20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine

(2004/782/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt).

(2)

Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in der Ukraine an, um zu untersuchen, ob eine Änderung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen ist.

(3)

Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme eines Verpflichtungsangebots der kooperierenden Partei mit einem Höchstmengenelement erreicht werden könnte.

(4)

Folglich nahm die Kommission mit dem Beschluss Nr. 2004/498/EG (4) von dem in der Ukraine ansässigen ausführenden Hersteller „Open Joint Stock Company Zaporozhsky Abrasivny Combinat“ als besondere Maßnahme ein zeitlich begrenztes Verpflichtungsangebot an.

(5)

Um die für die Annahme der Verpflichtung notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 geändert.

(6)

Nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 2004/498/EG wird die Verpflichtung unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) und tritt nach diesem Zeitraum außer Kraft, es sei denn, die Kommission erachtet es als angemessen, die Geltungsdauer der Verpflichtung zu verlängern.

(7)

Entsprechend prüfte die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die sich negativ auf interessierte Parteien in den EU-10 auswirkte und die zur Annahme der Verpflichtung geführt hatte, weiterhin besteht. Im Rahmen dieser allgemeinen Bewertung wurde auch die Einhaltung der Verpflichtung durch das betroffene Unternehmen geprüft.

B.   BEWERTUNG

1.   Inhalt der geltenden Verpflichtung

(8)

In dem geltenden Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware entsprechend seinem bisherigen traditionellen Absatzgefüge innerhalb einer bestimmten Höchstmenge, die auf der Grundlage der bisherigen traditionellen Ausfuhrströme ermittelt wurde, an Abnehmer in den EU-10 auszuführen.

(9)

Außerdem ist das unterzeichnende Unternehmen verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über seine Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtung in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer des betroffenen Ausführers in den EU-10 schriftlich dazu bereit, auch in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen.

2.   Einhaltung der geltenden Verpflichtung

(10)

Kontrollbesuche bei dem ausführenden Hersteller und einigen seiner traditionellen Abnehmer in den EU-10 bestätigten, dass das betroffene Unternehmen die in der Verpflichtung festgelegte Höchstmenge nicht überschritten hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Wesentlichen sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielt. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine der für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtung von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU 15 gelangt zu sein.

3.   Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen

(11)

Eine Analyse der monatlich von dem betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte ergab, dass trotz einer gewissen Annäherung weiterhin für die betroffene Ware ein deutlicher Preisunterschied zwischen den EU-10 und den EU-15 bestand. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus der Ukraine in die EU-10 seit der Erweiterung rückläufig sind, wobei — wie unter Randnummer (30) der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 festgehalten — insbesondere vor der Erweiterung Ende 2003 und Anfang 2004 ein ungewöhnlich hoher Zuwachs der Ausfuhren aus der Ukraine in die EU-10 zu beobachten war. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

1.   Annahme einer Verpflichtung

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass die außergewöhnlichen und sich negativ auswirkenden Umstände vor der Erweiterung, die zur Annahme der Verpflichtung führten, weiterhin anhalten und dass das betroffene Unternehmen die Verpflichtung in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielt, wird die Auffassung vertreten, dass das von dem betroffenen Unternehmen unterbreitete Verpflichtungsangebot um einen weiteren Zeitraum verlängert werden kann.

(13)

Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtung als vorübergehende Maßnahme zuwiderlaufen; die Geltungsdauer der Verpflichtung wird daher nur für die Zeit vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert.

(14)

Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltende Höchstmenge wurde nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmenge für die ursprüngliche Geltungsdauer.

(15)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 ist der ausführende Hersteller im Rahmen seiner Verpflichtung an bestimmte Höchstmengen gebunden; damit die Einhaltung der Verpflichtung überwacht werden kann, hat der betroffene ausführende Hersteller zugestimmt, sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Dem ausführenden Hersteller ist außerdem bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtung aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden kann.

(16)

Außerdem kann die Kommission im Falle einer Verletzung der Verpflichtung die Annahme der Verpflichtung widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.

(17)

Das Unternehmen wird regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

(18)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

2.   Unterrichtung der interessierten Parteien

(19)

Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Annahme der Verpflichtung unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft äußerte eine gewisse Sorge, dass ein Teil der Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine in die EU-15 „übergeschwappt“ sein könnte; bei einem Kontrollbesuch der Kommission wurde jedoch festgestellt, dass das betreffende Siliciumcarbid nicht aus der Ukraine stammte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprach sich dennoch gegen die Annahme eines Verpflichtungsangebots aus.

(20)

Die Kommission nimmt die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezüglich der Annahme einer Verpflichtung zur Kenntnis, muss aber auch der Lage und den Erfordernissen der Einführer und Verwender in den EU-10 Rechnung tragen. So wiegt nach Auffassung der Kommission die Notwendigkeit, eine ununterbrochene Versorgung der Abnehmer in den EU-10 zu gewährleisten, die Bedenken des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf.

(21)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst hätten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine wird angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Ukraine

Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“, Zaporozhye, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A523

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.

Brüssel, den 19. November 2004

Im Namen der Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18).

(3)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

(4)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 88.