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9.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. November 2004
zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
(2004/752/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 225a und 245,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 140b und 160,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Gerichtshofs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 225a EG-Vertrag und Artikel 140b EAG-Vertrag kann der Rat gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind und die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammern sowie den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereich festlegen. |
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(2) |
Die Errichtung eines Fachgerichts für dienstrechtliche Streitsachen, das die derzeit vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ausgeübte Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über diese Streitsachen übernimmt, wird die Funktionsweise des Rechtsprechungssystems der Gemeinschaft verbessern. Sie entspricht der Aufforderung, die in der bei der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza am 26. Februar 2001 angenommenen Erklärung Nr. 16 zu Artikel 225a des Vertrags (1) formuliert wurde. |
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(3) |
Dem Gericht erster Instanz ist somit eine gerichtliche Kammer beizuordnen, die in institutioneller und organisatorischer Hinsicht Teil des Organs Gerichtshof ist und deren Mitglieder eine den Mitgliedern des Gerichts erster Instanz angeglichene Rechtsstellung besitzen. |
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(4) |
Das neue Gericht soll eine Bezeichnung erhalten, die es von seinen Spruchkörpern und den Spruchkörpern des Gerichts erster Instanz unterscheidet. |
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(5) |
Damit das Gerichtssystem insgesamt leicht verständlich bleibt, sollten die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gerichtlichen Kammer in einem Anhang zur Satzung des Gerichtshofs geregelt werden. |
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(6) |
Die Zahl der Richter der gerichtlichen Kammer sollte im Verhältnis zu ihrer Arbeitsbelastung stehen. Um die Entscheidungsfindung im Rat über die Ernennung von Richtern zu erleichtern, ist vorzusehen, dass der Rat einen unabhängigen beratenden Ausschuss einsetzt, der überprüft, ob die eingegangenen Bewerbungen den gestellten Anforderungen entsprechen. |
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(7) |
Die gerichtliche Kammer sollte ihre Entscheidungen in einem Verfahren treffen, das an die Besonderheiten der ihr zugewiesenen Streitsachen angepasst ist und in jedem Verfahrensabschnitt die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten prüfen. |
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(8) |
Gemäß Artikel 225a Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 140b Absatz 3 EAG-Vertrag kann gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammer vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel unter denselben Voraussetzungen eingelegt werden, wie sie für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen dieses Gerichts an den Gerichtshof gelten. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs werden im Anhang dieser Satzung der gerichtlichen Kammer wieder gegeben, um Verweise zu vermeiden, die die Klarheit der gesamten Regelung beeinträchtigen könnten. |
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(9) |
In diesem Beschluss sollten geeignete Übergangsbestimmungen festgelegt werden, damit die gerichtliche Kammer ihre Aufgaben ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung ausüben kann — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird eine gerichtliche Kammer beigeordnet, nachstehend „Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union“ genannt, die für Entscheidungen über Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union zuständig ist. Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union hat seinen Sitz beim Gericht erster Instanz.
Artikel 2
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:
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1. |
Der folgende Titel wird eingefügt: „TITEL IVa DIE GERICHTLICHEN KAMMERN Artikel 62a Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225a EG-Vertrag und 140b EAG-Vertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang dieser Satzung aufgeführt.“ |
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2. |
Anhang I, der im Anhang dieses Beschlusses enthalten ist, wird hinzugefügt. |
Artikel 3
(1) Die erste Ernennung des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie die Ernennung der Richter und für die Dauer von drei Jahren, sofern nicht der Rat beschließt, dass das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs Anwendung findet.
(2) Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Vereidigung aller Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union drei Richter des Gerichts aus, deren Stellen abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs nach Ablauf der ersten drei Jahre ihrer Amtszeit neu besetzt werden.
(3) Die in Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels beim Gericht erster Instanz anhängig sind und in denen das schriftliche Verfahren noch nicht entsprechend Artikel 52 der Verfahrensordnung des Gerichts beendet worden ist, werden an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen.
(4) Bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung wendet das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz mit Ausnahme der den Einzelrichter betreffenden Bestimmungen entsprechend an.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme von Artikel 1 des im Anhang dieses Beschlusses wieder gegebenen Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ordnungsgemäß konstituiert ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 80.
ANHANG
„ANHANG I
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, nachstehend ‚Gericht für den öffentlichen Dienst‘ genannt, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 152 EAG-Vertrag zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof zuständig ist.
