25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2004

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

(2004/793/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die togoische Regierung hat gegen die wesentlichen Elemente gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou verstoßen.

(2)

Gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wurden am 14. April 2004 mit den AKP-Ländern und der Republik Togo Konsultationen aufgenommen, bei denen die togoischen Behörden bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen drei Monaten, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen.

(3)

Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass bestimmte der vorgenannten Verpflichtungen zu konkreten Initiativen geführt haben; die wichtigsten Maßnahmen betreffend die wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou müssen jedoch noch umgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens von Cotonou geführten Konsultationen sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens genannten Maßnahmen werden als „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou angenommen.

Artikel 3

Der Beschluss, der togoischen Regierung das Schreiben des Rates und der Kommission vom 14. Dezember 1998 zu übermitteln, ist aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er gilt während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VAN DER HOEVEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN MINISTERPRÄSIDENTEN, REGIERUNGSCHEF DER REPUBLIK TOGO

Herr Ministerpräsident,

die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.

Die Europäische Union war zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitige politische Lage in Togo blockiert ist und dass aufgrund des Demokratiedefizits und der unzureichenden Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterhin ein Verstoß gegen die in Artikel 9 des Abkommens definierten wesentlichen Elemente gegeben ist.

In Anbetracht dieses Artikels und der derzeitigen politischen Blockadesituation in Togo beschloss die Europäische Union am 30. März 2004, Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufzunehmen, um die Lage genau zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Diese Konsultationen fanden am 14. April 2004 in Brüssel statt. Bei dieser Gelegenheit wurden verschiedene grundlegende Fragen erörtert, und Sie konnten den Standpunkt und die Lageanalyse der togoischen Regierung darlegen. Die Europäische Union nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass Togo bestimmte Verpflichtungen eingegangen ist und positive Ansatzpunkte für eine Konsolidierung des demokratischen Klimas und der Rechtsstaatlichkeit im Land erkennen ließ.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass während eines Zeitraums von drei Monaten in Togo ein intensiver Dialog über die verschiedenen aufgeworfenen Punkte geführt und am Ende dieses Zeitraums Bilanz gezogen wird.

Dieser intensive und regelmäßige Dialog auf der Grundlage eines Katalogs von Maßnahmen, die zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen ergriffen werden müssen, hat effektiv stattgefunden.

Aus der Bilanz geht hervor, dass die togoischen Behörden bemerkenswerte Initiativen ergriffen haben. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:

Die Behörden organisierten Informations- und Aufklärungsveranstaltungen für die Präfekten und Ordnungskräfte über die verschiedenen Aspekte der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Außerdem gaben sie Anweisungen und Verwaltungsmitteilungen zur Erinnerung an die geltenden Vorschriften und Regeln heraus. Wie von der Opposition bestätigt wurde, sind einige positive Ergebnisse zu verzeichnen.

Die Richter wurden angewiesen, im Falle aller Untersuchungshäftlinge, bei denen die Ermittlungen abgeschlossen sind, rasch das Urteil zu fällen. Dank dieser Aufforderung, die Bearbeitung zu beschleunigen, konnten 214 Gerichtsverfahren in Angriff genommen werden, darunter die Dossiers bestimmter als politische Gefangene eingestufter Häftlinge. Die Regierung garantiert den Zugang der Anwälte zu ihren Mandanten während der Voruntersuchungen.

Der Zugang zu den öffentlichen Medien, der bis vor kurzem — außer während des Wahlkampfs — der Regierung und der regierenden Partei vorbehalten war, wurde in den letzten Wochen auf die Oppositionsparteien ausgedehnt, auch wenn diese noch nicht wirklich gleichberechtigt sind.

Die Regierung hat die Reform des Pressegesetzes, der Nationalen Menschenrechtskommission und der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation eingeleitet.

Mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurde eine Bewertung der Lage im Justizwesen vorgenommen.

Die Regierung setzt ihre Maßnahmen zur Dezentralisierung fort und hat kürzlich ein entsprechendes politisches Konzept vorgelegt.

