30.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/101


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Oktober 2004

über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(2004/746/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), nachstehend Europa-Abkommen genannt, trat am 1. Februar 1995 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulgarien einhergeht.

(3)

Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997.

(4)

Am 21. November 2002 beantragte die Republik Bulgarien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

(5)

Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um weitere acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6)

Dazu unterzeichneten die Gemeinschaft und Bulgarien am 21. November 2002 ein seitdem vorläufig angewandtes Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen.

(7)

In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der bulgarischen Behörde für staatliche Beihilfen (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs) geprüft und genehmigt wurden.

(8)

Im März 2004 übermittelte Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und einen Geschäftsplan für das einzige bulgarische Unternehmen, das staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung erhalten hat oder erhält.

(9)

In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

(10)

Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der hervorgeht, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans zur Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung zeigte außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das Mindestmaß, das erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen lebensfähig wird, nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und Ende 2005 gestrichen werden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten des begünstigten Unternehmens erreicht. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und der Geschäftsplan die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums vorgelegt hat, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.

Artikel 2

Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Bulgarien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.