Artikel 2
Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Zahl der Richter zu erhöhen.
Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.
Frei werdende Richterstellen sind durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
Artikel 3
(1) Die Richter werden vom Rat, der gemäß Artikel 225a Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 140b Absatz 4 EAG-Vertrag beschließt, nach Anhörung des in diesem Artikel vorgesehenen Ausschusses ernannt. Bei der Ernennung der Richter achtet der Rat auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden.
(2) Jede Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt und die Voraussetzungen des Artikels 225a Absatz 4 EG-Vertrag und des Artikels 140b Absatz 4 EAG-Vertrag erfüllt, kann ihre Bewerbung einreichen. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Gerichtshofs die Bedingungen und Einzelheiten für die Vorlage und Behandlung der Bewerbungen fest.
(3) Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.
(4) Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der vom Rat zu ernennenden Richter.
Artikel 4
(1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst tagt in Kammern mit drei Richtern. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum, als Kammer mit fünf Richtern oder als Einzelrichter tagen.
(3) Der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht dem Plenum und der Kammer mit fünf Richtern vor. Die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern werden nach dem Verfahren des Absatzes 1 gewählt. Wird der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst einer Kammer mit drei Richtern zugeteilt, so steht er dieser Kammer vor.
(4) Die Zuständigkeiten und die Beschlussfähigkeit des Plenums sowie die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung.
Artikel 5
Die Artikel 2 bis 6, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 18 der Satzung des Gerichtshofs finden auf das Gericht für den öffentlichen Dienst und dessen Mitglieder Anwendung.
Der Eid nach Artikel 2 der Satzung wird vor dem Gerichtshof geleistet, und die Entscheidungen nach den Artikeln 3, 4 und 6 der Satzung werden vom Gerichtshof nach Anhörung des Gerichts für den öffentlichen Dienst getroffen.
Artikel 6
(1) Das Gericht für den öffentlichen Dienst stützt sich auf die Dienste des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz. Der Präsident des Gerichtshofs oder gegebenenfalls der Präsident des Gerichts erster Instanz legt einvernehmlich mit dem Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof oder dem Gericht beigegeben sind, dem Gericht für den öffentlichen Dienst Dienste leisten, um diesem die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Aufsicht des Präsidenten dieses Gerichts.
(2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 der Satzung des Gerichtshofs finden auf den Kanzler dieses Gerichts Anwendung.
Artikel 7
(1) Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bestimmt sich nach Titel III der Satzung des Gerichtshofs mit Ausnahme der Artikel 22 und 23. Es wird, soweit dies erforderlich ist, durch die Verfahrensordnung dieses Gerichts im Einzelnen geregelt und ergänzt.
(2) Die Bestimmungen des Gerichts erster Instanz über die Sprachenregelung finden auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung.
(3) Das schriftliche Verfahren umfasst die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen stattgefunden, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Zustimmung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(4) Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann in jedem Verfahrensabschnitt, auch bereits ab der Einreichung der Klageschrift, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitsache prüfen und versuchen, eine solche Einigung zu erleichtern.
(5) Das Gericht für den öffentlichen Dienst entscheidet über die Kosten. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Artikel 8
(1) Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz.
(2) Stellt das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz. Stellt der Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt, so verweisen sie den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
(3) Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht erster Instanz Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aussetzen, bis das Gericht erster Instanz sein Urteil verkündet hat.
Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht erster Instanz Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, so erklärt sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig, damit das Gericht erster Instanz über diese Klagen entscheiden kann.
Artikel 9
Gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von jeder Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sie unmittelbar berührt.
Artikel 10
(1) Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer vom Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt, so kann jede Person, deren Antrag abgewiesen wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einlegen.
(2) Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 EG-Vertrag oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 EAG-Vertrag ergangenen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einlegen.
(3) Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann über die Rechtsmittel der Absätze 1 und 2 in einem abgekürzten Verfahren entscheiden, das, falls erforderlich, von einzelnen Bestimmungen dieses Anhangs abweichen kann und in der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz geregelt ist.
Artikel 11
(1) Das beim Gericht erster Instanz eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden.
(2) Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet, ist unzulässig.
Artikel 12
(1) Unbeschadet der Artikel 242 und 243 EG-Vertrag sowie der Artikel 157 und 158 EAG-Vertrag haben Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann das Gericht erster Instanz nach Anhörung der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.
Artikel 13
(1) Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Das Gericht erster Instanz verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.
(2) Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht für den öffentlichen Dienst an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gebunden.“