2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/39


BESCHLUSS BiH/5/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 3. November 2004

zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/822/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Beschluss BiH/1/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) sowie auf den Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zum Beitrag Albaniens ist der EUMC übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme des albanischen Beitrags zu empfehlen.

(2)

Nach Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen, in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang zum Beschluss BiH/1/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Kanada

Chile

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss BiH/3/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Chile

Kanada

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

A. HAMER


(1)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64.