

Artikel 18

Die Ukraine übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugten ukrainischen Behörden und die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel sowie entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt die Ukraine der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 19

(1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe nennen, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.

(4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln. Werden bei der Prüfung systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch nehmen.

(5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen ukrainischen Behörden nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

(6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 20

(1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder der Ukraine vorliegenden Informationen hervor oder scheint aus ihnen hervorzugehen, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

(2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen ukrainischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Die Ukraine teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

(4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der Ukraine Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen der Ukraine und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Ukraine durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

(5)   Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden der Ukraine und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.