Es steht außer Zweifel, dass diese Initiativen zu einer stärkeren Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Ihrem Land beigetragen haben. Dennoch sind insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse noch einige Punkte sehr besorgniserregend.

In diesem Zusammenhang erwartet die Europäische Union vor allem, dass folgende konkrete Maßnahmen, die als Anhang beigefügt sind, durchgeführt werden:

Festlegung eines strukturierten und transparenten Rahmens für die effektive Aufnahme eines nationalen Dialogs im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.1;

im Rahmen dieses Dialogs Schaffung neuer Rahmenbedingungen für die Wahlen, damit im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.3 ein transparenter und demokratischer Wahlverlauf gewährleistet ist;

gesetzliche Regelung der Finanzierung der politischen Parteien im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.4;

Abhaltung von Parlaments- und Kommunalwahlen im Einklang mit den Verpflichtungen Nr. 1.5 und 1.6;

Fortsetzung der Dezentralisierung im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.7;

Klärung der Lage der politischen Gefangenen und gegebenenfalls Freilassung im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 2.2;

Überarbeitung des jeweiligen Mandats und Statuts der Nationalen Menschenrechtskommission und der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation im Einklang mit den Verpflichtungen Nr. 2.5 und 3.6.;

Fortsetzung der Reform des Rechts- und Gerichtswesens im Einklang mit den Empfehlungen des UNDP-Bewertungsberichts;

Überarbeitung des Presse- und des Kommunikationsgesetzes im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 3.1.

Des Weiteren misst die Europäische Union der Fortsetzung und Konsolidierung der bereits im Rahmen der Verpflichtungen Nr. 1.2, 1.4, 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 eingeleiteten Maßnahmen hohe Bedeutung bei.

Im Anschluss an diese Konsultationen wurden in Anerkennung der bislang erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung des noch bestehenden Handlungsbedarfs die folgenden geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou festgelegt:

1.

Die Umsetzung der aus Restmitteln des 6. und 7. Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekte, die auf die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung sowie auf die Förderung der Einhaltung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou (Achtung der Menschenrechte und der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze) abzielen, wird fortgesetzt. Außerdem werden das nationale Programm für dezentrale Maßnahmen im Umweltbereich und die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen für die Stabex-Mittel der Jahre 1990—1994 umgesetzt.

2.

Aus Restmitteln des 6. und des 7. EEF kann institutionelle Hilfe geleistet werden, um die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, die der Einhaltung der im Rahmen der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen dienen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission unter anderem den Finanzierungsbeschluss für das Programm „Vierte allgemeine Volkszählung“ fassen.

3.

Die Zuweisung der Mittel aus dem 9. EEF wird notifiziert, sobald die Rahmenbedingungen für die Wahlen, die einen von allen Seiten akzeptierten, transparenten und demokratischen Wahlverlauf gewährleisten, und der Termin für die Parlamentswahlen festgelegt wurden. Mit der Programmierung der Mittel wird zum selben Zeitpunkt begonnen.

4.

Im Anschluss an die Notifizierung der Mittelzuweisung aus dem 9. EEF kann Unterstützung für die Vorbereitung der Wahlen bereitgestellt werden, sofern die im Rahmen der oben genannten Rahmenbedingungen für die Wahlen festgelegten Regelungen eingehalten werden.

5.

Das Strategiepapier für Togo im Rahmen des 9. EEF wird unterzeichnet und umgesetzt, nachdem freie und ordnungsgemäße Parlamentswahlen stattgefunden haben. Gleichzeitig erfolgt die Überweisung der derzeit blockierten Stabex-Mittel für die Jahre 1996, 1998 und 1999, für die die Beschlüsse bereits gefasst wurden.

6.

Über die Finanzbeiträge zu Regionalprojekten wird fallweise entschieden.

7.

Die humanitären Maßnahmen, die Handelskooperation und die Handelspräferenzregelungen sind nicht betroffen.

Unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Kommission werden regelmäßige Überprüfungen vorgenommen; die erste davon hat innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfolgen.

Die Europäische Union wird die Lage in Togo über einen Zeitraum von 24 Monaten hinweg genau weiterverfolgen. Mit der Regierung Ihres Landes wird ein verstärkter politischer Dialog geführt, um sicherzustellen, dass sie den bereits eingeschlagenen Kurs zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Weiterführung und Konsolidierung der Bemühungen in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten fortsetzt.

Im Falle einer rascheren Umsetzung der von Togo eingegangenen Verpflichtungen wie auch im Falle ihrer Nichteinhaltung behält sich die Europäische Union das Recht vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Brüssel, den 15. November 2004

Für die Kommission

Für den Rat

ANLAGE ZUM ANHANG

LISTE DER VON DER REPUBLIK TOGO EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

Die Regierung der Republik Togo ist im Rahmen der gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou geführten Konsultationen gegenüber der Europäischen Union folgende Verpflichtungen eingegangen:

Verpflichtung Nr. 1.1:

Um die uneingeschränkte Wahrung der demokratischen Grundsätze zu gewährleisten, wird die unverzügliche, ungehinderte und glaubwürdige Wiederaufnahme des in einem strukturierten und transparenten Rahmen zu führenden nationalen Dialogs mit den traditionellen Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft bekannt gegeben.

Verpflichtung Nr. 1.2:

Die Handlungsfreiheit sämtlicher politischer Parteien und ihr Schutz vor jeglicher Verfolgung, Einschüchterung oder Zensur werden unverzüglich garantiert.

Verpflichtung Nr. 1.3:

Unter Zugrundelegung des Rahmenabkommens von Lomé werden neue Rahmenbedingungen für die Wahlen geschaffen, damit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein für alle Seiten akzeptabler, transparenter und demokratischer Wahlverlauf gewährleistet ist.

Verpflichtung Nr. 1.4:

Sämtlichen politischen Parteien wird der gleichberechtigte Zugang zu den öffentlichen Medien garantiert, und für den Zugang zu öffentlichen Geldern für die Finanzierung politischer Parteien wird ein ausgewogenes System geschaffen.

Verpflichtung Nr. 1.5:

Im Einklang mit den in der Verpflichtung 1.3 genannten neuen Rahmenbedingungen für die Wahlen werden so bald wie möglich unter transparenten Bedingungen erneut Parlamentswahlen abgehalten, bei denen in allen Phasen internationale Beobachter zugelassen werden.

Verpflichtung Nr. 1.6:

Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten werden unter transparenten Bedingungen Kommunalwahlen abgehalten, bei denen in allen Phasen Beobachter zugelassen werden.

Verpflichtung Nr. 1.7:

Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die demokratisch gewählten Gemeinderäte über das Mandat und die Ressourcen verfügen, um innerhalb einer Frist von zwölf Monaten eine effiziente und demokratisch legitimierte Kommunalverwaltung gewährleisten zu können.

Verpflichtung Nr. 2.1:

Es wird gewährleistet, dass auf togoischem Staatsgebiet zu keinem Zeitpunkt außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen oder sonstige Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vorgenommen werden; dies wird u. a. durch eine angemessene Ausbildung der Führungskräfte von Polizei und Justiz gewährleistet.

Verpflichtung Nr. 2.2:

Alle politischen Gefangenen, die eindeutig wegen ihrer politischen Oppositionshaltung, regierungskritischen Äußerungen oder aus sonstigen Gründen, die eine Haft nicht rechtfertigen, inhaftiert sind, werden freigelassen. Die Liste der von dieser Maßnahme betroffenen Gefangenen wird in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren renommierten, hierfür kompetenten und von allen Seiten akzeptierten NRO erstellt. Diese Verpflichtung wird innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen umgesetzt.

