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20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/33 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. November 2004
über die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(2004/780/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213 Absatz 1 und auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1 und auf Artikel 127 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für den Zeitraum ab ihrer Ernennung bis zum 31. Oktober 2009 muss eine neue Kommission ernannt werden, der ein Staatsangehöriger eines jeden Mitgliedstaats angehört. |
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(2) |
Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs hat durch Beschluss vom 29. Juni 2004 Herrn José Manuel DURÃO BARROSO als die Persönlichkeit benannt, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt (1). |
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(3) |
Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 22. Juli 2004 dieser Benennung zugestimmt. |
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(4) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss 2004/753/EG, Euratom (2), der den Beschluss 2004/642/EG, Euratom (3) aufhebt und ersetzt, im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt, angenommen. |
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(5) |
Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments für den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 18. November 2004 ergangen. |
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(6) |
Der Präsident und die anderen Mitglieder der Kommission können somit ernannt werden. |
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(7) |
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa endet das Mandat desjenigen Mitglieds der Kommission, das dieselbe Staatsangehörigkeit hat wie der künftige Außenminister der Europäischen Union, der Vizepräsident der Kommission wird — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Folgende Persönlichkeiten werden für den Zeitraum vom 22. November 2004 bis zum 31. Oktober 2009 ernannt:
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als Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
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als Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 22. November 2004 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. H. DONNER
(1) ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 15.