23.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 375/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2004
über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5027)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/893/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Lettland verfügbare Menge Saatgut der Wintersorten von Roggen (Secale cereale), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG im Hinblick auf das etwaige Vorhandensein des Schadorganismus Claviceps purpurea (Mutterkorn) entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken. |
(2) |
Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken. |
(3) |
Lettland sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. November 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. |
(4) |
Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Lettland mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) fallenden Drittland geerntet wurde. |
(5) |
Lettland sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Saatgut von Winterroggen (Secale cereale), das im Hinblick auf das etwaige Vorhandensein des Schadorganismus Claviceps purpurea (Mutterkorn) nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 30. November 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern
a) |
die Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea in einer Probe von 500 g Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ höchstens 15 beträgt; |
b) |
die bei der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) der Richtlinie 66/402/EWG festgestellte Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; |
c) |
das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde. |
Artikel 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.
Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,
a) |
es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder |
b) |
die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen. |
Artikel 3
Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.
Lettland fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.
Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(2) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23).
ANHANG
Art |
Sorte |
Höchstmenge (in Tonnen) |
Secale cereale |
Kaupo, Puhovčanka, Valdai |
800 |