Verpflichtung Nr. 2.3:

Innerhalb einer Frist von drei Monaten werden der Staatsanwaltschaft die Akten sämtlicher Personen übermittelt, die sich in Untersuchungshaft befinden oder vorläufig freigelassen wurden, damit ihr Fall nach Maßgabe des geltenden Rechts überprüft werden kann.

Verpflichtung Nr. 2.4:

Vor Abschluss der Konsultationen wird Anwälten und im humanitären bzw. im Menschenrechtsbereich tätigen NRO in Begleitung eines Arztes ihrer Wahl ungehinderter Zugang zu allen Inhaftierungsorten (Gefängnisse, Gendarmeriestationen, Polizeiwachen usw.) gewährt, damit sie überprüfen können, dass die Gefangenen nicht Opfer von Folter und sonstiger unmenschlicher Behandlung geworden sind.

Verpflichtung Nr. 2.5:

Innerhalb einer Frist von neun Monaten werden das Mandat und das Statut der nationalen Menschenrechtskommission geändert, um ihre tatsächliche Unabhängigkeit von den Verwaltungsbehörden zu gewährleisten.

Verpflichtung Nr. 2.6:

Die nachweislich für außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und erniedrigende und unmenschliche Behandlung verantwortlichen Täter werden strafrechtlich oder disziplinarisch belangt. Diese Verpflichtung schließt ein, dass die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlichenfalls geändert werden.

Verpflichtung Nr. 2.7:

Durch geeignete Maßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelnen festzulegen sind, wird eine unparteiische, von der Exekutive unabhängige Justiz gewährleistet. Vor Abschluss der Konsultationen ist eine Lagebewertung zu erstellen, aus der ein Aktionsplan entwickelt werden kann.

Verpflichtung Nr. 3.1:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten wird das Presse- und Kommunikationsgesetz geändert, um es auf internationalen Standard zu bringen. Es wird insbesondere erwartet, dass die im derzeitigen Pressegesetz vorgesehenen Haftstrafen für Vergehen, die unter „Diffamierung und Beleidigung“ fallen, abgeschafft werden.

Verpflichtung Nr. 3.2:

Es wird unverzüglich gewährleistet, dass Medien, NRO und Vertreter der Zivilgesellschaft keinerlei Verfolgung, Zensur oder Einschüchterung ausgesetzt sind.

Verpflichtung Nr. 3.3:

Es wird unverzüglich gewährleistet, dass alle Akteure in Politik und Zivilgesellschaft sowie sämtliche Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung haben und landesweit an öffentlichen friedlichen Versammlungen und Demonstrationen teilnehmen können, ohne dass sie Verfolgung, Zensur oder Einschüchterung ausgesetzt wären.

Verpflichtung Nr. 3.4:

Allen Akteuren in Politik und Zivilgesellschaft wird in ihrer Eigenschaft als Bürger wie auch in Ausübung ihres politischen Mandats oder ihrer zivilgesellschaftlichen Aufgabe Bewegungsfreiheit garantiert.

Verpflichtung Nr. 3.5:

Vor Abschluss der Konsultationen wird garantiert, dass alle Bürger ungehinderten Zugang zu den über Medien verbreiteten Informationen haben, einschließlich der Websites von Oppositionsparteien, NRO usw.

Verpflichtung Nr. 3.6:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten werden Mandat und Statut der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation überprüft, um ihre tatsächliche Unabhängigkeit von den Verwaltungsbehörden und sämtlichen politischen Kräften zu gewährleisten.

Verpflichtung Nr. 4.1:

Am 1. Juni und am 1. Juli 2004 werden den Instanzen der Europäischen Union Berichte über die in den verschiedenen Bereichen des Dialogs erzielten Fortschritte und über den Stand der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen vorgelegt.

Verpflichtung Nr. 4.2:

Die togoischen Behörden sind bereit, sich vor Ort am Dialog zu beteiligen und gegebenenfalls im Rahmen des eingeleiteten Dialogs Missionen von Beamten der Kommission oder der Präsidentschaft in Togo zu erleichtern.