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17.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/82 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 2004
zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4603)
(2004/863/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. |
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(2) |
Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt. |
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(3) |
Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den betreffenden Beitrittsländern vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wurde festgestellt, dass diese die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (2) erfüllen. |
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(4) |
Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (3), aufgestellten Verzeichnis der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 prioritär in Frage kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE aufgeführt. |
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(5) |
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind Jahresprogramme zur Überwachung von Rindern, Schafen und Ziegen auf TSE vorgesehen. |
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(6) |
Angesichts der Bedeutung der Tilgung und Überwachung von TSE für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Kosten, die in den Mitgliedstaaten für den TSE-Schnelltest bezahlt wurden, bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag je Test und je TSE-Überwachungsprogramm zu 100 % zu erstatten. |
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(7) |
Aus dem gleichen Grund ist es angezeigt, die Laborkosten, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Genotypisierungs-Tests bezahlt wurden, bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag je Test und je Programm zur Tilgung der Traberkrankheit zu 100 % zu erstatten. |
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(8) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. |
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(9) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE wirksam durchgeführt werden und dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen liefern. |
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(10) |
Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Genehmigung von TSE-Überwachungsprogrammen und Finanzhilfe
Artikel 1
(1) Das von Belgien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 3 550 000 EUR festgesetzt.
Artikel 2
(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 700 000 EUR festgesetzt.
Artikel 3
(1) Das von Dänemark vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 375 000 EUR festgesetzt.
Artikel 4
(1) Das von Deutschland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 15 020 000 EUR festgesetzt.
Artikel 5
(1) Das von Estland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 290 000 EUR festgesetzt.
Artikel 6
(1) Das von Griechenland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 585 000 EUR festgesetzt.
Artikel 7
(1) Das von Spanien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 780 000 EUR festgesetzt.
Artikel 8
(1) Das von Frankreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 24 045 000 EUR festgesetzt.
Artikel 9
(1) Das von Irland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 6 170 000 EUR festgesetzt.
Artikel 10
(1) Das von Italien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 6 660 000 EUR festgesetzt.
Artikel 11
(1) Das von Zypern vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 85 000 EUR festgesetzt.
Artikel 12
(1) Das von Litauen vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 835 000 EUR festgesetzt.
Artikel 13
(1) Das von Luxemburg vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 145 000 EUR festgesetzt.
Artikel 14
(1) Das von Ungarn vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 085 000 EUR festgesetzt.
Artikel 15
(1) Das von Malta vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 35 000 EUR festgesetzt.
Artikel 16
(1) Das von den Niederlanden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 270 000 EUR festgesetzt.
Artikel 17
(1) Das von Österreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 920 000 EUR festgesetzt.
Artikel 18
(1) Das von Portugal vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 135 000 EUR festgesetzt.
Artikel 19
(1) Das von Slowenien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 435 000 EUR festgesetzt.
Artikel 20
(1) Das von Finnland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 160 000 EUR festgesetzt.
Artikel 21
(1) Das von Schweden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 305 000 EUR festgesetzt.
Artikel 22
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 570 000 EUR festgesetzt.
Artikel 23
Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 1 bis Artikel 22 aufgeführten TSE-Überwachungsprogramme 100 % der Kosten von bis zu 8 EUR je Test (ausschließlich Mehrwertsteuer), die in den Mitgliedstaaten für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2005 bei Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführten Tests bezahlt werden.
KAPITEL II
Genehmigung von Programmen zur Tilgung von BSE und Finanzhilfe
Artikel 24
(1) Das von Belgien vorgelegte BSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 250 000 EUR festgesetzt.
Artikel 25
(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 500 000 EUR festgesetzt.
Artikel 26
(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt.
Artikel 27
(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 875 000 EUR festgesetzt.
Artikel 28
(1) Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.
Artikel 29
(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.
Artikel 30
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 320 000 EUR festgesetzt.
Artikel 31
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 500 000 EUR festgesetzt.
Artikel 32
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 000 000 EUR festgesetzt.
Artikel 33
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 205 000 EUR festgesetzt.
Artikel 34
(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.
Artikel 35
(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 150 000 EUR festgesetzt.
Artikel 36
(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 450 000 EUR festgesetzt.
Artikel 37
(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.
Artikel 38
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 975 000 EUR festgesetzt.
Artikel 39
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Überwachung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.
Artikel 40
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.
Artikel 41
(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt.
Artikel 42
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung von BSE wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 4 235 000 EUR festgesetzt.
Artikel 43
Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 24 bis Artikel 42 aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE 50 % der Kosten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten zur Entschädigung der Eigentümer für den Wert ihrer gemäß dem Tilgungsprogramm gekeulten und vernichteten Tiere gezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier.
KAPITEL III
Genehmigung von Programmen zur Tilgung der Traberkrankheit und Finanzhilfe
Artikel 44
(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 105 000 EUR festgesetzt.
Artikel 45
(1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 20 000 EUR festgesetzt.
Artikel 46
(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.
Artikel 47
(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 275 000 EUR festgesetzt.
Artikel 48
(1) Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.
Artikel 49
(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 555 000 EUR festgesetzt.
Artikel 50
(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 9 525 000 EUR festgesetzt.
Artikel 51
(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 1 300 000 EUR festgesetzt.
Artikel 52
(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt.
Artikel 53
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 2 485 000 EUR festgesetzt.
Artikel 54
(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 565 000 EUR festgesetzt.
Artikel 55
(1) Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.
Artikel 56
(1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.
Artikel 57
(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 35 000 EUR festgesetzt.
Artikel 58
(1) Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.
Artikel 59
(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 575 000 EUR festgesetzt.
Artikel 60
(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.
Artikel 61
(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 695 000 EUR festgesetzt.
Artikel 62
(1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 65 000 EUR festgesetzt.
Artikel 63
(1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 340 000 EUR festgesetzt.
Artikel 64
(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt.
Artikel 65
(1) Das von Schweden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 10 000 EUR festgesetzt.
Artikel 66
(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Höchstbetrag von 7 380 000 EUR festgesetzt.
Artikel 67
Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 44 bis Artikel 66 aufgeführten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit 50 % der Kosten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten zur Entschädigung der Tierhalter für den Wert ihrer gemäß dem Tilgungsprogramm gekeulten und vernichteten Tiere gezahlt wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie 100 % der Kosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) für die Untersuchung von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest.
KAPITEL IV
Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft
Artikel 68
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Artikel 69
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikeln 1 bis 66 genannten TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sie entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und dass die betroffenen Mitgliedstaaten folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Bis 1. Januar werden die zur Durchführung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. |
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b) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission spätestens am 1. Juni 2005 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt. |
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c) |
Sie übermitteln der Kommission jeden Monat, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats, einen Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die gezahlten Kosten. Diese werden elektronisch gemäß der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Entscheidung übermittelt. |
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d) |
Bis spätestens 1. Juni 2006 wird ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 übermittelt. |
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e) |
Ordnungsgemäße Durchführung des Programms. |
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f) |
Es wurde oder wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese Maßnahmen beantragt. |
(2) Werden die genannten Vorschriften von dem Mitgliedstaat nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 70
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2005.
Artikel 71
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2004
Im Namen der Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(3) ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(6) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG
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BSE |
TRABERKRANKHEIT |
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Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
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Region (1) |
Anzahl Tests |
Kosten je Einheit |
Gesamtkosten |
Anzahl Tests |
Kosten je Einheit |
Gesamt-kosten |
Anzahl Tests |
Kosten je Einheit |
Gesamt-kosten |
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(1) Daten aufgeschlüsselt nach Region nur im Abschlussbericht erforderlich.