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16.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/61 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 7. Dezember 2004
zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern
(2004/855/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten. |
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(2) |
Mit den Entscheidungen 95/252/EG (2) und 98/198/EG (3) hat der Rat das Vereinigte Königreich zu einer von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EG abweichenden Sondermaßnahme ermächtigt. |
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(3) |
Mit einem Schreiben, das am 14. Juni 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert und am 7. Juli 2004 allen Mitgliedstaaten zugeleitet wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Verlängerung der genannten Ausnahmeregelung beantragt. |
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(4) |
Diese Ausnahmeregelung erlaubt es dem Vereinigten Königreich, 50 % der MwSt. auf Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Außerdem erlaubt sie es dem Vereinigten Königreich, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden. Es handelt sich daher um eine Vereinfachung, die außerdem die Möglichkeiten für Missbrauch durch falsche Aufzeichnungen einschränkt. |
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(5) |
Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung ursprünglich rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen daher fort. |
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(6) |
Vor dem Hintergrund von Vorschlägen der Kommission zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug ist es angemessen, die Geltungsdauer der Ermächtigung zu verlängern, bis die relevanten Änderungen in Kraft treten. Die Ermächtigung läuft jedoch spätestens am 31. Dezember 2007 aus, auch wenn die Änderungen bis dahin nicht in Kraft getreten sein sollten, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund weiterer Gespräche über die Änderungen im Rat noch erforderlich ist. |
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(7) |
Eine Verlängerung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Diese Ermächtigung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darüber in Kraft treten, welche Ausgaben für Straßenkraftfahrzeuge nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen sollen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(2) ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.
(3) ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 31. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).